Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Meinungsfreiheit einer politischen Partei (Art 5 Abs 1 S 1 GG) durch Auferlegung einer Geldbuße wegen unterbliebener Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten (§§ 24 Abs 1 Nr 8, 7 Abs 1 S 2 JMStVtr) bei Verbreitung jugendgefährdender Äußerungen im Internet – unzureichende fachgerichtliche Prüfung des Tatbestandsmerkmals der Jugendgefährdung – Gegenstandswertfestsetzung