Bürgerbegehren, Benennung als „verantwortliche“ Person ausnahmsweise ausreichend, wenn Bürgerbegehren von nur einer Person vertreten wird, Rechtswidriges Ziel aufgrund überholter Fragestellung
Führen eines Fahrzeugs (Fahrrad) mit einer Blutalkoholkonzentration von 1, 8 Promille, Keine Bindung an fehlender Anordnung eines Fahrverbots im Strafbefehl, Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge rechtswidrig wegen Divergenz zur Fragestellung in der Gutachtensanordnung
Bürgerbegehren, (formelle) Unzulässigkeit wegen fehlender stofflicher Einheit der Unterschriftslisten, aus mehreren einseitig bedruckten Seiten bestehende Unterschriftslisten ohne Benennung der Mindestelemente des Art. 18a Abs. 4 GO