Europarecht

Syrischer Staatsangehöriger, Asylgesuch, Verweigerung der Einreise, Deutschgriechisches Verwaltungsabkommen, Rückführung durch die Bundespolizei nach Griechenland

Aktenzeichen  M 22 E 21.30294

Datum:
4.5.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 10280
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 123
AufenthG § 13 Abs. 2
Verordnung (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex), 18 Abs. 2 Nr. 2 AsylG
Verordnung (EU) 604/2013 (Dublin III-VO)

 

Leitsatz

Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die mit dem Einreiseverweigerungsbescheid vom … August 2020 auch verfügte Rückführungsanordnung nach Griechenland wird angeordnet.
Die Aufhebung der Vollziehung der bereits vollzogenen Maßnahme wird angeordnet. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die umgehende Rückholung des Antragstellers aus Griechenland zu veranlassen.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Dem Antragsteller wird hinsichtlich der Antragsbegehren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 und 3 VwGO Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt … …, Berlin, beigeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Gründe

I.
Der Antragsteller ist seinen Angaben zufolge ein im Jahr 1999 in Deir Ez-Zor, Syrien, geborener syrischer Staatsangehöriger.
Am 13. August 2020 gegen 7:14 Uhr unterzogen zwei Beamte der Bundespolizeiinspektion R. den Antragsteller in einem aus Österreich kommenden Meridian-Zug (Kufstein-München) auf Höhe von Kiefersfelden einer grenzpolizeilichen Einreisekontrolle, bei der der Antragsteller keine Dokumente für die Einreise nach Deutschland vorweisen konnte. Der Antragsteller wurde deshalb von den Beamten in Oberaudorf aus dem Zug begleitet und zu der Kontrollstelle an der BAB 93 Inntal Ost gebracht.
In seiner dort am 13. August 2020 (12:02 Uhr – 13:39 Uhr) von der Bundespolizei (nach entsprechender Belehrung) durchgeführten Beschuldigtenvernehmung wegen des Vorwurfs des Versuchs der unerlaubten Einreise über den Grenzübergang Kiefersfelden gab der Antragsteller mithilfe eines Arabisch sprechenden Dolmetschers im Wesentlichen an, er halte sich seit 2019 in der EU auf. Er habe seinen Heimatort in Syrien 2018 Richtung Türkei verlassen und sei schließlich 2019 nach Griechenland weitergereist, wo er sich für zehn bis 11 Monate aufgehalten habe. Dort habe er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der aber abgelehnt worden sei. Im Juli 2020 sei er mit Hilfe eines Schleusers über den Westbalkan nach Österreich weitergereist, wo er vor zwei Tagen angekommen sei. Er wolle in Deutschland einen Asylantrag stellen und hier leben. Für aufenthaltsbeendende Maßnahmen werde er sich nicht zur Verfügung halten. Er wolle nicht wieder nach Griechenland gehen. Lieber wolle er nach Syrien geschickt werden.
Eine am 13. August 2019 gegen 13:00 Uhr von der Bundespolizei durchgeführte Eurodac-Recherche (vgl. Bl. 12 der Behördenakte) ergab einen Treffer der Kategorie 1 für Griechenland (…; Asylantrag am 21. August 2019 auf Leros).
In einer weiteren Anhörung wurde der Antragsteller sodann unter Hinzuziehung eines Dolmetschers dazu angehört, dass man beabsichtige, ihm die Einreise zu verweigern und ihn am 14. August 2020 auf „dem Landweg nach Griechenland“ zurückzuführen. Er erfülle die Voraussetzungen für die Einreise nicht, weil er kein erforderliches Reisedokument vorgelegt habe und eine Gefahr für die innere oder öffentliche Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen darstelle. Der Antragsteller gab an, sich hierzu nicht äußern zu wollen (vgl. Bl. 13 f. der Behördenakte).
Mit einem mit „Verweigerung der Einreise von Asylsuchenden“ überschriebenen, deutschsprachigen Formular-Bescheid vom 13. August 2020, der dem Antragsteller mündlich ins Arabische übersetzt wurde, wurde dem Antragsteller von der Bundespolizeiinspektion R. schließlich die Einreise verweigert und mitgeteilt, dass er nach Griechenland rückgeführt werden solle. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Antragsteller im Rahmen der Einreisekontrolle ein Ersuchen um internationalen Schutz gestellt habe und Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der genannte Staat aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrag zuständig ist – Dublin III-VO -, verpflichtet sei, ihn auf- bzw. wieder aufzunehmen. Ein entsprechendes Auf- oder Wiederaufnahmeverfahren werde eingeleitet (§ 18 Abs. 2 Nr. 2 Asylgesetz – AsylG). Der Bescheid war mit einer deutschsprachigen Rechtsbehelfsbelehrung:versehen, wonach gegen die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht München erhoben werden könne. Der Antragsteller bestätigte den Erhalt einer Mehrausfertigung des auch von Seiten des Dolmetschers gegengezeichneten Bescheids durch seine Unterschrift (vgl. Bl. 16 der Behördenakte).
Unmittelbar nach diesem Bescheid findet sich in der Behördenakte das vom Antragsteller und einem Dolmetscher gegengezeichnete zweisprachige (Deutsch/Arabisch) Schreiben „Informationen zur Einreiseverweigerung“, demzufolge dem an der Grenze kontrollierten Antragsteller zur Verhinderung der unerlaubten Einreise die Einreise verweigert und er nach Österreich zurückgeführt werde. Diese Entscheidung sei dem Antragsteller „mit dem ausgehändigten deutschsprachigen Formular ‚Einreiseverweigerung‘ förmlich bekanntgegeben“ worden. Dieses Formular enthalte eine Rechtsbehelfsbelehrung:, der zufolge innerhalb eines Monats Widerspruch bei der Bundespolizeidirektion München erhoben werden könne (vgl. Bl. 17 der Behördenakte).
Um 14:56 Uhr des 13. August 2020 wurde die Buchung eines Fluges nach Athen für den 14. August 2020 (Abflug: 11:10 Uhr; Ankunft: 14:45 Uhr) beauftragt.
Im Nachgang zu einer um 15:30 Uhr vorab telefonisch abgeklärten Gewahrsamsverlängerung bis 14. August 2020 übermittelte die Bundespolizei ferner um 17:08 Uhr schriftlich einen Haftantrag „zur Sicherung der Zurückweisung gem. § 71 Abs. 3 Nr. 1e i.V.m. § 15 Abs. 5 AufenthG, § 18 Abs. 2 AsylG i.V.m. der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Ministerium für Migration in Griechenland und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat der Bundesrepublik Deutschland“ an das zuständige Amtsgericht. Diesen begründete die Bundespolizeiinspektion im Wesentlichen damit, dass der ausweislose Antragsteller noch nicht i.S.v. § 13 Abs. 2 AsylG eingereist sei und eine Einreiseverweigerung nach Österreich aufgrund des Anwendungsvorrangs des Verwaltungsabkommens und Anhaltspunkten für eine Zuständigkeit Griechenlands nicht möglich sei. Es lägen damit die Voraussetzungen für die Anordnung der Zurückweisung nach § 18 Abs. 2 AsylG vor. Der Antragsteller sei Griechenland um 16:00 Uhr angeboten worden. Dessen Übernahmezusage werde spätestens sechs Stunden danach vorliegen. Es gebe keine Hinweise, dass die Zurückweisung in dem angestrebten Verfahren nicht durchgeführt werden könne. Im Hinblick auf das geplante Zielland seien keine Durchführungshindernisse ersichtlich (vgl. Bl. 21 ff. der Behördenakte).
Mit E-Mail vom 13. August 2020, 17:17 Uhr, wurde den griechischen Kontaktbehörden unter Bezugnahme auf die zwischen dem Ministerium für Migration in Griechenland und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat der Bundesrepublik Deutschland geschlossene Verwaltungsabsprache eine (vollständige) „Notification of refusal of entry“ mit Angaben zum Antragsteller übersandt (vgl. Bl. 33 und 37 der Behördenakte). Die griechische Behörde bestätigte den Eingang kurz darauf und bat um Bestätigung der Informationen zur Abreise und Ankunft sowie um die Übersendung eines Einreiseformulars (vgl. Bl. 36 der Behördenakte). Dem kam die Antragsgegnerin nach.
Am 14. August 2020 stellte die Antragsgegnerin dem Antragsteller schließlich ein Europäisches Reisedokument für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger aus. Der Antragsteller wurde sodann mit dem tags zuvor gebuchten Flug nach Griechenland verbracht.
Am selben Tag übermittelte die Bundespolizei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) eine „Meldung Aufgriffsfall gemäß Verordnung (EU) 604/2013“, in der die Personalien des Antragstellers und die Eurodac-Nummer aufgeführt sind. Unter der Rubrik „Schutzersuchen/Asylgesuch“ erfolgte kein Eintrag.
Nach seiner Ankunft in Athen wurde der Antragsteller zunächst inhaftiert und erst am 4. September 2020 aufgrund einer von seiner griechischen Rechtsanwältin beantragten Anordnung des Verwaltungsgerichts Athen aus der Haft entlassen. Mittels einer „Police Note“ vom selben Tag wurde ihm eine Frist von 30 Tagen gesetzt, um auf die Insel Leros zurückzukehren oder selbständig in ein Land seiner Wahl auszureisen.
Am 5. Oktober 2020 ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten Klage (zuletzt M 22 K 21.30293) zum Verwaltungsgericht München erheben und vorläufigen Rechtsschutz im Wege einer einstweiligen Anordnung beantragen.
Anlässlich eines gerichtlichen Hinweises vom 25. März 2021 änderte der Antragsteller seine Anträge im vorliegenden Eilverfahren ab. Er beantragte zuletzt,
1. die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Abschiebungsanordnung aus dem streitgegenständlichen Bescheid vom … August 2020 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen;
2a. die Aufhebung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO anzuordnen, indem die Antragsgegnerin verpflichtet wird, die Rückabwicklung der Abschiebung des Antragstellers nach Griechenland am 14. August 2020 zu veranlassen;
2b. dazu hilfsweise die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, die Rückabwicklung der Abschiebung nach Griechenland am 14. August 2020 zu veranlassen;
3. die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, dem Antragsteller die Einreise zu gestatten;
4a. die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, den Antragsteller gemäß § 18 Abs. 1 AsylG an die zuständige oder nächstgelegene Aufnahmeeinrichtung weiterzuleiten;
4b. dazu hilfsweise die Antragsgegnerin in Gestalt der Bundespolizei im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, das Verfahren zur Bestimmung der Zuständigkeit nach der VO (EU) 604/2013 durchzuführen und sich für die Durchführung des Asylverfahrens für zuständig zu erklären.
Darüber hinaus wurde beantragt, dem Antragsteller unter Anwaltsbeiordnung Prozesskostenhilfe zu gewähren.
Zum Sachverhalt wurde von Antragstellerseite mit Schriftsätzen vom 5., 16. und 19. Oktober 2020 sowie 26. März 2021 – unter Vorlage griechisch- und englischsprachiger Unterlagen mit teilweiser deutscher Übersetzung – ergänzend vorgetragen, dass der Antragsteller in Syrien bei einem Luftangriff nachhaltig am linken Handgelenk und an der Nase verletzt worden sei, bevor ihm über Idlib die Ausreise in die Türkei gelungen sei. Dort habe er sich einen Monat lang aufgehalten, ohne einen Antrag auf internationalen Schutz oder eine Aufenthaltserlaubnis zu stellen. Während seines Aufenthalts dort sei er von türkischen Sicherheitsbehörden aufgegriffen, geschlagen und für zwei Tage inhaftiert worden. Man habe ihm illegalen Grenzübertritt vorgeworfen. Die Essensversorgung und die Behandlung in der Haft seien sehr schlecht gewesen. Nach seiner Entlassung sei er in ein Zeltlager verbracht und nach seinen Plänen und seiner Herkunft befragt worden. Er habe das Lager nach einer Nacht verlassen. In der Türkei sei er nicht sicher, dort werde man grundlos gejagt und man kümmere sich nicht. Er habe Bekannte, die, obwohl sie Papiere hätten, bereits mehrmals nach Syrien abgeschoben worden seien. Er selbst sei, als er in einem Krankenhaus wegen seines schmerzenden Arms um Behandlung nachgesucht habe, abgewiesen worden. In Griechenland sei sein dort gestellter Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen eines beschleunigten Verfahrens geprüft worden. Am 18. Februar 2020 sei ihm nach einer persönlichen Anhörung am 3. Februar 2020 eine Asylentscheidung übermittelt worden, mit der sein Antrag auf internationalen Schutz vom regionalen Asylbüro von Leros als unzulässig abgelehnt und seine Rückführung in die Türkei angeordnet worden sei. Er habe diese Entscheidung mittels Beschwerde vom 24. Februar 2020 angegriffen und am 26. Februar 2020 einen Aufenthaltsantrag gestellt, seine Beschwerde sei aber am 18. März 2020 in zweiter Instanz vom 15. Unabhängigen Beschwerdeausschuss unter Hinweis auf die Möglichkeit, binnen 14 Tagen vor dem Athener Verwaltungsgericht Klage zu erheben, zurückgewiesen worden. Aufgrund der Befürchtung in die Türkei abgeschoben zu werden und angesichts der mangelhaften und perspektivlosen Zustände in Griechenland habe der Antragsteller, der in Griechenland Schwestern habe, das Land im Juli 2020 verlassen, um zu einer anderen in Deutschland lebenden Schwester zu flüchten. Die in Griechenland beauftragte Anwältin des Antragstellers habe am 25. September 2020 einen Antrag auf Aufhebung und Aussetzung der zweitinstanzlichen Entscheidung vor dem Verwaltungsgericht in Athen gestellt, der noch anhängig sei. Mit Blick auf die nach seiner Rückführung nach Griechenland ihm gegenüber ergangene Anordnung, binnen 30 Tagen nach Leros zurückzukehren oder auszureisen, habe er am 25. September 2020 zudem Rechtsschutz in Form eines vorläufigen Aussetzungsantrags bis zur endgültigen Entscheidung über seinen Aussetzungsantrag gesucht, der Antrag habe jedoch keinen Suspensiveffekt und sei zudem am 11. Dezember 2020 unter anderem unter Verweis auf die Einstufung der Türkei als sicherem Drittstaat abgelehnt worden.
Der Aufenthalt des Antragstellers auf dem griechischen Festland sei insoweit seit 5. Oktober 2020 illegal. Der Antragsteller lebe in der Folge in Athen ohne Obdach und habe weder tatsächlich noch rechtlich Zugang zu Sozialleistungen oder das Recht auf Arbeit oder Bildung. Auch Unterstützungsleistungen des UNHCR könne er nicht mehr beziehen. Auch wenn es 2020 infolge der Corona-Krise nur zu wenigen Überstellungen in die Türkei gekommen sei, habe der Antragsteller angesichts der gegen ihn ergangenen ablehnenden Entscheidungen und der Tatsache, dass die griechische Regierung ihre Bemühungen um eine Rückkehr abgelehnter Asylbewerber intensivieren wolle, mit einer Überstellung in die Türkei zu rechnen. Hinsichtlich dieser gebe es Anhaltspunkte für erzwungene Rückschiebungen nach Syrien. Auf den ägäischen Inseln drohe abgelehnten Asylbewerbern demgegenüber die sofortige Inhaftierung.
Zur Rechtslage trug der Bevollmächtigte im Wesentlichen vor, dass der Antragsteller mittels des als „Verweigerung der Einreise von Asylsuchenden“ überschriebenen Bescheids vom … August 2020 und der ihm ebenfalls ausgehändigten „Informationen zur Einreiseverweigerung“ in einer objektiv irreführenden bzw. unrichtigen Weise über den von ihm in Deutschland zu erhebenden Rechtsbehelf informiert worden sei. Deshalb laufe eine Jahresfrist für die Erhebung des Rechtsbehelfs in der Hauptsache und sei die dem Antrag im Eilrechtsschutz zugrundeliegende Klage vom 5. Oktober 2020 nicht verfristet; hilfsweise sei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Dem Antragsteller stehe ein Anspruch aus dem drittschützend wirkenden Art. 29 Abs. 3 Dublin III-VO bzw. ein Folgenbeseitigungsanspruch auf Rückführung nach Deutschland zu. Der Begriff der „irrtümlichen Überstellung“ in Art. 29 Abs. 3 Dublin III-VO umfasse bei europarechtskonformer Auslegung auch die rechtswidrige und insoweit fehlerhafte Überstellung. Jedenfalls aber müsse die 2. Alternative des Art. 29 Abs. 3 Dublin III-VO analog zur Anwendung kommen, da dem Antragsteller eine Überprüfung im Wege eines Rechtsmittels nach Art. 27 Dublin III-VO mangels rechtswidrig unterlassener Überstellungsentscheidung nicht möglich gewesen sei. Die Überstellung des Antragstellers nach Griechenland verletze mehrere Bestimmungen der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), an der sich jede staatliche Maßnahme einschließlich einer Einreiseverweigerung und einer Abschiebung messen lassen müsse, vorliegend insbesondere die Non-Refoulement-Gebote aus Art. 2, 3 und 5 EMRK, das Gebot des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 13 EMRK und das Verbot der Kollektivausweisung nach Art. 4 des Protokolls Nr. 4 zur EMRK. Mit Blick auf Art. 3 EMRK sei der handelnde Staat insbesondere bei gewichtigen Anhaltspunkten verpflichtet, streng zu prüfen, ob bei in Rede stehenden Abschiebungen in Drittstaaten dort ein effektives Asylsystem herrsche, und ob die betreffende Person nicht derartigen Lebensbedingungen oder einer Inhaftierung ausgesetzt sei, die Art. 3 EMRK widersprächen. Solche Mängel wären im Fall des Antragstellers aber vor der Rückführung zu erwarten gewesen und hätten sich nach der Abschiebung auch in der Person des Antragstellers realisiert. Dies gelte insbesondere hinsichtlich der unrechtmäßigen Inhaftierung des Antragstellers, seiner drohenden Verelendung in Athen mangels Zugangs zu einem Obdach, zu Sozialleistungen und medizinischer Versorgung sowie der bestehenden Refoulement-Gefahr angesichts der aufgrund der entsprechenden Anordnung der griechischen Behörden drohenden Kettenabschiebung in die Türkei und den den Antragsteller alternativ hierzu auf Leros erwartenden Lebensbedingungen. Gleichwohl habe es die Antragsgegnerin unterlassen eine individuelle Zusicherung der griechischen Behörden einzuholen. Zudem sei eine Überstellung auf der Grundlage von § 15 Aufenthaltsgesetz – AufenthG – oder § 18 AsylG weder tatbestandlich noch im Hinblick auf eine eintretende Verletzung von Unionsrecht möglich. Die reine Vollziehung der Einreiseverweigerung habe allenfalls eine Überstellung nach Österreich ermöglicht. Die seit September 2015 installierten Grenzkontrollen an den Binnengrenzen entsprächen zudem nicht den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex – SGK). Das Zusammenspiel von § 18 AsylG mit § 13 Abs. 2 AufenthG verstoße auch insoweit gegen Unionsrecht als es sich bei einer Einreiseverweigerung im Binnenraum gerade nicht um eine Einreise in den Schengenraum, also in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten im Sinne von Art. 14 SGK handle. Diese Lesart sei auch der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EUGH) in der Rechtssache Arib (U.v. 19.03.2019, C-444/17) zu entnehmen. Ab dem Zeitpunkt eines ersten Schutzersuchens gem. Art. 2 h der RL 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes – RL 2011/95/EU – sei gemäß Art. 20 Abs. 1 Dublin III-VO eben diese Verordnung anwendbar. Sie komme nach Art. 3 Abs. 1 Dublin III-VO auf alle Asylanträge zur Anwendung, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates einschließlich der Grenze und Transitzonen gestellt würden, mit der Folge, dass eine Einreiseverweigerung an der Grenze bei Vorliegen eines Schutzersuchens nicht ungeachtet der Dublin III-VO erfolgen könne. Vorliegend gehe die Antragsgegnerin selbst davon aus, dass der Antragsteller im Rahmen der Einreisekontrolle ein Schutzersuchen gestellt habe. Es habe damit ein Zuständigkeitsbestimmungsverfahren durchgeführt werden müssen, welches den Vorgaben der Dublin III-VO zu genügen habe. Abgesehen davon, dass gem. § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Nr. 1 der Verordnung zur Neufassung der Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung – AsylZBV -, die nicht durch ein zwischenstaatliches Verwaltungsabkommen modifiziert werden könne, bei Anhaltspunkten für eine Zuständigkeit eines nicht angrenzenden Mitgliedstaats das Bundesamt und nicht die Bundespolizei für die Durchführung eines Dublin-Verfahrens zuständig wäre, seien vorliegend auch die Verfahrensanforderungen aus Art. 4 und 5 Dublin III-VO nicht erfüllt worden. Zudem könne sich der handelnde Staat im Rahmen der Zuständigkeitsbestimmung nicht nur auf das Vorliegen eines Eurodac-Treffers stützen. Art. 3 Abs. 2, 3 Dublin III-VO lege – in Ergänzung des in Art. 7 ff. Dublin IIIVO enthaltenen Zuständigkeitskatalogs – fest, dass die Zuständigkeit im Fall von systemischen Mängeln in dem an sich zuständigen Mitgliedsstaat, mithin der dort bestehenden Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – GRC – bzw. Art. 3 EMRK, auf den Aufenthaltsstaat übergehe. Angesichts der anzunehmenden Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung in Griechenland hätte die Antragsgegnerin daher auch eine Prüfung des Selbsteintrittsrechts vornehmen müssen. Schließlich habe die Antragsgegnerin auch kein den Vorgaben der Art. 23 ff. Dublin III-VO genügendes Wiederaufnahmeverfahren durchgeführt und die Verfahrensgarantien der Art. 26 ff. Dublin III-VO missachtet. Das vorliegend von diesen Vorgaben abweichende Verfahren könne auch nicht mit Blick auf Art. 36 Dublin III-VO begründet werden; dies insbesondere, weil die Kommission nicht, wie in Art. 36 Abs. 3 – 5 Dublin III-VO vorgesehen, in den Abschluss der in Frage stehenden Verwaltungsvereinbarung eingebunden worden sei. Ein Abweichen von den Verpflichtungen nach Art. 4, 5 Dublin III-VO oder Art. 27 Dublin III-VO sei unabhängig hiervon durch ein auf Art. 36 Dublin III-VO beruhendes Verwaltungsabkommen gar nicht möglich. Es entspräche zudem der ständigen Rechtsprechung des EuGH, dass sowohl die materiellen Kriterien der Dublin III-VO als auch die Verfahrensvorgaben drittschützenden Charakter hätten. Dem Antragsteller sei schließlich das Abwarten einer rechtkräftigen Entscheidung in der Hauptsache angesichts der offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Überstellung und der weiteren Verfestigung der menschenrechtswidrigen Situation in Athen mit drohendem Transfer nach Leros oder einer Abschiebung in die Türkei nicht zuzumuten.
Die Bevollmächtigten der Antragsgegnerin beantragten mit Schriftsatz vom 15. März 2021,
die gestellten Anträge abzulehnen. Die (ursprünglichen) Haupt- und Hilfsanträge seien auf eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, und zwar nicht nur soweit sie über die Rückholung des Antragstellers aus Griechenland hinausgehen würden, sondern auch insoweit, als die vorläufige Rückholung des Antragstellers nach Deutschland begehrt werde. Abgesehen davon, dass bereits die Durchführung eines Verfahrens zur Bestimmung eines zuständigen Mitgliedstaats im Hinblick auf die dabei zu wahrenden Fristen zu einem endgültigen Ergebnis führen würde, folge die endgültige Zuständigkeit Deutschlands auch rein tatsächlich daraus, dass die griechischen Behörden – wie der Antragsgegnerin aus ähnlich gelagerten Verfahren bekannt sei – einer Rückführung nach Deutschland erst zustimmen würden, wenn die Schutzsuchenden von ihren in Griechenland betriebenen Verfahren endgültig Abstand nehmen und diesbezüglich entsprechende Verzichtserklärungen abgeben würden. Es liege darüber hinaus kein Fall vor, in dem eine Vorabregelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes zwingend notwendig sei. Zum einen seien die verfahrensgegenständliche Einreiseverweigerung und die Rückführung nach Griechenland keinesfalls offensichtlich rechtswidrig, zum anderen könne der anwaltlich in Deutschland vertretene Antragsteller sein Verfahren auch von Griechenland aus führen. Dass das Zuwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache für ihn schwere und unzumutbare Nachteile zur Folge hätte, habe der Antragsteller mit Blick auf die ihm in Griechenland europarechtlich zustehenden Rechtschutzmöglichkeiten aus Art. 46 Abs. 6 der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes – RL 2013/32/EU – nicht glaubhaft gemacht. Jedenfalls aber habe der Antragsteller keinen Anspruch auf Rückholung aus Griechenland sowie Gewährung der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland glaubhaft gemacht. Die Antragsgegnerin sei gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 2 AsylG zur Verweigerung der Einreise des Antragstellers berechtigt gewesen. Angesichts der eigenen Angaben des Antragstellers sowie des Eurodac-Treffers hätten vorliegend objektive und dokumentierte Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union Griechenland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig und diese Zuständigkeit auch nicht wieder erloschen sei. Eine Pflicht Deutschlands zur Durchführung eines Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach Art. 20 ff. Dublin III-VO ergebe sich – entgegen der Antragsschrift – aufgrund der Antragstellung des Antragstellers an der Grenze noch nicht. Diese Pflicht entstehe nach Art. 20 Abs. 1 Dublin III-VO vielmehr erst dann, wenn in Deutschland ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt werde. Der Antragsteller sei aber aufgrund der Nichteinreisefiktion des § 13 Abs. 2 Satz 2 AufenthG aufenthaltsrechtlich noch nicht in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Er sei an der deutschösterreichischen Grenze in Kiefersfelden kontrolliert worden und habe die Grenzkontrollstelle nur zum Zwecke der Durchführung der Eurodac-Recherche und entsprechenden Belehrung und Anhörung passiert. Wie Art. 20 Abs. 4 der Dublin IIIVO zeige, wäre, selbst wenn der Antragsteller einen Antrag auf internationalen Schutz in der Bundesrepublik Deutschland gestellt hätte, zur Bestimmung der Zuständigkeit allein derjenige Mitgliedsstaat verantwortlich, in dem sich der Antragsteller zuvor aufgehalten habe, mithin allenfalls Österreich. Die Antragsgegnerin habe ferner ein Wiederaufnahmeverfahren gemäß der Verwaltungsabsprache mit Griechenland eingeleitet und damit auch die zweite Voraussetzung einer Einreiseverweigerung nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 AsylG erfüllt. Mangels Anwendbarkeit der Dublin III-VO im vorliegenden Fall könne § 18 Abs. 2 Nr. 2 AsylG nicht von vorrangig anwendbarem Unionsrecht überlagert werden. Auch sei die Nichteinreisefiktion mit dem Unionsrecht vereinbar. Weder die Dublin III-VO noch der Schengener Grenzkodex würden eine spezifische Harmonisierung der nationalen Vorschriften über die Fiktion der Nichteinreise bei Grenzübertritt enthalten. Soweit Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO vorsehe, dass die Mitgliedstaaten jeden Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen hätten, der in ihrem Hoheitsgebiet „einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen gestellt“ werde, führe dies schon deshalb nicht zur Unionsrechtswidrigkeit des § 13 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, weil damit nicht die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats, sondern – wie Art. 2 Buchst. d Dublin IIIVO zeige – die materielle Prüfung des Asylantrags gemeint sei. Selbst wenn man Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO so verstünde, dass auch die der Antragsprüfung vorgelagerte Zuständigkeitsprüfung durch die Mitgliedstaaten gemeint wäre, ergebe sich nichts Anderes, denn mit der Wendung „[d]ie Mitgliedstaaten“ drücke diese Vorschrift lediglich aus, dass jedenfalls ein Mitgliedstaat diese verfahrensrechtliche Prüfung durchzuführen habe, nicht jedoch welcher. Die in Rede stehende unmittelbare Rückführung nach Griechenland stelle auch keineswegs eine Umgehung der Dublin III-VO – oder eine Verhinderung ihrer praktischen Wirksamkeit nach dem „effet utile“-Grundsatz – dar, weil es das Ziel dieser Verordnung sei, Sekundärmigration und „forum shopping“ in weiteren als dem für die Asylprüfung zuständigen Mitgliedsstaat zu verhindern. So wäre ein Berufen des Antragstellers auf die Normen des Unionsrechts selbst bei deren Anwendbarkeit auf den vorliegenden Sachverhalt angesichts der Gesamtumstände (unterlassener unmittelbarer Rechtsschutz in Griechenland) vorliegend auch missbräuchlich. Die Nichteinreisefiktion sei darüber hinaus (aus in der Antragserwiderung im Einzelnen näher ausgeführten Gründen) mit den Vorgaben und dem System des Schengener Grenzkodex vereinbar. Die von der Bundespolizei veranlasste Rückführung des Antragstellers nach Griechenland sei eine von § 18 AsylG gedeckte Rechtsfolge. Die Zuständigkeit der Bundespolizei ergebe sich aus § 18 Abs. 1 AsylG, § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Bundespolizei (Bundespolizeigesetz – BPolG) und § 71 Abs. 3 Nr. 3 AufenthG sowie aus der entsprechend anzuwendenden Nummer 15.0.5.2 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz. Zudem ergebe sich bereits aus dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang von § 18 AsylG, dass eine Rückführung in den Mitgliedsstaat erfolgen könne, der nach 18 Abs. 2 Nr. 2 AsylG für die Wiederaufnahme zuständig sei. Insbesondere sei der Antragsteller nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit nicht nach Österreich zurückzuweisen gewesen, denn die Nichteinreisefiktion solle und dürfe unionsrechtlich nichts an den Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats und zur Durchführung des Asylverfahrens nach Art. 13 ff. Dublin III-VO ändern. Die Rückführung verstoße auch nicht gegen Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC, ebenso wenig verletze sie das Verbot der Abschiebung gemäß § 60 AufenthG. Vorliegend greife die nicht widerlegte Vermutung, dass die Behandlung des Antragstellers in Griechenland als Mitgliedstaat der EU im Einklang mit den Erfordernissen von Art. 4 GRC, der Genfer Flüchtlingskonvention sowie der Europäischen Menschenrechtskonvention stehe. Wie die Ausführungen der Antragsgegnerin im Haftantrag zeigen würden, habe die Antragsgegnerin auch Erwägungen zu möglichen Rückführungshindernissen angestellt. Gründe für die Annahme systemischer Schwachstellen in Griechenland seien zum Zeitpunkt der Rückführung des Antragstellers nicht gegeben gewesen. Vielmehr habe sich die Situation in Griechenland in den letzten Jahren deutlich gebessert. Auch habe der Antragsteller in seiner Vernehmung keineswegs zu erkennen gegeben, dass ihm zum Zeitpunkt der Rückführung im Einzelfall eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung in Griechenland drohe. Für die Antragsgegnerin sei zum Rückführungszeitpunkt nicht erkennbar gewesen, dass der Antragsteller medizinische Hilfe benötige, die er auf Leros nicht erhalten könne. Die Antragsgegnerin treffe auch keine Verantwortung für einen möglichen – vom Antragsteller gerügten – Verstoß gegen Art. 38 Abs. 1 Buchst. d RL 2013/32/EU seitens Griechenlands. Auch ein Verstoß gegen Art. 4 des Protokolls Nr. 4 zur EMRK sei nicht erkennbar. Mangels einer Verletzung eines Konventionsrechts scheide auch eine Verletzung von Art. 13 EMRK aus.
Weiterhin lässt die Antragsgegnerin vortragen, dass die Einreiseverweigerung und die Rückführung selbst bei Annahme einer Antragstellung in Deutschland sowie einer unionsrechtlichen Pflicht der Antragsgegnerin zur Verfahrenseinleitung nach Art. 20 Dublin III-VO als Maßnahmen eines vereinfachten, sachgerechten und effizienten Wiederaufnahmeverfahrens nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. d, Art. 23, Art. 36 Dublin IIIVO, das die Ziele und Maßgaben der Dublin III-VO beachte und erleichtere, rechtmäßig wären. Die mit Griechenland geschlossene Verwaltungsvereinbarung sei insoweit als behördliche Verwaltungsvereinbarung im Sinne von Art. 36 Abs. 1 Dublin III-VO zu qualifizieren, die zur Verhinderung der Sekundärmigration in eindeutigen Fällen zur Anwendung komme; die in Art. 36 Abs. 3 Dublin III-VO vorgesehene Konsultation der Kommission stelle dabei weder eine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der Rückführung dar, noch würden durch sie subjektive Rechte des Antragstellers begründet. Die Verwaltungsvereinbarung könne neben den Verfahrensgarantien auch die Rechte auf Information und auf ein persönliches Gespräch nach Art. 4 und 5 Dublin III-VO vereinfachen, denn der Kerngedanke dieser Vorschriften, die Gewährung rechtlichen Gehörs, bliebe gewahrt. So habe vorliegend ein persönliches Gespräch unter Hinzuziehung eines Dolmetschers stattgefunden, wenn auch im Rahmen einer Vernehmung. Dem Antragsteller sei auch Auskunft über die Entscheidung der Überstellung nach Griechenland erteilt worden. Auch der – tatsächlich auch beschrittene – Klageweg mit Eilrechtschutz habe dem Antragsteller offen gestanden. Dem stehe auch Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO wegen einer etwaigen fehlenden aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Der vorliegende Fall zeige gerade, dass auch der Eilrechtsschutz nach vollzogener Rückführung wirksam sei; die Verwaltungsabsprache selbst sehe in Ziffer 4 die Rückgängigmachung einer fälschlichen Überstellung vor. Die Zuständigkeit der Bundespolizei ergebe sich ebenfalls aus der Verwaltungsvereinbarung sowie aus § 71 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG. Jedenfalls aber wäre in der Verwaltungsabsprache zwischen Griechenland und der Bundesrepublik ein generalisierter Selbsteintritt von Griechenland gemäß Art. 17 Dublin III-VO zu sehen, für den die Dublin III-VO kein besonderes Überstellungsverfahren vorsehe. Dem Antragsteller stehe nach alledem folglich kein Anspruch auf Rückholung aus Art. 29 Abs. 3 Dublin III-VO oder aus einem allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruch zu. Auch ein Anordnungsgrund sei nicht erkennbar. Es sei weder substantiiert geltend gemacht, dass die in Griechenland eingelegten Rechtsmittel gegen die Residenzpflicht auf Leros bzw. den abgelehnten Asylantrag des Antragstellers keinen ausreichenden Rechtschutz gewähren, noch sei substantiiert dargetan, dass dem Antragsteller vor Ergehen einer Hauptsachentscheidung im vorliegenden Verfahren eine Abschiebung in die Türkei drohe. Es fänden kaum Abschiebungen in die Türkei statt; bei Rückkehr nach Leros drohe laut Police Note keine Abschiebung.
Mit Beschluss vom 31. März 2021 wurde der Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten wegen grundsätzlicher Bedeutung zur Entscheidung auf die Kammer übertragen.
Auf Nachfrage des Gerichts vom 25. März 2021, u.a. zu der Frage, um welche zugelassene Grenzübergangsstelle es sich gehandelt habe, die der Antragsteller vor seinem Aufgriff noch nicht passiert habe, teilte die Antragsgegnerin am 8. April 2021 mit, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle zwar keine festen Grenzübergangsstellen benannt gewesen seien, jedoch aufgrund der Anordnung und Notifizierung vorübergehende Binnengrenzkontrollen an der deutschösterreichischen Landgrenze eingeführt und in der Folge Grenzkontrollen anlässlich des Grenzübertritts an jeder Stelle entlang der deutschösterreichischen Landgrenze zulässig gewesen seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Gerichtsakten zum Klage- und Antragsverfahren (M 22 E 21.30294 und M 22 K 21.30293) sowie auf die vorgelegte Akte der Bundespolizei und des Bundesamts verwiesen.
II.
Die Anträge Nr. 1 und 2a nach § 80 Abs. 5 Satz 1 und 3 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage und Aufhebung der Vollziehung der Rückführungsanordnung – mit der Folge, dass die Antragsgegnerin verpflichtet wird, den Antragsteller aus Griechenland zurückzuholen – sind zulässig und begründet. Das Begehren, die Antragsgegnerin im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO darüber hinaus zu verpflichten, dem Antragsteller die Einreise zu gestatten und diesen an die nächstgelegene Aufnahmeeinrichtung weiterzuleiten (Anträge 3, 4a und hilfsweise 4b), bleibt dagegen ohne Erfolg.
1. Die Anträge sind allesamt zulässig.
1.1 Die vorliegend verfügte Einreiseverweigerung nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 AsylG beinhaltet zwei selbständige Verwaltungsakte, zum einen eine verbindliche Regelung darüber, dass das Einreisebegehren des Antragstellers abgelehnt wird, und zum anderen die Anordnung unmittelbaren Zwangs zum Zwecke der Rückführung des Antragstellers nach Griechenland, im Hinweisschreiben des Gerichts vom 25. März 2021 „untechnisch“ als Abschiebungsanordnung bezeichnet. Im Folgenden wird für diese Maßnahme (auch mit Blick auf eine Abgrenzung zu einer Überstellungsentscheidung nach der Dublin III-VO) der Begriff Rückführungsanordnung gebraucht.
Hinsichtlich der Einreiseverweigerung als solcher ist in der Hauptsache eine Verpflichtungsklage gerichtet auf die Gestattung der Einreise, bezüglich der Rückführungsanordnung hingegen eine Anfechtungsklage zu erheben. Statthafte Antragsart im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ist danach zum einen ein Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO (hinsichtlich der Einreiseverweigerung als solcher) und zum anderen, da der Klage keine aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG), ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO (hinsichtlich der Rückführungsanordnung).
1.2 Die Anträge sind nicht wegen Verfristung der Klage in der Hauptsache unzulässig.
Der Antragsteller hat zwar nicht innerhalb der hier einschlägigen Zweiwochenfrist (§ 74 Abs. 1 Satz 1 AslyG), auf die in der dem streitgegenständlichen Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung:auch hingewiesen wurde, Klage erhoben. Vorliegend ist aber davon auszugehen, dass – ungeachtet des Umstands, dass die schriftliche Rechtsbehelfsbelehrung:an sich nicht fehlerhaft ist – doch die Gesamtumstände der Belehrung über eine Klageerhebung und insbesondere die geltende Frist aus Sicht des Antragstellers irreführend bzw. jedenfalls unklar waren und daher im Ergebnis von einer unrichtigen Belehrung auszugehen ist, so dass die Klage innerhalb einer Frist von einem Jahr ab Zustellung bzw. Eröffnung der Entscheidung zulässigerweise erhoben werden konnte (§ 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
Eine Rechtsbehelfsbelehrung:ist nicht nur dann fehlerhaft, wenn eine der in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend geforderten Angaben fehlt, sondern auch dann, wenn diese zutreffen, ihnen aber ein irreführender Zusatz beigefügt ist, der generell geeignet ist, beim Betroffenen einen Irrtum über die formellen und /oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen, und der ihn deshalb davon abhalten kann, den Rechtsbehelf überhaupt bzw. rechtzeitig einzulegen (st. Rspr., vgl. BVerwG, U.v. 25. 9. 2008 – 7 A 4/07; Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 58 Rn. 18). Werden diese Anforderungen verfehlt, ist die Belehrung unrichtig im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGO. Ein solcher Mangel kann sich nach Auffassung der Kammer auch aus den Gesamtumständen der Unterrichtung des Bescheidsadressaten über den Rechtsbehelf ergeben.
So verhält es sich hier angesichts der Tatsache, dass dem Antragsteller ausweislich der Behördenakte vom selben Sachbearbeiter der Bundespolizei mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Klageerhebung beim Verwaltungsgericht München binnen zwei Wochen einerseits (vgl. Bl. 16 der Behördenakte) und dem Hinweis auf die Möglichkeit der Widerspruchseinlegung bei der Bundespolizeidirektion binnen Monatsfrist andererseits (vgl. Bl. 17 der Behördenakte) kurz nacheinander zwei sich in ihrem Aussagegehalt völlig widersprechende Rechtsbehelfsbelehrung:en ausgehändigt wurden, wobei sich beide Schreiben – jedenfalls aus Sicht eines Rechtsunkundigen – auf denselben Vorgang der Einreiseverweigerung zu beziehen scheinen. So wird in beiden Schreiben mit Formulierungen wie „ich verweigere ihnen die Einreise“ und „wird ihnen die Einreise verweigert“ nicht nur dieselbe Terminologie verwendet, sondern im Schreiben „Informationen zur Einreiseverweigerung“ (Bl. 17 der Behördenakte) im Fließtext auch explizit Bezug genommen auf eine zuvor mittels deutschsprachigem Formular förmlich bekanntgegebene „Einreiseverweigerung“. Beide Schreiben waren daher angesichts des zeitlichen Zusammenspiels und der inhaltlichen Bezugnahmen in ihrer Gesamtschau geeignet, beim Adressaten falsche Vorstellungen über den einzulegenden Rechtsbehelf hervorzurufen, auch wenn jede Belehrung für sich genommen zutreffend sein mag. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass nur die „Widerspruchs“-Belehrung im Schreiben „Informationen zur Einreiseverweigerung“ auch schriftlich in einer für den Antragsteller verständlichen Sprache abgefasst war, so dass sich ihm die enthaltenen Widersprüche zum ausschließlich in deutscher Sprache abgefassten Bescheid vom … August 2020 nach erfolgter Rückführung auch nicht (mehr) aufdrängen konnten und mussten.
Die am 5. Oktober 2021 und mithin erst eineinhalb Monate nach Bescheidserlass erfolgte Klageerhebung in der Hauptsache war mithin nicht verfristet.
1.3 Die Anträge sind auch nicht deshalb unzulässig, weil die Antragsschrift des Antragstellers nicht den aus § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog (vgl. VGH Mannheim, B.v. 25.10.2004 – 11 S 1992/04 – NVwZ-RR 2006, 15) folgenden Zulässigkeitsanforderungen genügt. Zwar ist zur Bezeichnung des Antragstellers neben der Angabe des Namens grundsätzlich auch die Benennung einer ladungsfähigen Wohnanschrift und ihre eventuelle Änderung zu fordern und dies grundsätzlich auch dann, wenn der Antragsteller – wie vorliegend – anwaltlich vertreten ist (vgl. BVerwG, B.v. 14.02.2012 – 9 B 79.11 – juris Rn. 11). Diese Pflicht entfällt allerdings, wenn ihre Erfüllung dem Betroffenen nicht möglich ist (vgl. VG Berlin, U.v. 29.08.2018 – 33 K 416.16 A – juris Rn. 19). Solche Umstände sind vorliegend hinreichend glaubhaft gemacht, denn der Antragsteller hat vorgetragen, obdachlos zu sein und dementsprechend über keine ladungsfähige Anschrift zu verfügen. Zudem hat der Antragsteller auch seine Schwester als Zustellungsbevollmächtigte im Ausland benannt.
2. Die Anträge haben zum Teil Erfolg.
2.1 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat Erfolg, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines Anordnungsgrundes – die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung – und ein Anordnungsanspruch – das ist der materielle Anspruch, den der Antragsteller verfolgt, hier also die Gestattung der Einreise und die Weiterleitung an eine Aufnahmeeinrichtung – glaubhaft gemacht sind (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Für den Fall, dass die Hauptsache hierdurch vorweggenommen würde, kommt eine stattgebende Entscheidung aber nur in Betracht, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtschutzes geboten ist (vgl. BVerwG, U.v. 18.4.2013 – 10 C 9.12 – juris Rn. 22).
Hinsichtlich des Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO – hier also bezüglich der Rückführungsanordnung – hat das Gericht eine Ermessensentscheidung zu treffen, bei der es abzuwägen hat zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts und dem Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Maßgebliche Bedeutung kommt dabei den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu.
Hat der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung Erfolg, so ist auf entsprechenden Antrag hin auch die Aufhebung der Vollziehung anzuordnen (§ 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO). Die Regelung bezweckt, die faktischen Zustände an die durch die gerichtliche Entscheidung zu § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO geschaffene Rechtslage anzugleichen und begründet einen unmittelbar prozessualen Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch, für dessen Geltendmachung es keiner materiellrechtlichen Anspruchsgrundlage bedarf (Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, Rn. 115 ff. m.w.N. auch zur Gegenmeinung). Auch für dieses Verfahren gilt – wie bei § 123 Abs. 1 VwGO -, dass eine die Hauptsache vorwegnehmende Entscheidung nur zulässig ist, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist (vgl. Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 163a m.w.N.).
Die danach für eine stattgebende Entscheidung erforderlichen Voraussetzungen liegen vorliegend hinsichtlich der Anträge nach § 80 Abs. 5 Satz 1 und 3 VwGO vor. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin hätte ein Dublin-Verfahren durchgeführt und ggf. eine DublinÜberstellungsentscheidung in Form einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG durch das Bundesamt erlassen werden müssen. Die im angefochtenen Bescheid enthaltene Rückführungsanordnung ist bereits aus diesem Grunde (unheilbar) rechtswidrig. Zusätzlich zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Rückführungsanordnung war die Aufhebung der Vollziehung anzuordnen. Das sog. Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache steht dem nicht entgegen.
Nach den Umständen des Falles ist weiter davon auszugehen, dass dem Antragsteller jedenfalls bedingt durch die Rückholung ein Anspruch auf Gestattung der Einreise zusteht. Für eine stattgebende Anordnung nach § 123 VwGO besteht insoweit aber keine Notwendigkeit, weil zu erwarten ist, dass die Antragsgegnerin diesem Begehren mit Blick auf die gerichtlich verfügte Aussetzung der Vollziehung von sich aus nachkommen wird.
2.2 Vorab ist hierzu auf Folgendes hinzuweisen:
2.2.1 Bei der Auslegung und Anwendung des § 18 AsylG sind die dem nationalen Recht vorrangigen unionalen Regelungen zu beachten, nach denen sich bestimmt, ob ein Antrag auf internationalen Schutz als gestellt gilt und ob der Antragsteller im Hinblick auf die Antragsprüfung ein vorläufiges Bleiberecht geltend machen kann. Die wesentlichen Aussagen hierzu finden sich in der RL 2013/32/EU, die auch in DublinFällen zusätzlich zu den Regelungen der Dublin III-VO Anwendung findet, soweit diese nichts Abweichendes regelt (vgl. Erwägungsgründe 53 und 54 der RL 2013/32/EU; zur unionsrechtlichen Verankerung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung siehe weiter Art. 19 Abs. 2 GRC und Art. 21 Abs. 1 RL 2011/95/EU).
Den Begriff des „Antrags auf internationalen Schutz“ definiert Art. 2 Buchst. b RL 2013/32/EU dahin, dass es sich dabei um das Ersuchen eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen um Schutz durch einen Mitgliedstaat handelt, bei dem davon ausgegangen werden kann, dass er die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus anstrebt.
Wann ein Antrag als gestellt gilt, bestimmt Art. 6 RL 2013/32/EU. Von einer Antragstellung im Sinne der Richtlinie ist danach bereits auszugehen, wenn er nicht bei der für die Registrierung zuständigen Behörde (soweit ein solches Verfahren nach nationalem Recht vorgesehen ist) oder der für die sachliche Prüfung des Antrags zuständigen Behörde, sondern bei einer anderen Behörde gestellt wird, bei der derartige Anträge „wahrscheinlich“ gestellt werden (Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 RL 2013/32/EU).
Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 RL 2013/32/EU haben die Mitgliedstaaten weiter sicherzustellen, dass eine Person, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, tatsächlich die Möglichkeit hat, diesen sobald wie möglich förmlich zu stellen. Ein Antrag gilt dabei auch dann als förmlich gestellt, wenn der zuständigen Behörde ein vom Antragsteller vorgelegtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll, sofern nach nationalem Recht vorgesehen, zugegangen ist (Art. 6 Abs. 4 RL 2013/32/EU).
Bei einem Nachsuchen um Asyl (vgl. § 13 Abs. 1 AsylG), das bei einer Grenzbehörde angebracht wird, handelt es sich also um einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie und es ist weiter festzustellen, dass in einem solchen Fall behördlicherseits sicherzustellen ist, dass der Antragsteller die Möglichkeit hat, den förmlichen Antrag sobald als möglich zu stellen.
Hinzuweisen ist an dieser Stelle darauf, dass, soweit es um die Einleitung eines DublinVerfahrens geht, nach § 20 Abs. 2 Dublin III-VO auf den Zugang des Antrags bei der für den Vollzug der Dublin III-VO zuständigen Behörde abzustellen ist. Die Regelung lässt indes die vorgenannten Vorgaben der RL 2013/32/EU dazu, wann ein Antrag als gestellt gilt, unberührt. Sie betrifft allein das Dublin-Verfahren und bezweckt insbesondere eine eindeutige Festlegung des Anfangszeitpunkts für den Lauf der Dublin-Fristen (EuGH, U.v. 27.07.2017 – C-670/16 – juris; vgl. auch Nestler/Ziebritzki, NVwZ 2020, S. 129 f. m.w.N.).
Nach Art. 43 RL 2013/32/EU können die Mitgliedstaaten auch Verfahren festlegen, um an der Grenze oder in Transitzonen des Mitgliedstaates über die Zulässigkeit von Anträgen gemäß Art. 33 (dazu zählen auch Anträge, die wegen der Zuständigkeit eines anderen Dublin-Staats unzulässig sind) sowie über Anträge, bei denen die in Art. 31 Abs. 8 der Richtlinie aufgeführten Umstände gegeben sind, zu entscheiden.
Wird ein solches Verfahren eingeführt, besteht auch die Möglichkeit eine Einreiseverweigerung vorzusehen, zunächst als vorläufige Maßnahme während der Antragsprüfung für einen Zeitraum von maximal vier Wochen (Art. 43 Abs. 2 RL 2013/32/EU), und schließlich auch als das Verfahren abschließende Maßnahme (mit der also auch über den Asylantrag entschieden wird), allerdings nur – wenn nicht die Asylbehörde für die Durchführung des Grenzverfahrens zuständig ist – auf der Grundlage einer mit Gründen versehenen Stellungnahme der Asylbehörde (Art. 4 Abs. 2 Buchst. b RL 2013/32/EU).
Vorgaben zur Regelung des vorläufigen Bleiberechts wie auch von Ausnahmen hiervon enthalten Art. 9 RL 2013/32/EU bezüglich des behördlichen Verfahrens und Art. 46 Abs. 5 bis 8 hinsichtlich des gerichtlichen Verfahrens. Für den Fall eines Grenzverfahrens bezieht sich dieses Recht auf den Verbleib in der Transitzone bzw. an der Grenze (vgl. Art. 2 Buchst. p RL 2013/32/EU).
Für Dublin-Verfahren ist weiter auf Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO hinzuweisen. Diese Bestimmung enthält Vorgaben zu nationalstaatlichen Regelungen bezüglich des Rechts zum Verbleib im Mitgliedstaat zum Zwecke der Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen eine Überstellungsentscheidung (zur Umsetzung in das nationale Recht siehe § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG).
2.2.2 § 18 Abs. 1 AsylG bestimmt, dass ein Ausländer, der bei einer mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde (Grenzbehörde) um Asyl nachsucht, unverzüglich an die zuständige, oder wenn diese nicht bekannt ist, an die nächstgelegene Aufnahmeeinrichtung weiterzuleiten ist
Nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 AsylG ist einem Ausländer jedoch die Einreise zu verweigern, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und ein Auf- oder Wiederaufnahmeverfahren eingeleitet wird. (Die weiteren in § 18 Abs. 2 AsylG aufgeführten Verweigerungsgründe sind im vorliegenden Fall ersichtlich nicht einschlägig.)
Der Begriff der Einreiseverweigerung entspricht dabei inhaltlich der in § 15 AufenthG – für den Fall des Nichtvorliegens eines Asylnachsuchens – geregelten Zurückweisung. Angesprochen ist hier also die Fallgestaltung, dass eine entsprechende Verfügung gegenüber einem Ausländer ergeht, der noch nicht eingereist ist oder als nicht eingereist gilt. § 13 Abs. 2 Satz 1 AufenthG bestimmt dazu, dass ein Ausländer an einer zugelassenen Grenzübertrittsstelle erst eingereist ist, wenn er die Grenze überschritten hat und die Grenzübergangsstelle passiert hat. Darüber hinaus gilt ein Ausländer als nicht eingereist, wenn die Grenzbehörde den Ausländer zu einem bestimmten vorübergehenden Zweck passieren lässt, solange der Grenzbehörde weiterhin eine Kontrolle des Aufenthalts des Ausländers möglich bleibt (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 2 AufenthG; sog. Nichteinreisefiktion).
§ 18 Abs. 3 AsylG betrifft dagegen den Fall des Aufgriffs eines Ausländers in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise. Nach der Bestimmung ist ein Ausländer, der unter diesen Umständen angetroffen wird und um Asyl nachsucht, von der Grenzbehörde zurückzuschieben, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 vorliegen. Sucht der Ausländer nicht um Asyl nach, beurteilt sich die Zulässigkeit einer Rückschiebung nach § 57 AufenthG.
Weiter ist hier darauf hinzuweisen, dass an den Schengen-Binnengrenzen – dazu gehört auch die Grenze zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich – grundsätzlich keine Grenzkontrollen mehr stattfinden. Zulässig bleiben aber nach Art. 23 SGK stichprobenartige, lagebildabhängige Grenzraumkontrollen, sofern diese nicht die Intensität und die Qualität von systematischen Vollkontrollen erreichen. Darüber hinaus können gestützt auf Art. 25 ff SGK befristet systematische Grenzkontrollen wiedereingeführt werden. Eine Einreiseverweigerung nach § 18 Abs. 2 AsylG kommt folglich nur in Betracht an den deutschen SchengenAußengrenzen (zur See mit Blick insbesondere auf Nicht-Schengen Fährverbindungen) sowie im Fall der befristeten Wiedereinführung von Binnengrenzkontrollen auch an diesen, wenn die Kontrolle an einer (neu) eingerichteten Grenzübertrittsstelle erfolgt. Eine Zurückweisung nach § 18 Abs. 3 AsylG ist dagegen wegen der Zulässigkeit stichprobenartiger Grenzraumkontrollen bei einem Aufgriff in der Nähe einer Schengen-Binnengrenze auch dann möglich, wenn Grenzkontrollen nicht befristet wiedereingeführt wurden.
2.2.3 Der Einreiseverweigerungsgrund des § 18 Abs. 2 Nr. 2 AsylG – dass Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft (mittlerweile Europäische Union) oder eines völkerrechtlichen Vertrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und ein Auf- oder Wiederaufnahmeverfahren durchgeführt wird – bezieht sich aktuell in erster Linie auf die Dublin III-VO.
Mit der Erwähnung der Zuständigkeit eines anderen Staates zur Antragsprüfung aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages werden darüber hinaus auch jene Fälle erfasst, bei denen noch das DublinerÜbereinkommen von 1990 anwendbar ist (vgl. hierzu die Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 16/5065 [419] zu Abs. 2, 4), was aktuell nicht mehr praxisrelevant sein dürfte. Mit Blick auf die offene Formulierung des Tatbestandsmerkmals wird man aber davon auszugehen haben, dass die Bezugnahme nicht allein das Dubliner Übereinkommen betrifft, sondern ggf. auch sonstige völkerrechtliche Verträge, die die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren regeln, erfasst werden sollen (soweit Unionsrecht dem nicht entgegensteht).
2.2.4 Was schließlich das weitere Tatbestandsmerkmal für die Annahme eines Einreiseverweigerungsgrundes nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 AsylG, der (beabsichtigten) Einleitung eines Auf- oder Wiederaufnahmeverfahrens, angeht, sei im Hinblick auf Verfahren nach der Dublin III-VO bereits an dieser Stelle angemerkt, dass für das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AsylZBV (die noch auf die Dublin II-VO Bezug nimmt, aber entsprechend auch auf die derzeit geltende Verordnung anzuwenden ist; vgl. hierzu in Bezug auf die Nichtanpassung der AsylZBV hinsichtlich der Eurodac-Verordnung Berlit, ZAR 2018, 69) im Wesentlichen das Bundesamt zuständig ist.
Eine Zuständigkeit der Grenzbehörden ist gemäß § 3 Abs. 1 AsylZBV nur für den Fall gegeben, dass ein Drittstaatsangehöriger im grenznahen Raum in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise angetroffen wurde (wenn also zu prüfen ist, ob eine Zurückschiebung in Betracht kommt) und Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dieser oder ein anderer angrenzender Mitgliedsstaat nach dem Dubliner Übereinkommen oder der einschlägigen Dublin-Verordnung zuständig ist.
Für den Erlass einer Überstellungsentscheidung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Dublin IIIVO, nachdem der andere Mitgliedstaat dem Ersuchen um Auf- oder Wiederaufnahme zugestimmt hat, gilt entsprechendes (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 und § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 3 AsylZBV).
Das bedeutet also, dass nach der in der AsylZBV getroffenen Regelung – mit Ausnahme des Falles der beabsichtigten Überstellung in einen Nachbarstaat – allein das Bundesamt für den Erlass der Überstellungsentscheidung zuständig ist, wobei nach dem Regelungskonzept des Asylgesetzes die Funktion der Überstellungsentscheidung der Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG zukommt (vgl. Funke-Kaiser in GK AsylG, Stand Juni 2018, § 34a Rn. 53).
Die Regelung in § 71 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG, nach der die Grenzbehörde für die Zurückweisungen und Zurückschiebungen, einschließlich der Überstellung aufgrund der Dublin III-VO zuständig ist, wenn der Ausländer im grenznahen Raum in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise angetroffen wird, bezieht sich dagegen nur auf die Fälle der §§ 15 und 57 AufenthG, wenn also der Betroffene bei der Grenzbehörde nicht um Asyl nachgesucht hat.
2.3. Dies vorausgeschickt ist zur Streitsache Folgendes festzustellen:
2.3.1 Ein den Anwendungsbereich des § 18 AsylG eröffnendes Nachsuchen um Asyl (vgl. § 13 Abs. 1 AsylG) – mit dem im Sinne der unionsrechtlichen Bestimmungen auch bereits ein Antrag auf internationalen Schutz wirksam gestellt wurde (Art. 2 Buchst. b i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 RL 2013/32/EU) – lag vorliegend unzweifelhaft vor, da der Antragsteller gegenüber der Bundespolizei hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass er die Zuerkennung internationalen Schutzes durch die Antragsgegnerin begehrt.
2.3.2 Darüber hinaus lagen mit Blick auf die Einlassung des Antragstellers dazu, dass er in Griechenland ein Asylverfahren betrieben hat, sowie den vorliegenden EurodacTreffer der Kategorie 1 auch hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass ein anderer Mitgliedsstaat der Europäischen Union, hier Griechenland, für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.
2.3.3 Weiter dürfte, obwohl der Antragsteller sich zum Zeitpunkt der Kontrolle durch die Bundespolizei bereits im Bundesgebiet befand, davon auszugehen sein, dass die Kontrolle und anschließende Festsetzung des Antragstellers im Rahmen einer Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs erfolgte, da der Antragsteller, der sich in einem aus Österreich kommenden Zug befand, aufgrund von wiedereingeführten Grenzkontrollen anscheinend vor der noch nicht passierten zugelassenen Grenzübergangstelle Bahnhof R. für die Strecke K. – R. (vgl.https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/2020/c orona/listegrenzuebergangsstellen.html, zuletzt abgerufen am 08.04.2021) kontrolliert wurde und damit, wenn es sich so verhalten hat (die Einlassungen der Antragsgegnerin hierzu sind etwas unklar), die Voraussetzungen der Nichteinreisefiktion des § 13 Abs. 2 AufenthG greifen würden, so dass § 18 Abs. 2 AsylG und nicht Abs. 3 der Bestimmung einschlägig wäre.
Ob die seinerzeit durchgeführten Grenzkontrollen an der Grenze zu Österreich mit dem Schengen-Acquis, insbesondere mit den Vorgaben der Art. 22 und 25 ff. SGK, vereinbar waren und der Schengener Besitzstand möglicherweise Rechte für Drittstaatsangehörige begründet, bedarf dabei keiner weiteren Erörterung, da sich die Einreiseverweigerung ungeachtet dessen als rechtswidrig darstellt.
2.3.4 Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin wäre vorliegend ein Verfahren nach der Dublin III-VO durch das Bundesamt durchzuführen gewesen. Dass der Antragsteller während des zur Einreiseverweigerung führenden Verfahrens wohl de jure noch nicht eingereist war und er keinen (förmlichen) Asylantrag im Bundesgebiet gestellt hat, ist dabei ohne Belang.
Nach Art. 20 Abs. 1 Dublin III-VO, auf den sich die Antragsgegnerin zur Stützung ihrer Ansicht beruft, ist das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats einzuleiten, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird. Das ist dann der Fall, wie sich aus Art. 3 Abs. 1 Dublin III-VO ergibt, wenn der Antrag im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats „einschließlich an der Grenze oder in Transitzonen“ gestellt wird.
Danach ist für den Regelfall der Antragstellung durch einen im Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats tatsächlich aufhältigen Antragsteller eben dieser Staat für die Einleitung des Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung zuständig. Hinsichtlich des Sonderfalles, dass ein Antrag bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats gestellt wird, der Antragsteller sich jedoch in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, bestimmt Art. 20 Abs. 4 Dublin III-VO, dass gleichfalls dem Aufenthaltsstaat die Einleitung des Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung obliegt.
Der Begriff des Hoheitsgebiets ist dahin zu verstehen, dass damit der Raum gemeint ist, innerhalb dessen ein Staat die Staatsgewalt und damit seine Hoheitsrechte ausübt. Von einem Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Staates ist folglich auch dann auszugehen, wenn eine Person nach den nationalstaatlichen Bestimmungen de jure, trotz tatsächlichen Aufenthalts in dem betreffenden Staat, noch nicht als eingereist gilt.
Für eine einschränkende Auslegung des Begriffes des Aufenthalts im Hoheitsgebiet mit Blick auf das Vorliegen einer Nichteinreisefiktion lassen sich der Verordnung keinerlei Anhaltspunkte entnehmen. Vielmehr ist im Gegenteil davon auszugehen, dass insbesondere mit dem Hinweis in Art. 3 Abs. 1 Dublin III-VO auf eine Antragstellung im Hoheitsgebiet „einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen“ ausdrücklich klargestellt werden sollte, dass auch im Falle einer Antragstellung in einem Mitgliedstaat in einer Situation, bei der nach den nationalstaatlichen Bestimmungen der Betroffene möglicherweise als noch nicht eingereist gilt und ggf. die Einreise verweigert werden kann, die Zuständigkeitsbestimmung dem Aufenthaltsstaat obliegt.
Nur bei einem solchen Verständnis der Norm lassen sich im Übrigen nicht auflösbare Wertungswidersprüche zu der Regelung in Art. 43 RL 2013/32/EU zum Grenzverfahren vermeiden, das wie ausgeführt auch in Dublin-Fällen zur Anwendung kommen kann. Auch nach dem Regelungskonzept dieser Bestimmung – die auch bei der Auslegung und Anwendung des § 18 AsylG zu beachten ist, weil das dort vorgesehene Verfahren aus unionaler Perspektive Teilaspekte eines Grenzverfahrens regelt – ist der jeweilige Aufenthaltsstaat – der Staat in dessen Hoheitsgebiet sich der Antragsteller aufhält – für die Antragsprüfung zuständig, unabhängig davon, ob dem Antragsteller zulässigerweise die Einreise de jure vorläufig verweigert wurde (vgl. Art. 43 Abs. 2 RL 2013/32/EU). Art. 43 der Richtlinie gestattet den Mitgliedstaaten danach zwar bei Verfahren an der Grenze (wenn sich der Antragsteller tatsächlich im Hoheitsgebiet des betreffenden Staates befindet) nationalstaatliche Regelungen über eine Einreiseverweigerung beizubehalten oder einzuführen, hinsichtlich der Zuständigkeit für die Antragsprüfung kommt es aber allein darauf an, dass der Antrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt wurde.
Nachdem wie bereits erwähnt Art. 20 Abs. 4 Dublin III-VO für die dort geregelte Fallgestaltung gleichfalls die Zuständigkeit des Aufenthaltsstaats festlegt, lässt sich auch aus dieser Bestimmung nichts ableiten, was die Auffassung der Antragsgegnerin stützen könnte.
Als Zwischenergebnis ist mithin festzuhalten, dass das Dublin-Verfahren stets von dem Mitgliedstaat einzuleiten ist, in dem der Antragsteller sich tatsächlich aufhält und etwaige Nichteinreisefiktion insoweit unbeachtlich ist.
Vorliegend ist weiter auf den Umstand einzugehen, dass der Antragsteller zwar bei den Grenzbehörden um Asyl nachgesucht hat, das für die Einleitung des DublinVerfahrens zuständige Bundesamt von der Bundespolizei hierüber aber nicht informiert wurde.
Die Bundespolizei hat dem Bundesamt zwar am 14. August 2020, dem Tag also, an dem der Antragsteller nach Griechenland ausgeflogen wurde, eine „Meldung Aufgriffsfall gemäß Verordnung (EU) Nr. 604/2013“, in der auch die Eurodac-Nummer vermerkt ist, zukommen lassen, dabei aber in der einschlägigen Rubrik „Schutzersuchen/Asylgesuch“ keinen Eintrag vorgenommen. Des Weiteren hat die Bundespolizei dem Bundesamt auch keinen Abdruck des vom Antragsteller unterschriebenen Vernehmungsprotokolls übermittelt, in dem dieser ausdrücklich erklärt, dass er um Asyl nachsucht.
Hierzu ist zunächst festzustellen, dass diese Vorgehensweise sich aus Sicht der Kammer als eindeutig rechtswidrig darstellt. Aus den Regelungen des Art. 6 RL 2013/32/EU, wonach ein Antrag auf internationalen Schutz auch bei einer für die Sachprüfung nicht zuständigen Behörde gestellt werden kann und für diesen Fall zu gewährleisten ist, dass der Antragsteller den Antrag so bald wie möglich stellen kann (Abs. 1 Unterabs. 2 und Abs. 2), ist vielmehr die Verpflichtung abzuleiten, ein Asylgesuch unverzüglich an das Bundesamt weiterzuleiten. Diese Verpflichtung ist auch nicht in einem Dublin-Fall suspendiert (vgl. Funke-Kaiser in GK-AsylG, Stand September 2020, § 18 Rn. 51; vgl. hierzu auch EuGH, U.v. 25.6.2020 – C 36/20 PPU – NVwZ 2020, 1821).
Die unzureichende Unterrichtung des Bundesamts im Hinblick auf das DublinVerfahren hat zur Folge (was mit dem Vorgehen wohl auch beabsichtigt war), dass die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Wiederaufnahmeverfahrens durch das Bundesamt nicht herbeigeführt wurden, da dies voraussetzen würde, dass der zuständigen Behörde, hier also dem Bundesamt, ein „vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll“ zugegangen ist (Art. 21 Abs. 2 Dublin IIIVO). Eine vollständig und richtig ausgefüllte Aufgriffsmeldung wie auch das vom Antragsteller unterzeichnete Vernehmungsprotokoll hätte diesen Anforderungen genügt.
Die unterlassene Unterrichtung des Bundesamts führt aber angesichts des tatsächlich erfolgten Asylnachsuchens nicht dazu, dass mit Blick auf die beabsichtigte Überstellung des Antragstellers nach Griechenland ein vom Bundesamt durchzuführendes Dublin-Verfahren entbehrlich gewesen wäre.
Dazu ist zunächst anzumerken, dass ein Dublin-Verfahren nicht nur im Falle einer erneuten Antragstellung, sondern auch dann durchzuführen ist, wenn in dem Mitgliedsstaat, in dem sich eine Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, aufhält, von dieser kein neuer Antrag gestellt wird. In diesen Fällen ist ein Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 24 Dublin III-VO durchzuführen, soweit nicht, worauf hier nicht weiter eingegangen werden muss, die Voraussetzungen des Abs. 4 der Bestimmung vorliegen und der Betroffene auf der Grundlage der RL 2008/115/EG in den Herkunftsstaat oder einen sonstigen Drittstaat zurückgeführt werden soll.
Wird kein neuer Antrag gestellt – gemeint ist hier das Nachsuchen um Asyl, nicht der Zugang des Antrags für Zwecke des Dublin-Verfahrens beim Bundesamt -, ist wie bereits erwähnt die Grenzbehörde für die Durchführung des Dublin-Verfahrens zuständig, wenn der Betroffene im Rahmen von Grenzkontrollen festgesetzt wird oder dieser im grenznahen Raum in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise aufgegriffen wird (vgl. §§ 15 Abs. 1, 57 Abs. 2 und 71 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG).
Eine solche Fallgestaltung lag hier aber nicht vor, da der Antragsteller bei der Grenzbehörde um Asyl nachgesucht hat und mithin nicht §§ 15 Abs. 1 oder 57 Abs. 2
AufenthG einschlägig waren, sondern ein Verfahren nach § 18 AsylG durchzuführen war. Dass die Bundespolizei es unterlassen hat, das Bundesamt von dem Asylgesuch in Kenntnis zu setzen, ist für das Eingreifen der Dublin-Verordnung ohne Belang und hätte allenfalls zur Folge, dass in Bezug auf die Einleitung des Dublin-Verfahrens noch keine Fristen für die Unterbreitung des Wiederaufnahmegesuchs angelaufen wären.
2.3.5 Die Anwendung der Dublin-Regularien kann schließlich auch nicht, wie die Antragsgegnerin meint, durch einen Rekurs auf die mit Griechenland getroffene Verwaltungsabsprache ersetzt werden.
Hinzuweisen ist hier zunächst noch einmal darauf, dass sich der Einreiseverweigerungsgrund des § 18 Abs. 2 Nr. 2 AsylG auf asylspezifische Rechtsvorschriften der Europäischen Union (aktuell die Dublin III-VO) oder solche Fragen regelnde völkerrechtliche Verträge bezieht.
Bei der hier einschlägigen Verwaltungsabsprache handelt es sich aber ausweislich der mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 2. Oktober 2019 übermittelten Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE (Drucksache 19/13857, dort Antwort Nr. 3) „rechtlich nicht um ein Verwaltungsabkommen oder einen sonstigen völkerrechtlich verbindlichen Vertrag, sondern um eine gemeinsame Absichtserklärung“.
Aber selbst wenn die Verwaltungsabsprache als völkerrechtlicher Vertrag zu qualifizieren wäre, verhält es sich hier doch so, dass die Dublin III-VO, da ihr Anwendungsbereich eröffnet ist, als Bestandteil des Unionsrechts Anwendungsvorrang vor den nationalen Bestimmungen der Dublin-Staaten sowie vor auch diese Materie regelnden bilateralen Vereinbarungen zwischen den DublinStaaten entfaltet.
Gemäß Art. 78 Abs. 2 Buchst. e des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV – hat die Union die Kompetenz zum Erlass von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutz zuständig ist. Hierbei handelt es sich gemäß Art. 4 Abs. 2 Buchst. j AEUV um eine geteilte Kompetenz, von der die Europäische Union u.a. mit der Dublin III-VO Gebrauch gemacht hat (vgl. auch Lührs, Unionsrechtliche Zulässigkeit von Verwaltungsvereinbarungen zwischen EUMitgliedstaaten, DÖV 2020, 303 ff., 308).
Zu dem Zweck, jeder Person, die in der EU Schutz sucht, Zugang zu einem fairen Verfahren in nur einem Mitgliedstaat zu garantieren, regelt die Dublin III-VO aber verbindlich und abschließend, welcher Staat für die Prüfung eines Asylgesuchs zuständig ist sowie die Verfahrensfragen hinsichtlich der Überstellung des Nachsuchenden in den zuständigen Staat.
Ein Abweichen von den in der Verordnung festgelegten Vorgaben ist mithin nur zulässig, soweit die Dublin III-VO selbst modifizierende Vereinbarungen ausdrücklich zulässt – siehe hierzu die Regelung in Art. 36 Dublin III-VO zu Verwaltungsvereinbarungen (dazu im Weiteren unter 2.3.6) – oder die Verordnung den Mitgliedstaaten in Bezug auf bestimmte Fallgestaltungen das Recht einräumt, von der Durchführung eines Dublin-Verfahrens abzusehen. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines nicht an die Vorgaben der Dublin III-VO gebundenen Verfahrens liegen hier aber ersichtlich nicht vor (vgl. hierzu Art. 3 Abs. 3 und Art. 24 Abs. 4 Dublin III-VO).
2.3.6 Da vorliegend nach alledem die Dublin-Regelungen anzuwenden waren, könnte die mit dem Bescheid neben der Einreiseverweigerung als solcher auch verfügte und bereits vollzogene Rückführungsanordnung nur dann Bestand haben, wenn es sich bei ihr um eine Überstellungsentscheidung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Dublin III-VO handeln würde oder sie in eine solche umgedeutet werden könnte. Das ist aber nicht der Fall.
Wie bereits ausgeführt, wäre für die Durchführung des Wiederaufnahmeverfahrens und den Erlass der Überstellungsentscheidung hier allein das Bundesamt zuständig (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 AsylZBV).
Nach den der Kammer vorliegenden Informationen beachtet die grenzpolizeiliche Praxis in Fällen, in denen die hier in Rede stehende oder eine vergleichbare Verwaltungsabsprache nicht zur Anwendung gekommen ist, dieses Erfordernis durchaus. Danach wird zwar eine Einreiseverweigerung verfügt, diese aber zunächst nicht vollstreckt. Vielmehr informiert die Bundespolizei das Bundesamt umgehend über den Aufgriff und die Asylnachsuche und wartet die Überstellungsentscheidung des Bundesamtes im Dublin-Verfahren ab. Eine Rückführung erfolgt erst, wenn die Wochenfrist für die Stellung eines Eilantrags abgelaufen ist bzw. ein fristgerecht gestellter Antrag abgewiesen wurde (vgl. hierzu Bestimmungen zur grenzpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung – BestGrepo – Ausgabe 2014, BRAS 120, Nr. 6 und 7 von Abschnitt 7; Schott-Mehrings, Ausländerrecht für die Polizei, 2. Aufl. 2020, S. 245 ff.).
Das wird man so zu verstehen haben, dass in einem solchen Fall entweder neben der Einreiseverweigerung als solcher gar keine Rückschiebungsanordnung verfügt wird oder eine solche Verfügung zwar ergeht, diese aber (jedenfalls) mit dem Erlass der Abschiebungsanordnung gegenstandslos bzw. durch die Abschiebungsanordnung ersetzt wird, und die Grenzpolizei sodann im Vollzug der Einreiseverweigerung diese vollstreckt.
Jedenfalls muss davon ausgegangen werden, dass die eigentliche Grundlage für eine (rechtmäßige) Vollstreckung in einem solchen Fall nicht die ggf. mit der Einreiseverweigerung angeordnete Rückführung, sondern nur die nach Durchführung des Dublin-Verfahrens erlassene Überstellungsentscheidung nach Art. 26 Abs. 1 Dublin III-VO in Gestalt der vom Bundesamt verfügten Abschiebungsanordnung ist (so auch Funke-Kaiser in GK-AsylG, Stand September 2020, § 18 Rn. 55; SchottMehrings, Ausländerrecht für die Polizei, 2. Aufl. 2020, S. 245 ff.).
Im vorliegenden Fall wurde aber nicht entsprechend verfahren, sondern von der Durchführung des Dublin-Verfahrens abgesehen und eine Rückführungsanordnung verfügt und vollstreckt, bei der es sich nicht um eine DublinÜberstellungsentscheidung handelt. Ein Austausch der Rechtsgrundlage oder eine Umdeutung in eine DublinEntscheidung kommt nicht in Betracht, weil die Bundespolizei für den Erlass einer DublinÜberstellungsentscheidung sachlich nicht zuständig wäre. Die angefochtene Rückführungsentscheidung ist danach rechtswidrig und verletzt den Antragsteller als belastende Maßnahme auch in seinen Rechten.
An diesem Ergebnis würde sich auch dann nichts ändern, wenn man die Verwaltungsabsprache mit Griechenland als Verwaltungsvereinbarung im Sinne von Art. 36 Abs. 1 Dublin III-VO einstufen würde, was sich nach Auffassung der Kammer jedoch verbietet, da in der vorliegenden Absprache lediglich ein (unzulässiges) verkürztes und vereinfachtes Prüfungsverfahren in Bezug auf das Verfahren zur Wiederaufnahme geregelt wird und des Weiteren Modalitäten für eine Überstellung festgelegt werden, deren tatsächliche Umsetzung realistischerweise die Möglichkeit der Gewährung effektiven vorläufigen Rechtsschutzes ausschließt.
Zu der hier relevanten Frage der Zuständigkeit für den Erlass der Überstellungsentscheidung im Verhältnis zu den von der Maßnahme Betroffenen verhält sich die Absprache ohnehin nicht. Von der Ermächtigungsgrundlage des Art. 36 Abs. 1 Dublin III-VO wäre eine solche Regelung weiter auch nicht gedeckt.
2.3.7 Nicht nachvollziehbar sind für das Gericht die Ausführungen der Antragsgegnerin dazu, dass das Verhalten des Antragstellers als rechtsmissbräuchlich zu werten wäre und die Antragsgegnerin bei einer Gesamtwürdigung der Umstände nicht zur Anwendung der Dublin III-VO verpflichtet wäre. Zwar ist das sog. „forum shopping“ nach dem gegenwärtigen Konzept des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) unerwünscht. Die Kammer erachtet es aber für nicht vertretbar, die Weiterwanderung von Asylsuchenden oder auch Anerkannten für sich allein bereits (auch wenn der Verbleib im bisherigen Zufluchtsstaat zumutbar sein sollte) mit dem Verdikt des Rechtsmissbrauchs zu belegen, um hieraus dann zu folgern, dass die Vorschriften, mit denen einem „forum shopping“ begegnet werden soll, hier also die Regularien der Dublin III-VO, nicht angewendet werden müssten und derartige Konstellationen außerhalb des hierfür bestimmten Verfahrens geregelt werden könnten. Gleiches gälte für einen (hier nicht ersichtlichen) Selbsteintritt Griechenlands.
So wie sich der Sachverhalt dem Gericht gegenwärtig nach Aktenlage darstellt, liegt vor dem Hintergrund der aktuellen Erkenntnislage auch keineswegs auf der Hand, dass der Antragsteller sich mit Blick auf die Rückführung nach Griechenland nicht auf eine Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK berufen kann. Es darf insoweit als bekannt vorausgesetzt werden, dass die Verhältnisse in Griechenland, mit denen sich Asylbewerber und auch Anerkannte konfrontiert sehen, sich als hochproblematisch darstellen (vgl. OVG NW, U.v. 21.1.2021 – 11 A 1564/20.A – juris Rn. 33 ff.). Beim Antragsteller kommt hinzu, dass bei diesem möglicherweise wegen einer Bewegungseinschränkung der linken Hand von einer erhöhten Vulnerabilität auszugehen wäre. Die Kammer vermag auch nicht zu erkennen – schon mit Blick darauf, dass es die Bundespolizei im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung unterlassen hat, nähere Erkundigungen zu den Erfahrungen des Antragstellers in Griechenland einzuholen -, dass die Frage der Zulässigkeit einer Überstellung im Hinblick auf die Anforderungen des Art. 4 GRC bzw. des Art. 3 EMRK ernsthaft geprüft worden wäre.
Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang weiter darauf, dass es der Prüfung eines möglichen Verstoßes gegen die genannten Bestimmungen, soweit nach den bekannten Verhältnissen im Zielstaat einer Rückführung hierfür Anlass besteht, auch dann bedarf, wenn der Betroffene dort über kein Aufenthaltsrecht verfügt (etwa nach Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutz), weil dieser Umstand allein nicht die Annahme rechtfertigt, dass er dort nicht längerfristig verbleiben könnte oder müsste (etwa weil eine Weiterschiebung in einen Drittstaat nicht möglich sein sollte).
2.3.8 Zu den gestellten Anträgen ist danach im Ergebnis Folgendes festzustellen, wobei wegen der hier gegebenen atypischen Konstellation zunächst auf die Anträge nach § 80 Abs. 5 Satz 1 und 3 VwGO einzugehen ist.
Die mit dem streitgegenständlichen Bescheid verfügte Rückführungsanordnung ist wie ausgeführt eindeutig rechtswidrig und dieser Mangel kann auch nicht geheilt werden, weil eine Rückführung, wenn denn die einschlägigen Voraussetzungen vorgelegen hätten, nur auf der Grundlage einer vom Bundesamt zu erlassenden Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG (wobei mit Blick auf die Nichteinreisefiktion der Begriff „Abschiebungsanordnung“ allerdings nicht passend ist) hätte vollzogen werden dürfen. Damit stellt sich allein eine Antragsstattgabe im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO als ermessensgerecht dar.
Auch der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO hat Erfolg. Das sog. Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache steht hier einer stattgebenden Entscheidung nicht entgegen, da von hohen Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszugehen ist und das Gebot effektiven Rechtsschutzes die Aufhebung der Vollziehung gebietet.
Hierzu ist anzumerken, dass der Antragsteller mit der rechtswidrigen „verfrühten“ Rückführung um die Wahrnehmung des ihm zustehenden vorläufigen Bleiberechts gebracht wurde, das unionsrechtlich bereits mit der Asylnachsuche entsteht und bis zur behördlichen Entscheidung über einen ggf. noch zu erhebenden förmlichen Antrag fortbesteht (vgl. Art. 9 Abs. 1 RL 2013/32/EU), und in Bezug auf Dublin-Fälle – wiederum nach den Vorgaben des Unionsrechts – darüber hinaus auch eine Berechtigung zum Verbleib bis zu einer ersten gerichtlichen Überprüfung der Überstellungsentscheidung begründet (vgl. Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO). Weiter ist hier nochmals darauf hinzuweisen, dass nach den bisher getroffenen Feststellungen zum Sachverhalt keineswegs ausgeschlossen erscheint, dass die Rückführung des Antragstellers nach Griechenland mit Blick auf die Verhältnisse, mit denen er sich dort konfrontiert sieht, seine Rechte aus Art. 4 GRC bzw. aus Art. 3 EMRK verletzt hat und diese Verletzung andauert.
Eine andere Entscheidung rechtfertigt auch nicht der Umstand, dass die Rückholung des Antragstellers zur Folge haben dürfte, dass die Nachholung eines DublinVerfahrens nicht mehr in Betracht kommt, da, wie den Ausführungen der Antragsgegnerin zu entnehmen ist, Griechenland ein erneutes Wiederaufnahmegesuch aller Wahrscheinlichkeit ablehnen bzw. verhindern würde, und damit auch die Einreiseverweigerung also solche keinen Bestand mehr haben kann, der Antragsteller mit der Rückholung also auch die Gestattung der Einreise verlangen kann. Auch diese Folgen sind durch die rechtswidrige „verfrühte“ Rückführung des Antragstellers bedingt und fallen mithin in die Risikosphäre der Antragstellerin. Es kann dem Antragsteller jedenfalls billigerweise nicht zugemutet werden, die Situation, in die er durch die rechtswidrige Rückführung geraten ist, weiter hinzunehmen, nur um der Antragsgegnerin eine Heilung des fehlerhaften Verfahrens zu ermöglichen, wobei ohnehin fraglich erscheint, ob eine solche möglich wäre.
Auch hinsichtlich des Begehrens auf Gestattung der Einreise – welches über die Rückholung hinausgeht, nachdem hinsichtlich des Antragstellers wohl die Nichteinreisefiktion gegriffen hat – ist danach von hohen Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszugehen, da, wie vorstehend ausgeführt, mit Rückholung des Antragstellers die Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Einreiseverweigerung entfallen dürften.
Eine stattgebende Entscheidung (sowohl zu den Hauptanträgen 3 und 4a wie auch zum Hilfsantrag 4b) kommt insoweit aber nicht in Betracht, weil es an einem Anordnungsgrund fehlt. Hierzu ist festzustellen, dass die Kammer die Einlassungen der Antragsgegnerin dahin versteht, dass auch sie der Meinung ist, dass für den Fall der Rückholung des Antragstellers diesem die Einreise zu gewähren ist. Es ist also davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller nach seiner Rückholung aus Griechenland von sich aus sogleich die Einreise gestattet.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Im Hinblick darauf, dass der Antragsteller als Folge der Entscheidungen zu den Anträgen nach § 80 Abs. 5 Satz 1 und 3 VwGO tatsächlich auch das erreicht, was er gesondert mit dem weiteren Antragsbegehren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO geltend gemacht hat, stellt sich die Teilabweisung bei wertender Betrachtung als geringfügiges Unterliegen dar, so dass es sachgerecht ist, die Kosten in vollem Umfang der Antragsgegnerin aufzuerlegen.
4. Dem Antragsteller war hinsichtlich der Anträge nach § 80 Abs. 5 Satz 1 und 3 VwGO – unter Beiordnung seines Bevollmächtigten – Prozesskostenhilfe zu bewilligen, da er bedürftig im Sinne der prozesskostenhilferechtlichen Vorschriften ist und die Rechtsverfolgung – den obigen Ausführungen entsprechend – nicht mutwillig ist und hinreichende Aussichten auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO).
5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


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