Europarecht

kein Nachzug nach Art. 9 Dublin III-VO von Frau und Kindern zu Ehemann und Vater, Eheschließung und asylrechtlicher Status der Referenzperson nicht glaubhaft, Ermessensreduktion auf Null im Rahmen des Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO zum Nachzug der Mutter und minderjährigen Geschwister zu einem Minderjährigen (7 Jahre), der sich in Deutschland bei seinem ihn vernachlässigenden Vater aufhält

Aktenzeichen  AN 17 E 21.50066

Datum:
5.5.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 11942
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 123
Dublin III-VO Art. 9, 17 Abs. 2

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO verpflichtet, sich unter Aufhebung der ergangenen Ablehnungen des Aufnahmegesuchs und der Wiedervorlagen des griechischen Migrationsministeriums – Nationales Dublin-Referat – für die Prüfung der Asylanträge der Antragsteller für zuständig zu erklären.
2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
Die Antragsteller begehren von Griechenland aus die Zustimmung zur Durchführung seines Asylverfahrens in Deutschland aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 604/13 (Dublin III-VO) als Nachzug zum in Deutschland lebenden Ehemann bzw. Vater und zum minderjährigen Sohn bzw. Bruder.
Die 1980 geborene Antragstellerin zu 1) ist die Mutter des sich seit Ende 2018 in Deutschland aufhaltenden Kindes … …, geb. … 2013. Es wird vorgetragen, dass sie die Ehefrau von Herrn … , geb. … 1961 ist; dieser hält sich seit 1987 in Deutschland auf und ist seit 2005 im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Die 2005, 2011 und 2015 geborenen Antragsteller zu 2) bis 4) sind die weiteren Kinder der Antragstellerin zu 1) mit Herrn … und die Geschwister von … Alle Familienangehörigen sind afghanische Staatsangehörige. Für die „gesetzliche und religiöse“ Eheschließung der Antragstellerin zu 1) mit Herrn … am …2003 wurde eine „gerichtlich beglaubigte Bezeugungserklärung – Heiratsbescheinigung“ aus Afghanistan vom 13. Februar 2016 vorgelegt. Die für Herrn … zuständige Ausländerbehörde der … … teilte dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 10. Juli 2018 mit, dass dieser dort als geschieden registriert sei. Seine vormalige Ehe wurde Unterlagen des Amtsgerichts … zufolge am* …1999 geschieden.
Am 14. März 2018 richtete die griechische Dublin-Einheit für die Antragsteller und … auf Grundlage von Art. 9 Dublin III-VO ein Übernahmeersuchen an die Antragsgegnerin zum Nachzug zum Ehemann bzw. Vater und gab an, dass dieser in Deutschland anerkannter Flüchtling sei und die Antragsteller und … in Griechenland am 27. Dezember 2017 einen Asylantrag gestellt hätten. Zustimmungserklärungen der Antragstellerin zu 1) und von Herrn …, Personaldokumente, ein Registerauszug in griechischer Sprache mit Daten zum Asylverfahren in Griechenland, in der für Griechenland Einträge unter den Daten 7., 10., 12., 17. und 28. Dezember 2017 verzeichnet sind (für den 7.12.2018 ist das Kürzel „GR2 […]“ erkennbar), und weitere Unterlagen Herrn … betreffend (v.a. Gesundheitsunterlagen und Erklärung vom 13.11.2011 über eine anderthalbjährige Entführung in Afghanistan) wurden beigefügt.
Die Antragsgegnerin lehnte mit Schreiben vom 14. Mai 2018 das Übernahmeersuchen ab mit der Begründung, dass das Ersuchen nicht innerhalb von drei Monaten nach Art. 21 Abs. 3 Dublin III-VO, gerechnet ab 7. Dezember 2017, gestellt worden sei.
Die griechischen Behörden wendeten sich hiergegen mit Remonstrationsschreiben vom 16. Mai 2018, 25. Mai 2018, 10. August 2018 und 24. September 2018, die auch auf Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO gestützt wurden. Es wird ausgeführt, dass das (nicht-förmliche) Asylgesuch in Griechenland am 17. Dezember 2017 gestellt worden sei. Geburtsurkunden der Kinder aus dem Jahr 2014 bzw. 2015, auf denen als Vater „… …“ eingetragen ist und keine Mutter, wurden vorgelegt.
Die Ersuchen wurden vom Bundesamt mit Schreiben vom 18. Mai 2018, 29. Juni 2018, 25. Juli 2018 und 5. September 2018 abschlägig beantwortet. Das Bundesamt meldete Zweifel an der Eheschließung und Vaterschaft an, nachdem der Ausländerbehörde eine Wiederverheiratung von Herrn … … … nicht bekannt sei und die Geburtsurkunden keinen Nachnamen des Vaters enthielten. Im Übrigen sei der Ehemann bzw. Vater nicht mehr Inhaber eines asylrechtlichen Status.
Am 3. Oktober 2019 und 11. Februar 2020 fragte die griechische Dublin-Einheit zu ihrem Schreiben vom 24. September 2018 nach. Am 11. und 14. September 2020 wendete sich Refugio München an das Bundesamt und bat um Sachstandsmitteilung bzw. um erneute Prüfung. Dabei wurde mitgeteilt, dass sich … bei seinem Vater in Deutschland befinde. Mit weiterem Schreiben vom 20. November 2020 machte … … Angaben zu den Lebensumständen der Familie und gab an, dass … im November 2018 von seiner Mutter über illegale Wege zu seinem Vater und seiner Oma nach Deutschland geschickt worden sei. Vater und Sohn seien traurig und belastet. … vermisse seine Mutter und seine Geschwister. Der Vater habe große Probleme und wirke im Umgang mit … überfordert. … drohe seit dem Tod seiner Oma im Januar 2020 emotionale Vernachlässigung.
Die griechische Dublin-Einheit rührte sich am 11. Dezember 2020 über das DubinNet ein weiteres Mal und verwies für … darauf, dass dieser sich nunmehr in Deutschland bei seinem Vater aufhalte. Der Bericht von …  vom 20. November 2020 wurde beigefügt und hierauf Bezug genommen.
Mit am 9. März 2021 beim Verwaltungsgericht Ansbach eingegangenem Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten stellten die Antragsteller einen Antrag nach § 123 VwGO.
Sie beantragen,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, sich unter Aufhebung der ergangenen Ablehnungen des Übernahmegesuchs sowie der Wiedervorlagen durch das Griechische Migrationsministeriums – Nationales Dublin-Referat – für den Asylantrag der Antragstellenden für zuständig zu erklären.
Der Antrag ist insbesondere mit dem Nachzug der Antragsteller zum Sohn bzw. Bruder … begründet.
Die Antragsgegnerin beantragt mit Schriftsatz vom 19. März 2021,
den Antrag abzulehnen und nahm Bezug auf ihre Stellungnahme vom 5. September 2018. Mit weiterem Schriftsatz vom 6. April 2021 wurde darauf verwiesen, dass Griechenland auf die Ablehnung nicht innerhalb von drei Wochen nach dieser Ablehnung reagiert habe, sich der Familiennachzug nach dem AufenthG richte und nicht in die Zuständigkeit des Bundesamtes falle.
Die Antragstellerseite verwies mit Schriftsatz vom 7. April 2021 darauf, dass spätestens mit der Wiedervorlage der griechischen Behörde vom 11. Dezember 2020 auch der Nachzug zu … beantragt worden sei. Die Berücksichtigung einer anfänglich nicht benannten Referenzperson sei angesichts des maßgeblichen Zeitpunkts der gerichtlichen Entscheidung nach § 77 Abs. 1 AsylG möglich und erforderlich. Mit Schriftsatz vom 23. April 2021 erfolgten ergänzend Ausführungen zum Anordnungsgrund.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Behördenakten und die Gerichtsakte verwiesen.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist zulässig (2) und begründet (3). Das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach ist für die Entscheidung hierüber auch zuständig (1).
1. Da sich die Antragsteller in Griechenland aufhalten, greift nicht die für asylrechtliche Streitigkeiten (vgl. für Streitigkeiten nach der Dublin III-VO BVerwG, B.v. 2.7.2019 – 1 AV 2/19 – juris Rn. 4) regelmäßige Zuständigkeitsvorschrift des § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbs. 1 VwGO ein, sondern richtet sich die örtliche Zuständigkeit des Gerichts nach dem Sitz der Antragsgegnerin, § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbs. 2, Nr. 3 Satz 2, Nr. 5 VwGO (BVerwG, B.v. 2.7.2019 – 1 AV 2/19 – juris Rn. 6). Da das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge seinen Sitz in Nürnberg hat, ist das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach zur Entscheidung zuständig. Einer Zuständigkeitsbestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO bedarf es vorliegend nicht, da die Personen, zu denen zugezogen werden soll, nicht als Antragsteller auftreten und damit keine Kollision von Zuständigkeiten besteht.
2. Der Antrag nach § 123 VwGO ist zulässig. Die Antragssteller sind entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Erforderlich ist hierfür die Geltendmachung einer möglichen Verletzung eines subjektiven Rechts. Als solches kommt Art. 9 Dublin III-VO in Betracht, ebenso die humanitäre Ermessens-Klausel des Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO, auf die sich alle von der Trennung betroffenen Familienangehörigen berufen können, auch wenn die Trennung in erster Linie Familienangehörige belastet, die nicht als Antragsteller im Gerichtsverfahren auftreten (hier … …*), da eine Gesamtermessensabwägung aller Belange aller Familienangehörigen vorzunehmen ist und eine getrennte Betrachtung nicht möglich ist (VG Ansbach, B.v. 6.4.2020 – AN 17 E 20.50103 – juris). Ein Berufen auf die Art. 8 ff. Dublin III-VO vom Ausland aus ist anzuerkennen. Der Wortlaut der Dublin III-VO schließt dies nicht aus, die Erwägungsgründe 13, 14 und 15 der Dublin III-VO sprechen vielmehr dafür. Auch Art. 47 GR-Charta sowie Art. 6 GG streiten für dieses Ergebnis (vgl. auch VG Ansbach, B.v. 19.7.2019 – AN 18 E 19.50355; B.v. 6.4.2020 – AN 17 E 20.50103 – juris; VG Berlin, B.v. 15.3.2019 – 23 L 706.18 A – juris Rn. 20; VG Münster, B.v. 20.12.2018 – 2 L 989/18.A – juris Rn. 21). Ein Verfahren vor griechischen Gerichten mit dem Ziel der Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur Übernahme der Antragsteller ist nicht möglich und damit auch nicht vorrangig (vgl. insoweit VG Ansbach, B.v. 1.4.2021 – AN 17 E 21.50079 – juris Rn. 20).
3. Der Antrag ist auch begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert wird (sog. Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO; sog. Regelungsanordnung). Der streitige Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind jeweils glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und den Antragstellern nicht schon in vollem Umfang, das gewähren, was sie nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnten. Im Hinblick auf das Gebot eines wirksamen Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) gilt dieses Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache aber dann nicht, wenn die sonst zu erwartenden Nachteile der Antragsteller unzumutbar sowie in einem Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und ein hoher Wahrscheinlichkeitsgrad für einen Erfolg in der Hauptsache spricht (vgl. BVerwG, B.v. 26.11.2013 – 6 VR 3/13 – juris).
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Antragsteller haben sowohl einen entsprechenden Anordnungsanspruch (a), als auch die besondere Eilbedürftigkeit und damit einen Anordnungsgrund (b) glaubhaft gemacht. Die Vorwegnahme der Hauptsache ist aus Kindeswohlgründen hier ausnahmsweise möglich und geboten.
a) Der Anspruch auf Zuständigkeitserklärung ergibt sich für Antragsteller vorliegend zwar nicht als Nachzug zu Herrn … … …, sondern allein als Nachzug zum erst 7-jährigen …, dessen Wohl die Anwesenheit seiner Mutter, der Antragstellerin zu 1), erfordert, wobei eine Familienzusammenführung in Griechenland ausscheidet. Die Zuständigkeit Deutschlands folgt dabei aus Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO, nicht jedoch aus Art. 8 – 11 Dublin III-VO.
aa) Eine Zuständigkeit Deutschlands aus Art. 9 Dublin III-VO wegen Aufenthalts von Herrn … … … im Bundesgebiet ist nicht glaubhaft gemacht.
Insofern scheitert der Nachzugsanspruch aber nicht bereits an Fristversäumnissen Griechenlands. Es bestehen – entgegen der Ansicht des Bundesamts – keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass das Übernahmeersuchen Griechenlands erst nach Ablauf der Drei-Monats-Frist des Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO nach Asylantragstellung in Griechenland gestellt worden ist und es damit zu einem Zuständigkeitsübergang auf Griechenland nach Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 3 Dublin III-VO gekommen ist. Der vorgelegte Registerauszug in griechischer Sprache (wohl erweiterte oder integrierte EURODAC-Datei) weist für den 7. Dezember 2017 nur einen Treffer der Kategorie 2 auf, der zwar die illegale Einreise nach Griechenland belegt, nicht aber die Asylantragstellung. Die formelle Asylantragstellung in Griechenland wurde von Griechenland im Übernahmeersuchen für den 27. Dezember 2017 angegeben und in den weiteren Mitteilungen mitgeteilt, dass es zu einem Asylgesuch im Sinne der maßgeblichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof (EuGH, U.v. 26.7.2917 – C-670/16 – juris) am 17. Dezember 2017 gekommen ist. Warum die Antragsgegnerin bereits für den 7. Dezember 2017 von einer Asylantragstellung ausgeht, ist nicht konkret vorgetragen. Der Aufgriff bzw. die Erfassung der illegalen Einreise ist mit der Asylantragstellung gerade nicht gleichzusetzen, auch spricht keine Vermutung dafür, dass am Tag des illegalen Grenzübertritts auch bereits eine Asylantragstellung im o.g. Sinne erfolgt. Gegen eine derartige Vermutung bzw. einen solchen Rückschluss spricht gerade die differenzierte Regelung in der Eurodac-Verordnung, die zwischen illegaler Einreise (EURODAC-Treffer der Kategorie 2) und Asylantragstellung (EURODAC-Treffer der Kategorie 1) unterscheidet. Für den 7. Dezember 2017 ist im insoweit verständlichen griechischen Registerauszug nur die illegale Einreise vermerkt (“GR2[…]“). Ausgehend vom 17. Dezember 2017 erging das Übernahmeersuchen vom 14. März 2018 innerhalb der Frist des Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO. Ebenfalls rechtzeitig innerhalb von drei Wochen, vgl. Art. 5 Abs. 2 (Dublin-Durchführungsverordnung), erfolgte das Remonstrationsersuchen Griechenlands am 16. Mai 2018, so dass offenbleiben kann, ob das Nichteinhalten der Remonstrationsfrist überhaupt noch zu einer Zuständigkeitsverschiebung führen kann (vgl. hierzu EuGH, U.v. 13.11.2018 – C-47/17 – juris).
In der Sache greift der Tatbestand des Art. 9 Dublin III-VO zugunsten der Antragsteller jedoch nicht ein. An einer diesbezüglichen Glaubhaftmachung fehlt es. Dass Herr … … … in Deutschland Begünstigter internationalen Schutzes ist, ist nicht ausreichend belegt. Eine Asylakte des Bundesamtes existiert nicht (mehr). Allein die Angabe auf der Niederlassungserlaubnis „gem. § 26 Abs. 3 AufenthG“ deutet auf einen einstigen asylrechtlichen Status von Herrn … … … hin, wobei aber der Verlust dieses Status nach § 72 Abs. 1 Nr. 1a AsylG nahe liegt, jedenfalls konkret in Betracht kommt, nachdem dieser – seinen Angaben zufolge – sich ab 2003 mehrmals, wohl auch regelmäßig und jedenfalls einmal auch über einen längeren Zeitraum in Afghanistan aufgehalten hat. Hierfür spricht die Eheschließung in Afghanistan 2003, wobei die Ehefrau dauerhaft – bis sie 2017 nach Griechenland ausgereist ist – in Afghanistan gelebt hat, die vier von 2005 bis 2015 geboren, aus dieser Verbindung hervorgegangenen Kinder und schließlich auch die Erklärung von Herrn … … … vom 13. November 2011 (vgl. S. 23 der Bundesamtsakte) über eine anderthalbjährige Entführung in Afghanistan. Darüber hinaus wurde die Eheschließung zwischen der Antragstellerin zu 1) und Herrn … … … nicht glaubhaft gemacht. Insofern liegt kein Beweis im Sinne von Art. 22 Abs. 3 Buchst. a Dublin III-VO i.V.m. Anhang II, Verzeichnis A Dublin-Durchführungsverordnung vor. Bei der vorgelegten „Heiratsbescheinigung“ handelt es sich nicht um einen Registerauszug i.S. des Verzeichnisses A, Ziffer I. 2. Dublin-Durchführungsverordnung und damit nicht um ein Beweismittel, gegen das lediglich der Gegenbeweis zulässig wäre, Art. 22 Abs. 3 Buchst. a) i) Dublin III-VO. Auch als Indiz kommt der „Heiratsbescheinigung“ keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Gegen eine standesamtliche Eheschließung spricht nämlich, dass diese der zuständigen Ausländerbehörde nicht bekannt war und Herr … … … dort bis zum Übernahmeersuchen Griechenlands Anfang 2018 als geschieden, nicht aber als wiederverheiratet gemeldet war. An einer wirksamen standesamtlichen Eheschließung bestehen damit erhebliche Zweifel, zumal auch die Geburtsurkunden der Kinder hierzu keine Angaben machen und in der vorgelegten Bezeugungserklärung lediglich von „gesetzlicher und religiöser“ Ehe die Rede ist, was aus Sicht eines afghanischen Laien nicht zwangsläufig eine standesamtliche Eheschließung im Sinne der Dublin III-VO und der deutschen Gesetzgebung sein muss, da im islamischen Afghanistan auch eine religiöse Ehe wohl nicht ungesetzlich ist.
bb) Es ergibt sich auch keine Zuständigkeit nach Art. 8 ff. Dublin III-VO für die Antragsteller in Bezug auf den zwischenzeitlich in Deutschland befindlichen Sohn bzw. Bruder … Dass es sich bei … um den Sohn der Antragstellerin zu 1) und Herr … … … und um den Bruder der Antragsteller zu 2) bis 4) handelt, ist angesichts der für alle Geschwister vorgelegten Geburtsurkunden zwar nicht zweifelhaft, jedoch hätten die Voraussetzungen der (möglichen) Dublin-Familiennachzugstatbestände der Art. 8 bis Art. 11 Dublin III-VO nach Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO vollständig bereits im Zeitpunkt der Asylantragstellung, d.h. am 17. Dezember 2017 vorgelegen haben müssen. Zu diesem Zeitpunkt befand sich … jedoch noch in Griechenland bei den Antragstellern und betrieb selbst noch den Nachzug zu seinem Vater. Mangels Aufenthalts in Deutschland greift somit von vorneherein keiner der Tatbestände der Art. 8 bis 11 Dublin III-VO ein. Etwas Anderes folgt auch nicht aus der Vorschrift des Art. 7 Abs. 3 Dublin III-VO. Danach kann zwar (teilweise) der Nachweis für das Vorliegen der Voraussetzungen nachträglich erbracht werden, die Tatsache selbst muss aber im Zeitpunkt der Antragstellung bereits vorgelegen haben.
cc) Die Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland ergibt sich jedoch aus Art. 17 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 Dublin III-VO. Danach kann derjenige Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Art. 8 bis 11 und 16 Dublin III-VO nicht zuständig ist. Die betreffenden Personen müssen dem schriftlich zustimmen, Art. 17 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 Dublin III-VO. Der so ersuchte Mitgliedstaat hat alle erforderlichen Überprüfungen vorzunehmen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen, Art. 17 Abs. 2 Unterabs. 3 Dublin III-VO. Nach
Art. 17 Abs. 2 Unterabs. 4 Dublin III-VO wird dem ersuchten Mitgliedstaat die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen, wenn dieser dem Gesuch stattgibt.
Diese Voraussetzungen für eine Zustimmungserklärung sind vorliegend erfüllt. Die Antragstellerin zu 1) hat als Mutter ihres auf sie angewiesenen Sohnes … Anspruch auf die Zustimmung des Bundesamtes. Für die Antragsteller zu 2) bis 4) folgt die Zustimmung daraus, dass sie nicht von ihrer Mutter, der Antragstellerin zu 1), getrennt werden können.
Ein ausreichendes Ersuchen der griechischen Behörden an die Bundesrepublik Deutschland, liegt mit dem Formblattantrag vom 14. März 2018 in Verbindung mit den weiteren Schreiben, insbesondere der weiteren Bitte um Übernahme vom 11. Dezember 2020 vor. Das Ersuchen war ab dem Remonstrationsschreiben vom 16. Mai 2018 ausdrücklich auch auf Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO gestützt. Im Übrigen ist auch von einem explizit nur auf Art. 9 Dublin III-VO gestützten Ersuchen (Formblattersuchen vom 14.3.2018) ein Antrag nach Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO mitumfasst, da das Begehren insgesamt erkennbar auf Familienzusammenführung, unabhängig von der rechtlichen Grundlage, gerichtet ist (VG Ansbach, B.v. 1.4.2021 – AN 17 E 21.50079 – juris). Ursprünglich war das Übernahmeersuchen zwar allein als Nachtzugsersuchen zu Herrn … … … gestellt und noch nicht auch als Nachzugsersuchen zu …, der sich zu diesem Zeitpunkt noch in Griechenland aufhielt. Durch die erneute Kontaktaufnahme mit dem Bundesamt vom 11. Dezember 2020 hat Griechenland die Begründung seines Ersuchens jedoch insoweit ergänzt und klar auch die Zuständigkeit Deutschlands im Hinblick auf den Sohn bzw. den Bruder gestützt. Dass insofern kein neues förmliches Formblatt-Ersuchen wie am 14. März 2021 gestartet wurde, sondern lediglich ein Nachtrag zum ursprünglichen Ersuchen erfolgte, nur dessen Begründung erweitert wurde, steht der Übernahme nicht entgegen. Der Antragstellerseite ist insofern beizupflichten, dass es sich beim Aufnahmegesuch zwar um einen Antrag für bestimmte, ausdrücklich zu nennende Antragsteller handelt, aber nicht um ein Gesuch zu einer abschließend bestimmten Person. Was die Referenzperson betrifft, handelt es sich lediglich um die Begründung des Ersuchens, die nachträglich – wie auch sonst in verwaltungsrechtlichen Verfahren – grundsätzlich geändert und erweitert werden kann. Eine Beschränkung auf einen von Anfang an benannten Grund und eine Präklusion von weiteren Gründen kennt die Dublin III-VO nicht. Auch im Hinblick auf das Fristenregime der Dublin III-VO spricht gegen die Erweiterung oder den Austausch der Begründung des Ersuchens hier nichts Durchgreifendes. Die Regelungen des Verfahrens nach Art. 21 ff. Dublin III-VO und die Versteinerungsklausel des Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO gelten für die Zuständigkeit nach Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO nicht (vgl. hierzu VG Ansbach, B.v. 6.4.2020 – AN 17 E 20.50103 – juris). Ein Antrag nach Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO kann „jederzeit“ gestellt werden, also auch nach Ablehnung eines ersten Ersuchens und bei Vorliegen neuer Gründe. Der Zweck der schnellen, einfachen, klaren und unveränderlichen Zuständigkeitsbestimmung tritt im Fall zwingender humanitärer Gründe familiären Kontextes gerade zurück. Ein durch Griechenland neu zu stellendes förmliches Ersuchen ist demnach, weil jederzeit auch eine neue Antragstellung erfolgen kann, nicht als zwingende Voraussetzung anzusehen, sondern wäre reine Förmelei. Notwendig ist jedoch, was hier aber angesichts der Stellungnahme Griechenlands vom 11. Dezember 2020 nicht zweifelhaft ist, dass Griechenland die Zustimmung Deutschlands aufgrund der veränderten Umstände weiter wünscht und sein Ersuchen aufrechthält. Eine Berufen auf geänderte Umstände ohne die Mitwirkung Griechenland wäre hingegen nicht ausreichend (vgl. zu dieser Konstellation VG Ansbach, B.v. 22.12.2020 – AN 17 E 20.50376 – juris).
Aufgrund der jederzeitigen Antragstellung sind sämtliche Beweise und Indizien, die im Verfahren vorgelegt worden sind, unabhängig vom Zeitpunkt der Vorlage, berücksichtigungsfähig. An der Mutter-Kind-Beziehung zwischen … und der Antragstellerin zu 1) bestehen aber auch unabhängig von vorgelegten Unterlagen und deren Zeitpunkt keine Zweifel, weil … bis zu seiner „Verschickung“ zum Vater im Familienverbund mit den Antragstellern zu 1) bis 4) gelebt hat. Dies ist hier ausreichender Nachweis für das Mutter-Kind-Verhältnis.
Das Erfordernis der schriftlichen Zustimmung aller betroffenen Personen nach Art. 17 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 Dublin III-VO ist ebenfalls als erfüllt anzusehen. Zwar hat Herr …  seine Zustimmungserklärung vom 18. Januar 2018 ursprünglich zum Nachzug seiner Familie zu ihm selbst abgegeben und nicht zum Nachzug der Antragsteller zu …, der zu diesem Zeitpunkt noch in Deutschland bei den Antragstellern war. Eine Erneuerung der Zustimmungserklärung in Vertretung von … ist dennoch hier nicht zu verlangen, da aus den Gesamtumständen eindeutig klar ist, dass Herr …  für … als dessen rechtlicher Vertreter, den Nachzug ebenso wünscht. So hat er insbesondere das Schreiben von … … vom 11. September 2020 selbst mitunterzeichnet und im Zusammenwirken mit … die notwendigen Personaldokumente (nochmals) vorgelegt.
Eine ausreichende Zustimmungserklärung der Antragsteller zum Nachzug zu … liegt ebenso vor. Ebenfalls am 18. Januar 2018 hat die Antragstellerin zu 1) ihre schriftliche Zustimmung zum Nachzug für sich und alle ihre Kinder zu Herrn … … … abgegeben (S. 43 f. Bundesamtsakte). Es kann davon ausgegangen werden, dass davon auch die Zustimmung für eine schrittweise Überstellung der Personen umfasst ist, also auch zum Nachzug eines vorausgeschickten Mitglieds des Familienverbundes, das sich nunmehr in der Obhut der genannten Referenzperson befindet. Auch die gerichtliche Antragstellung durch die Prozessbevollmächtigte mit Vorlage der von der Antragstellerin zu 1) unterzeichneten Vollmacht genügt – anders als eine bloß berichtende Erklärung eines Rechtsanwalts über das Vorliegen der Zustimmung (vgl. hierzu VG Ansbach, B.v. 1.4.2021 – AN 17 E 21.50079 – juris) – dem Zustimmungserfordernis nach Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO.
Die in Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO geforderten humanitären Gründe, die sich insbesondere aus dem familiären Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, liegen hier vor. Bei den genannten humanitären Gründen handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der auszulegen ist. Im Kontext der Dublin III-VO ist eine Auslegung geboten, die dem Grundgedanken der Wahrung der Einheit der Familie und der Wahrung des Kindeswohls verpflichtet ist. Dies lässt sich insbesondere aus den Erwägungsgründen 13 bis 17 der Dublin III-VO entnehmen. Die Antragsgegnerin hätte somit das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäß ausüben müssen. Dies erfolgte, weil fehlerhaft der Standpunkt der verspäteten Antragstellung eingenommen wurde und auf eine Zuständigkeit in Bezug auf … inhaltlich nicht eingegangen wurde, nicht. Jedoch führt Antrag nach § 123 VwGO nicht schon dann zum Erfolg, wenn ein Ermessensfehler der Behörde vorliegt, sondern nach herrschender Meinung, der auch das erkennende Gericht folgt, erst und nur dann, wenn eine Ermessensreduzierung auf Null glaubhaft gemacht wird (BayVGH, B.v. 3.6.2002 – 7 CE 02.637 – NVwZ-RR 2002, 839, a.A. Schoch in Schoch/Schneider, VwGO, Stand JUli 2020, § 123 Rn. 158 ff. m.w.N.).
Eine Ermessensreduzierung auf Null ist nur anzunehmen, wenn über das regelmäßig bestehende Interesse von Personen an einer Familienzusammenführung konkret und im Einzelfall Umstände vorliegen, die die Annahme einer besonderen Härte begründen und jede andere Entscheidung als eine Zusammenführung der genannten Personen als unvertretbar erscheinen ließen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte spielen im Fall von Eltern mit Kindern und Geschwistern untereinander dabei insbesondere das Alter des Kindes, der Umfang der Bindung des Kindes zu Familienmitgliedern, mit denen es zusammengeführt werden soll, sowie der Umstand, ob das Kind unabhängig von seiner Familie eingereist ist, eine Rolle (vgl. EGMR, U.v. 30.7.2013 – Nr. 948/12 – BeckRS 2014, 80974 Rn. 56 [engl.]). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist die Schutzwürdigkeit eines minderjährigen Kindes aufgrund seines Lebensalters sowie die Frage, wie lange dieses in einem anderen Staat als seine Familienangehörigen gelebt hat, zu werten, wobei der EuGH in diesem Zusammenhang eine Altersgrenze von zwölf Jahren gebilligt hat (EuGH, U.v. 27.6.2006 – C-540/03 – NVwZ 2006, 1033 Rn. 73-75, allerdings zur Familienzusammenführungs-RL 2003/86/EG).
Gemessen an diesem Maßstab gelingt es den Antragstellern aufgrund der Kindeswohlgründe für … eine Ermessensreduzierung auf Null im Rahmen des Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO glaubhaft zu machen. Zwar kann sich allein aus der Konstellation, dass sich die Elternteile eines minderjährigen (auch kleinen) Kindes in unterschiedlichen Ländern aufhalten und sich das Kind zwangsläufig in der Obhut nur eines Elternteils befindet, noch keine Reduzierung auf Null angenommen werden. Dies bedeutet regelmäßig eine gewisse Härte insbesondere für kleinere Kinder, es ist aber zu beachten, dass diese Situation häufig – auch hier – durch von den Eltern selbst und eigenverantwortlich verursachte Lebensentscheidungen bedingt ist, an die die Eltern festzuhalten sind und bei denen grundsätzlich auch davon ausgegangen werden kann, dass sie dem Kindeswohl nicht extrem widersprechen, da verantwortungsvolle Eltern derart kindeswohlgefährdende Entscheidung normalerweise nicht treffen. Zum anderen ist der Aufenthalt bei nur einem Elternteil auch nicht per se und ohne Weiteres kindeswohlgefährdend. Diese Situation besteht letztlich für alle Scheidungs- und Trennungskinder (zum Ganzen auch VG Ansbach, B.v. 19.7.2019 – AN 18 E 19.50355 – juris).
Hier handelt es sich bei … zum einen aber um ein erst siebenjähriges Kind, das von seiner Mutter und seinen Geschwistern, mit denen er zuvor ca. fünf Jahre zusammengelebt hat, getrennt ist. Altersbedingt ist der Fürsorgebedarf bei ihm noch als sehr hoch einzuschätzen. Zum anderen sind für ihn durch die psychotherapeutische Stellungnahme vom 20. November 2020 konkret Verhaltensauffälligkeiten und ein besonderer Betreuungsbedarf bestätigt worden sowie erklärt worden, dass der Vater von … offenbar wegen eigener psychischer Probleme nicht in der Lage ist, dem Betreuungsbedarf ausreichend nachzukommen. Zwar lebt … inzwischen rund zweieinhalb Jahre bei seinem Vater in Deutschland, ohne dass der Nachzug der Mutter weiter aktiv betrieben wurde. Dieser Umstand widerlegt das Angewiesensein … auf seine Mutter hier jedoch nicht. Der Bericht von … vom 20. November 2020 erklärt die sich jetzt verschärfte Situation mit dem Tod der Großmutter von …, die in der Vergangenheit wohl in erster Linie seine Betreuung und Erziehung in Deutschland übernommen hatte. Die festgestellte emotionale Vernachlässigung durch seinen Vater und dessen Überforderung mit seinem Sohn führen hier dazu, dass er auf seine Mutter angewiesen ist und dem Nachzug zuzustimmen ist.
Ein bewusstes, kollusives Verhalten zwischen den Elternteilen dadurch, dass man … bewusst nach Deutschland vorausgeschickt hat, um den Nachzug der Restfamilie zu sichern, kann vorliegend angesichts der Dauer von zwei Jahren, bis dieser Umstand von den Beteiligten im Rahmen des Nachzugsbegehren aufgegriffen wurde, nicht erkannt werden. Eine derartige Absicht könnte gegebenenfalls auch nicht zu Lasten eines 7-Jährigen, der hierfür nicht verantwortlich ist, herangezogen werden (vgl. insoweit VG Ansbach, B.v. 6.4.2020 – AN 17 E 20.50103 – juris).
Auf die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft in Griechenland kann die Familie (Antragsteller mit …*) ebenfalls nicht verwiesen werden. Als vulnerable Person kann … nach der Rechtsprechung der Kammer schon nicht ohne Weiteres zugemutet werden, nach Griechenland zu seiner Mutter zurückzukehren und dort sein Asylverfahren durchzuführen und auf Dauer zu verbleiben. Die allgemein sehr schwierige Lebenssituation für Flüchtlinge in Griechenland, sowohl für Familien, also auch für vulnerabel Einzelpersonen, steht dem wohl entgegen. Eine alleinige Rückführung von … nach Griechenland kommt angesichts seines Alters jedenfalls tatsächlich und rechtlich nicht in Betracht.
Nach Ansicht des Gerichts ist damit eine Ermessensreduzierung auf Null gegeben. Jede andere Entscheidung erscheint unter Kindeswohlgesichtspunkten unvertretbar und würde eine nicht zu vertretende Härte für … bedeuten.
Die Belange von … mussten im vorliegenden Verfahren im Rahmen der Ermessensentscheidung berücksichtigt werden, obwohl dieser selbst nicht als Antragsteller aufgetreten ist. Im Rahmen der Ermessensentscheidung nach Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO sind nämlich alle Belange aller Familienmitglieder in einer Gesamtbewertung zu berücksichtigen, d.h. unabhängig davon, wer als Antragsteller auftritt, da eine geteilte Ermessensentscheidung, d.h. eine Ermessenentscheidung in Bezug auf nur einzelne Personen nicht möglich ist. Die Ermessensentscheidung nach Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO erfordert die Abwägung aller Belange aller Betroffenen. Ein Unbeachtetlassen von einzelnen Belangen oder von Belangen einzelner Personen ist nicht möglich. Im Ergebnis führen damit die Kindeswohlbelange von … zu einer Rechtsverletzung auch der Antragsteller. Eine fehlerhafte Ermessensausübung ist auch ihnen gegenüber ergangen (vgl. zum Ganzen bereits VG Ansbach, B.v. 6.4.2020 – AN 17 E 20.50103 – juris).
Für die minderjährigen Antragsteller zu 2) bis 4) folgt der Anspruch auf Zuständigkeitserklärung daraus, dass eine Trennung von der Antragstellerin zu 1) rechtlich (Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 7 GRCh, Art. 8 EMRK) nicht in Betracht kommt.
b) Ein Anordnungsgrund ist ebenfalls gegeben. Er besteht hier in der Gefahr der in Kürze zu erwartenden inhaltlichen Entscheidung der griechischen Asylbehörde über die Asylanträge der Antragsteller und dem damit eingehenden Verlust ihres Rechts auf Durchführung ihrer Asylverfahren in Deutschland nach der Dublin III-VO. Da das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren nach der Dublin III-VO im vorliegend Fall bereits seit über drei Jahren andauert, kann angenommen werden, dass mit einer Entscheidung der griechischen Asylbehörde im nationalen Verfahren in Kürze zu rechnen ist, auch wenn offenbar noch kein Termin für eine Anhörung terminiert ist. Zwar ist anzunehmen, dass die griechischen Behörden diese Eilverfahren abwarten, für ein Hauptsacheverfahren mit wesentlich längerer Laufzeit kann dies aber realistischerweise nicht mehr angenommen werden.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen besteht – unabhängig von den Regularien der Dublin III-VO – zwar ein Nachzugsrecht nach dem Aufenthaltsgesetz. Die damit verbundene, in der Regel längere Trennungszeit von Familienangehörigen ist erwachsenen Antragstellern nach der Rechtsprechung der Kammer durchaus zumutbar; dem Grundsatz, dass die Hauptsache im einstweiligen Rechtschutz grundsätzlich nicht vorweggenommen werden darf, kommt in diesem Fall grundsätzlich der Vorrang zu (vgl. VG Ansbach, B.v. 22.2.2021 – AN 17 E 21.50020; B.v. 1.4.2021 – AN 17 E 21.500079 – jeweils juris). Anders zu beurteilen ist dies jedoch hier, wo mit … ein noch sehr junger und wie oben dargestellt auf die Fürsorge seiner Mutter dringend angewiesener Minderjährige betroffen ist. Eine weitere Trennung von seiner Mutter bis zur Klärung eines ausländerrechtlichen Nachzugsrechts würde zu einer fortschreitenden Entfremdung von seiner Mutter und aufgrund der Vernachlässigung durch seinen Vater potenziell zu nicht wieder gutzumachenden Entwicklungsstörungen führen. Eine weitere Trennung ist unter Kindeswohlgesichtspunkten nicht mehr hinnehmbar. Die mit dieser Anordnung verbundene Vorwegnahme der Hauptsache ist vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung von Art. 19 Abs. 4 GG ausnahmsweise zulässig, zumal, wie sich aus den Ausführungen ergibt, eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen in der Hauptsache gegeben ist.
Die Kostenentscheidung des damit erfolgreichen Antrags beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG.
Die Entscheidung ist nach § 80 AsylG unanfechtbar.


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