Nichtannahmebeschluss: Vollstreckung einer Freiheitsstrafe gegen einen 96-Jährigen mit dessen Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art 2 Abs 2 S 1 GG) vereinbar – fachgerichtliche Ablehnung eines Vollstreckungsaufschubs (§ 455 Abs 3 StPO) nicht zu beanstanden – keine Bedenken hinsichtlich Sachaufklärung zum Gesundheitszustand des Betroffenen – besonderes Gewicht des staatlichen Strafanspruchs mit Blick auf Schwere des Schuldvorwurfs (Beihilfe zum Mord in 300.000 rechtlich zusammentreffenden Fällen im Konzentrationslager Auschwitz)
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutzes für Familie mit Kleinkindern aus dem Irak; Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG wegen Krankheit