kein Nachzug nach Art. 9 Dublin III-VO von Frau und Kindern zu Ehemann und Vater, Eheschließung und asylrechtlicher Status der Referenzperson nicht glaubhaft, Ermessensreduktion auf Null im Rahmen des Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO zum Nachzug der Mutter und minderjährigen Geschwister zu einem Minderjährigen (7 Jahre), der sich in Deutschland bei seinem ihn vernachlässigenden Vater aufhält
Für eine Familie (Vater, erkrankte Mutter, drei minderjährige Kinder im Alter von einem, drei und fünf Jahren) ist nach derzeitigem Erkenntnisstand die beachtliche Wahrscheinlichkeit unmenschlicher Behandlung im Falle einer Rückkehr nach Griechenland als dort anerkannte Schutzberechtigte anzunehmen, soweit keine individuelle und konkrete Zusicherung Griechenlands vorliegt. Insbesondere besteht eine kritische Unterkunfts- und Versorgungssituation. Eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist in diesem Fall aufzuheben., Im Falle der Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist die Feststellung, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG gegeben sind, ebenfalls aufzuheben, weil sie verfrüht ergangen ist., Bei Aufhebung der Abschiebungsandrohung im Falle einer Unzulässigkeitsentscheidung kann die Feststellung, dass nicht in den Herkunftsstaat des Ausländers abgeschoben werden kann, mangels verbleibendem sinnvollen Regelungsgehalt nicht isoliert bestehen bleiben.
Syrischer Staatsangehöriger, Asylgesuch, Verweigerung der Einreise, Deutschgriechisches Verwaltungsabkommen, Rückführung durch die Bundespolizei nach Griechenland
Syrischer Staatsangehöriger, Asylgesuch, Verweigerung der Einreise, Deutschgriechisches Verwaltungsabkommen, Rückführung durch die Bundespolizei nach Griechenland
Zu Reichweite und Grenzen der Pflicht der Bundesregierung zur frühestmöglichen Unterrichtung von Bundestag und Bundesrat in Angelegenheiten der Europäischen Union (Art 23 Abs 2 GG) – hier: Verletzung von Art 23 Abs 2 GG durch verspätete Unterrichtung des Deutschen Bundestages über die Verhandlungslinie der Bundesregierung zum Verbleib oder vorübergehenden Ausscheiden Griechenlands aus der Eurozone im Juli 2015