Verwaltungsrecht

Äthiopische Staatsangehörige, Volljährig, Volkszugehörigkeit: Oromo;, Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode;, Agoraphobie mit Panikstörung;, Posttraumatische Belastungsstörung;, Anorexia nervosa;, Chronischer Kombinationskopfschmerz;, Existenzminimum nicht gesichert;

Aktenzeichen  M 13 K 17.45940

Datum:
24.3.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 13704
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG § 60 Abs. 5
EMRK Art. 3

 

Leitsatz

Tenor

I. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.   
Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6. Juli 2017 wird in den Nrn. 3 bis 5 aufgehoben.     Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Äthiopien vorliegen. 
II. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin ¾, die Beklagte ¼.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.   
Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

I.
Über die Verwaltungsstreitsache konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. März 2022 entschieden werden, obwohl die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung nicht anwesend oder vertreten waren. Die Beteiligten wurden zur mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen, dass auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann, § 102 Abs. 2 VwGO.
II.
Soweit die Klage zurückgenommen wurde, war das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 VwGO.
III.
Soweit die Klage aufrechterhalten wurde, ist sie zulässig und begründet.
Die Klägerin hat zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes hinsichtlich Äthiopien gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK.
Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamtes vom 6. Juli 2017 ist somit in dem zur Entscheidung des Gerichts gestellten Umfang, nämlich in den Ziffern 3 sowie den Ziffern 4 und 5 rechtswidrig, verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO) und war daher aufzuheben.
(1) Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention unzulässig ist. Dies umfasst auch das Verbot der Abschiebung in einen Zielstaat, in dem dem Ausländer eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von Art. 3 EMRK droht.
Eine Verletzung von Art. 3 EMRK (sowie von Art. 4 GRCh, der Art. 3 EMRK entspricht, vgl. Art. 52 Abs. 3 GRCh), kommt in besonderen Ausnahmefällen auch bei „nichtstaatlichen“ Gefahren aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht, bei denen ein „verfolgungsmächtiger Akteur“ (siehe § 3c AsylG), fehlt, wenn die humanitären Gründe mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum, Hygiene und Gesundheitsversorgung „zwingend“ sind (BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 45/18 – juris, Rn. 12 m.v.N.). Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein „Mindestmaß an Schwere“ (minimum level of severity) aufweisen (vgl. EGMR, U.v. 13.12.2016 – 41 738/10, Paposhvili/Belgien – NVwZ 2017, 1187 Rn. 174; EuGH, U.v. 16.2.2017 – C-578/1, C. I. u.a. – NVwZ, 691, Rn. 68). Dieses Mindestmaß kann erreicht sein, wenn der Ausländer seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält (vgl. BVerwG, B.v. 8.8.2018 – 1 B 25.18 – juris Rn. 11).
Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen einer drohenden menschenunwürdigen Verelendung setzt dabei keine „Extremgefahr“ voraus, die für die Durchbrechung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG notwendig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018, 1 B 25.18 – juris Rn. 13). Der Gerichtshof der Europäischen Union stellt in seiner Rechtsprechung (EuGH, Urteile v. 19.3.2019 – C-297/17 u.a., Ibrahim – JZ 2019, 999, Rn. 89 ff., und C-163/17, Jawo, InfAuslR 201 9, 236, Rn. 90 ff.) unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (U.v. 21.1 .2 0 1 1, 30696/09, M.S.S. / Belgien und Griechenland, NVwZ 2011, 413, Rn. 252 ff.) darauf ab, ob sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not“ befindet, „die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“ (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 45/18 – juris, Rn. 12; OVG Hamburg, U.v. 18.12.2019 – 1 Bf 132/17.A – juris, Rn. 39).
(2) Gemessen an diesen Grundsätzen ist vorliegend davon auszugehen, dass die Klägerin nach einer Rückkehr nach Äthiopien in der Lage sein wird, ihr Existenzminimum zu sichern.
(a) Erste Anlaufpunkte für den Fall einer Rückkehr nach Äthiopien sind vorliegend zum einen die South Wollo Zone im Bundesstaat Amhara, in der die Klägerin die ersten sechs Jahre mit ihrer Mutter verbracht hat und in der die Mutter – zumindest bis November 2021 – zuletzt wieder gelebt hat; des Weiteren die Hauptstadt Addis Abeba, in welcher die Klägerin ab ihrem sechsten Lebensjahr bis zu ihrer Ausreise gelebt hat.
(b) Infolge zahlreicher Dürren und Überschwemmungen in Äthiopien in den letzten Jahren sowie der COVID-19-Pandemie und der hiergegen landes- und weltweit ergriffenen Gegenmaßnahmen, insbesondere aber infolge der seit November 2020 im Norden Äthiopiens geführten Kämpfe zwischen äthiopischer Armee und TPLF, sowie zuletzt auch infolge des seit Ende Februar bestehenden Ukraine-Krieges und dessen Auswirkungen auf die Versorgung Ostafrikas mit Getreide und Düngemitteln, sind die Preise für Lebensmittel in Äthiopien massiv gestiegen.
Zudem hat sich – insbesondere infolge des Tigray-Konflikts und den damit verbundenen Militärausgaben sowie der sich in diesem Zusammenhang massiv verschlechterten Sicherheitslage – die allgemeine wirtschaftliche Lage im Land und auf dem Arbeitsmarkt stark verschlechtert.
Insbesondere die schon seit vielen Monaten andauernden Kämpfe zwischen äthiopischer Armee und TPLF-Kämpfern haben die gesamte äthiopische Wirtschaft landesweit schwer geschädigt, insbesondere zentrale Sektoren wie die Landwirtschaft, den Bergbau oder auch die Produktion. Das erwartete Wirtschaftswachstum wird mit unter 2% beziffert, das niedrigste seit über zwei Jahrzehnten (Future Center – How the war in Tigray is impacting Ethiopia’s economy? (futureuae.com), abgerufen am 13.12.2021).
Die massiven Militärausgaben – laut Einschätzung der Vereinten Nationen bereits bis August 2021 über eine Milliarde US-Dollar – und die angesichts zugleich sinkender Steuereinnahmen damit verbundene drastische Erhöhung der Staatsverschuldung hatten einen starken Verfall der äthiopischen Währung Birr zur Folge, sowie einen massiven Anstieg der Inflation, von 18% vor Beginn des Tigray-Konflikts bis auf 34,2% im Oktober 2021 (Future Center – How the war in Tigray is impacting Ethiopia’s economy? (futureuae.com), abgerufen am 13.12.2021).
Die Preise für Nahrungsmittel stiegen allein bis August 2021 um 40,7% auf ein zehnjähriges Rekordhoch. Infolge der schlechten Sicherheitslage und zeitweiser Unterbrechung wichtiger Verkehrswege kam es zur teilweisen Unterbrechung der Versorgung mit Grundnahrungsmitteln (Future Center – How the war in Tigray is impacting Ethiopia’s economy? (futureuae.com), abgerufen am 13.12.2021).
Aufgrund der anhaltenden schlechten Sicherheitslage, nicht nur im Norden des Landes, beendeten in den letzten Monaten zudem viele ausländische Unternehmen ihre wirtschaftlichen Aktivitäten, schlossen Fabriken und Manufakturen und sahen von weiteren Investitionen in Äthiopien ab (Future Center – How the war in Tigray is impacting Ethiopia’s economy? (futureuae.com), abgerufen am 13.12.2021). So schloss etwa einer der weltweit größten Kleidungsproduzenten, PVH, sein Werk in Hawassa und damit die größte Fabrik des Landes.
Rund ein Viertel der äthiopischen Bevölkerung lebt derzeit unterhalb der Armutsgrenze (BBC, Ethiopia’s economy battered by Tigray war – BBC News, 14.03.2022).
Durch den seit Ende Februar tobenden Krieg in der Ukraine, einem der größten Getreide- und Düngermittelproduzenten der Welt und die damit verbundene Unterbrechung der Transportwege über die Schwarzmeer-Häfen (ORF, 5. März 2022, https://orf.at/stories/3250432) ist zudem absehbar, dass sich die Versorgungslage u.a. in Ostafrika und damit auch in Äthiopien noch einmal gravierend verstärken und sich die bereits auf einem Rekordhoch befindlichen Nahrungsmittelpreise dort noch einmal signifikant erhöhen werden.
(c) In Bezug auf Addis Abeba ist neben den steigenden Nahrungsmittelkosten noch zusätzlich zu berücksichtigen, dass infolge des massiven Bevölkerungszuwachses in den vergangenen Jahren bei gleichzeitig geringer Investitionen in den Wohnungsbau die Wohnungskosten massiv gestiegen und für Geringverdiener kaum mehr erschwinglich sind.
So ist bereits seit Jahren ein zunehmender Zuzug der äthiopischen Landbevölkerung in die Städte, in denen sich die Hilfsorganisationen niedergelassen haben, zu verzeichnen, insbesondere in das wirtschaftliche Zentrum des Landes, Addis Abeba. Unzählige suchen dort neue Einkommensquellen oder sind schlicht auf die dortige Lebensmittelhilfe angewiesen (Fluchtgrund, https://www.fluchtgrund.de/land/aethiopien, abgerufen am 14.03.2022).
So weist Addis Abeba bereits jetzt eine Bevölkerungszahl von 5,2 Millionen Einwohnern auf (World Population Review, https://worldpopulationreview.com/world-cities/addis-ababa-population, abgerufen am 14.3.2022), wobei viele der dort lebenden Menschen nicht registriert und oftmals ohne adäquate Unterkunft dort leben, die reale Einwohnerzahl somit wohl noch höher liegen dürfte. Für die nahe Zukunft wird ein Anstieg der Einwohnerzahl auf 6,5 Millionen Einwohner prognostiziert (World Population Review, https://worldpopulationreview.com/world-cities/addis-ababa-population, abgerufen am 14.3.2022).
Angesichts des seit Jahren hohen Bevölkerungszuzugs und gleichzeitig geringer (auch staatlicher) Investitionen in den Wohnungsbau, herrscht in Addis Abeba bereits seit Jahren ein immer eklatanter werdender Mangel an Wohnraum, was entsprechend hohe Wohnungskosten zur Folge hat. Sozial- bzw. vergünstige Wohnungen sind kaum vorhanden und werden zudem oftmals unter der Hand gegen hohe Preise weitergegeben. Auch die Versorgung mit Wasser und Elektrizität sowie die Abwasserentsorgung sind in Teilen nicht oder nur unzureichend gewährleistet. (siehe zu diesem Thema insgesamt insbesondere: CBMS – Ethopia Poverty Profiles of Dire Dawa and Addis Abeba – 2016). Zahlreiche Bewohner leben in ärmlichsten Verhältnisse oder obdachlos auf der Straße und versuchen, ihren Lebensunterhalt durch Betteln, Prostitution oder ähnliche prekäre Einnahmemöglichkeiten zu sichern.
(d) Ausweislich der vorgelegten fachärztlichen Atteste ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Klägerin derzeit und auch in den nächsten Monaten infolge psychischer Erkrankungen nicht nur arbeitsunfähig, sondern darüber hinaus auch nicht in der Lage ist, ihren Alltag selbstständig zu bestreiten.
(e) Dies bedeutet zunächst, dass die Klägerin in Äthiopien nicht in der Lage wäre, ihren Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu bestreiten, sondern bereits finanziell / materiell auf Unterstützung Dritter, etwa ihrer Familie, angewiesen wäre.
(f) Erschwerend kommt hinzu, dass die Klägerin infolge ihrer psychischen Erkrankung und dem sich hieraus ergebenden Behandlungs- und Medikamentenbedarf erheblichen zusätzlichen finanziellen Belastungen ausgesetzt ist.
(g) Zwar ist unter diesen Gesichtspunkt zu berücksichtigen, dass die Klägerin im Falle einer freiwilligen Rückkehr auf umfangreiche Leistungen diverser Rückkehrerprogramme zurückgreifen kann (https://www.returningformgermany.de/de/programmes; abgerufen am 14.2.2022):
Neben einer einmaligen finanziellen Starthilfe von 1.000 EUR sowie der Übernahme der Reisekosten im Rahmen des Reintegration and Emigration Programme for Asylum-Seekers in Germany (REAG) sowie des Government Assisted Repatriation Programme (GARP) sind dies u.a.:
Im Vorfeld, noch vor seiner Rückkehr nach Äthiopien: Rückkehrvorbereitende Maßnahmen (RkVM) wie etwa Coachings und Workshops in entsprechender Sprache zur Existenzgründung im Zielstaat.
Nach Ankunft in Äthiopien: Reintegrationsunterstützungen, zum einen in Form von nicht-monetären Unterstützungsleistungen wie etwa (neben der In-Empfangnahme am Flughafen u.a. auch) die Unterstützung beim Aufbau eines kleinen Unternehmens oder bei der Jobsuche sowie die Unterstützung bei der Suche nach Kontaktpersonen im Rahmen der Nolawi Services Äthiopien, sowie ggf. auch weitere finanzielle Unterstützung wie etwa die sog. 2. Starthilfe nach sechs bis acht Monaten im Rahmen des sog. StarthilfePlus-Programms.
Zudem werden im Rahmen des European Return and Reintegration Network (ERRIN) für vulnerable Personen individuelle Unterstützungsleistungen durch ein Netzwerk lokaler Service Provider und Partner sowie im Rahmen der Nolawi Services Äthiopien Hilfeleistungen für Menschen in Not, wie etwa Frauen und Kinder, zur Verfügung gestellt.
(h) Davon abgesehen, dass die soeben beschriebenen Rückkehrhilfen vornehmlich als „Anschubhilfe“ konzipiert sind und nicht als dauerhafte „Sozialleistung“, etwa bei mittel- und langfristig bestehender Erwerbsunfähigkeit, ist vorliegend jedoch noch zu berücksichtigen, dass aus den vorgelegten Attesten nicht nur hervorgeht, dass die Klägerin in absehbarer Zeit nicht arbeitsfähig sein wird, sondern dass sie darüber hinaus infolge ihres derzeitigen Gesundheitszustandes derzeit gar nicht in der Lage ist, ihren Alltag selbst zu bestreiten und zu organisieren – selbst wenn finanzielle Mittel zur Basisversorgung zur Verfügung stehen würden.
(i) Vielmehr wäre insoweit erforderlich, dass die Klägerin vor Ort auf familiäre, nicht nur finanzielle Unterstützung zurückgreifen kann.
Eine Rückkehr in die Heimatregion ist jedoch aufgrund des derzeitigen Kampfgeschehens und der dortigen Versorgungslage und angesichts der Ungewissheit, ob sich die Mutter dort noch aufhält oder diese gar noch lebt, derzeit nicht zumutbar.
Zudem hat die Klagepartei insbesondere mit Schriftsatz vom 20. Januar 2020 noch einmal ausführlich und plausibel dargelegt, weshalb eine Aufnahme durch die Tante nicht möglich bzw. nicht zumutbar ist.
(j) Angesichts dessen und unter Berücksichtigung der oben ausgeführten prekären allgemeinen Lage in Äthiopien (hohe Nahrungsmittelknappheit / hohe Lebensmittelkosten in Äthiopien allgemein; speziell für Addis Abeba: Wohnungsknappheit / sehr hohe Wohnungskosten) ist nach Überzeugung des Gerichts die Klägerin – in ihrem derzeitigen Gesundheitszustand – nicht in der Lage, ihr Existenzminimum zu sichern.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


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