Rückführung eines im Bundesgebiet geborenen Kindes mit seinen als international Schutzberechtigten anerkannten Eltern nach Italien widerspricht Art. 3 EMRK
Strafverfahren wegen Vergewaltigung: Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit; Schaffung eines “Klimas der Gewalt”; Berücksichtigung von psychischen Schäden bei der Strafzumessung