Unzulässiger Asylantrag, in Italien anerkannter international Schutzberechtigter, gemeinsame Rückkehr der Kernfamilie lt. BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 45.18: hier verneint, Anforderungen an das familiäre Zusammenleben einer Kernfamilie, Ermessensfehlerhaftes Einreiseverbot aufgrund familiärer Belange
Klagefrist bei behördlicher Aussetzung des Vollzugs der Abschiebungsandrohung, Rücküberstellung eines in Italien anerkannten Flüchtlings, Aufnahme- und Lebensbedingungen für anerkannte Flüchtlinge in Italien, Keine vulnerable Person allein aufgrund einer Diabetes-Erkrankung, Vereinbarkeit des EATRR mit dem „europäischen Asylsystem“, Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge nach EATRR ist allenfalls inländisches Vollstreckungshindernis, das im Verfahren einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht zu prüfen ist
Bei einer in Griechenland anerkannt schutzberechtigten, im Rahmen der Rückkehrprognose als alleinstehend zu betrachtenden, 23-jährigen, gesunden, formal überdurchschnittlich qualifizierten Frau, der bislang jedoch jede praktische Arbeitserfahrung fehlt und die noch nie allein, sondern nur im Familienverbund gelebt hat sowie nach dem Eindruck des Gerichts nicht die notwendige robuste Eigeninitiative in Griechenland wird entfalten können, droht derzeit und unter Berücksichtigung der immer noch kritischen Arbeitsmarksituation bei Rückkehr dorthin eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK; die Arbeitsmarktchancen für Frauen in Griechenland sind schlechter als für Männer; in informellen Unterkünften und wilden Camps besteht für alleinstehende Frauen eine erhöhte Gefahr von (sexuellen) Übergriffen.
Anspruch auf Löschung von personenbezogenen Daten in einem Arztsuche- und -bewertungsportal: Ungleichbehandlung von für Profil zahlenden und nichtzahlenden Ärzten; Vorliegen des sog. “Medienprivilegs