Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 6 Abs 2 S 1 GG durch Zurückweisung eines Antrags auf Rückübertragung der elterlichen Sorge ohne hinreichende fachgerichtliche Feststellungen zum Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung – Gegenstandswertfestsetzung