Verwaltungsrecht

Kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis

Aktenzeichen  M 10 K 15.187

Datum:
14.1.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG AufenthG § 31, § 34 Abs. 1, § 81 Abs. 4

 

Leitsatz

1 Die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis kommt in aller Regel nur in Betracht, wenn der Verlängerungsantrag vor Ablauf ihrer Geltungsdauer gestellt worden ist (ebenso BVerwG BeckRS 2011, 53362). (redaktioneller Leitsatz)
2 Zeiträume vor der Stellung des Verlängerungsantrags bei der Ausländerbehörde werden von der Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG nicht erfasst (ebenso BVerwG BeckRS 2011, 53362). (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
1. Der Klägerin zu 1) steht kein Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zu. Die ihr erteilte Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug ist bereits erloschen, eine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 Satz 1 oder 3 AufenthG ist wegen des verspätet gestellten Verlängerungsantrages nicht eingetreten, so dass eine Verlängerung des Aufenthaltstitels ausscheidet.
a. Der Beklagte hat die Erteilung einer Verlängerung der ehegattenbezogenen Aufenthaltserlaubnis als ehegattenunabhängiges Aufenthaltsrecht der Klägerin nach § 31 AufenthG zu Recht abgelehnt. Gemäß § 31 Abs. 1 AufenthG wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Fall der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn u. a. die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nicht vorliegen (vgl. § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG). Im vorliegenden Fall kann die Klägerin für den von ihr begehrten künftigen Aufenthalt im Bundesgebiet allenfalls ein subjektiv-öffentliches Recht auf fehlerfreie Ausübung des Verlängerungsermessens gemäß § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG geltend machen. Denn der Anspruch nach Absatz 1 der Vorschrift bezieht sich auf den Aufenthalt nur in dem Jahr unmittelbar nach Ablauf der Gültigkeit der ehegattenbezogenen Aufenthaltserlaubnis (vgl. BVerwG, U.v. 29.7.1993 – 1 C 25.93 – BVerwGE 94, 35 ; U.v. 16.6.2004 – 1 C 20.03 – BVerwGE 121, 86 ; U.v. 9.6.2009 – 1 C 11.08 – BVerwGE 134, 124). Dieser Anspruch ist aber Voraussetzung für eine darauf aufbauende Verlängerung im Ermessenswege nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG. Die der Sache nach begehrte Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG käme demzufolge nur in Betracht, wenn der Klägerin vom 30. Januar 2014 bis zum 29. Januar 2015 ein Verlängerungsanspruch nach § 31 Abs. 1 AufenthG zugestanden hätte (vgl. BVerwG, U.v. 22.6.2011 – 1 C 5/10 – juris Rn. 13 ff. m. w. N.).
Dies ist jedoch nicht der Fall. Die mit Ablauf ihrer Geltungsdauer am 29. Januar 2014 erloschene Aufenthaltserlaubnis konnte auf den verspätet gestellten Antrag hin nicht als eigenständiges Aufenthaltsrecht verlängert werden; eine Neuerteilung sieht § 31 Abs. 1 AufenthG nicht vor.
Ein erloschener Aufenthaltstitel kann nicht verlängert werden. Denn eine Verlängerung im Sinne des § 8 Abs. 1 AufenthG ist auf die weitere lückenlose Legalisierung des Aufenthalts ohne Wechsel des Aufenthaltszwecks gerichtet. Der Gesetzgeber unterscheidet im Aufenthaltsgesetz deutlich zwischen der Erteilung und der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis; in einigen Fällen unterliegt – abweichend von dem Grundsatz des § 8 Abs. 1 AufenthG – die Verlängerung günstigeren Voraussetzungen als die (Neu-)Erteilung (z. B. § 30 Abs. 3, § 34 Abs. 1 und § 37 Abs. 4 AufenthG). Vor dem Hintergrund der in § 51 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG angeordneten Rechtsfolge, wonach eine Aufenthaltserlaubnis mit Ablauf ihrer Geltungsdauer erlischt, setzt die Verlängerung aber noch einen wirksamen Aufenthaltstitel und demzufolge einen grundsätzlich vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis gestellten Antrag voraus. Der Systematik des Aufenthaltsgesetzes widerspräche es, eine bereits abgelaufene Aufenthaltserlaubnis mit Rückwirkung vor den Zeitpunkt der Antragstellung zu verlängern (vgl. BVerwG, U.v. 1.3.1983 – 1 C 14.81 – BVerwGE 67, 47 ). Eine Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für die Vergangenheit kommt nur für Zeiten nach der Antragstellung bei der Ausländerbehörde in Betracht (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 22.6.2011 – 1 C 5/10 – juris Rn. 13 ff. m. w. N.).
Dieser allgemeine aufenthaltsrechtliche Grundsatz, dass die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis einen (noch) wirksamen Aufenthaltstitel und demzufolge einen vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis gestellten Antrag voraussetzt, gilt auch für § 31 AufenthG. Die Vorschrift eröffnet einem ausländischen Ehepartner den Übergang von einem ehegattenbezogenen akzessorischen zu einem verselbstständigten Aufenthaltsrecht. Sie bietet ihm die Möglichkeit, das zum Zweck des Ehegattennachzugs begründete Aufenthaltsrecht befristet zu verlängern, um den Aufbau einer eigenständigen Lebensführung in Deutschland zu ermöglichen, nachdem seine geschützten Erwartungen in den Bestand der Ehe enttäuscht wurden. Mit Blick auf diesen Normzweck kann eine verlängerungsfähige “Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten” im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nur eine zum Zweck des Ehegattennachzugs erteilte Aufenthaltserlaubnis sein (vgl. BVerwG, U.v. 4.9.2007 – BVerwG 1 C 43.06 – BVerwGE 129, 226, juris Rn. 17 ff.). In der gesetzlichen Ausgestaltung der Gesamtregelung des § 31 AufenthG knüpft der Anspruchstatbestand in Absatz 1 an den Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft in der Vergangenheit an und leitet daraus das einjährige Aufenthaltsrecht ab. Die Vorschrift ermöglicht – wie oben bereits ausgeführt – den Aufenthalt nur in dem Jahr unmittelbar nach Ablauf der Gültigkeit der ehegattenbezogenen Aufenthaltserlaubnis. Damit geht der Gesetzgeber von einem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen ehebezogener Aufenthaltserlaubnis und deren Verlängerung zum eigenständigen Aufenthaltsrecht aus. Dem entspricht es, dass er in § 31 AufenthG nur die Rechtsfolge der Verlängerung, nicht aber einer (Neu-)Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vorgesehen hat. Folglich gilt auch bei § 31 AufenthG, dass der Ehegatte bei Stellung des Verlängerungsantrags noch im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis sein muss; ein Verlängerungsanspruch ist nach Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. BVerwG, U.v. 22.6.2011 – 1 C 5/10 – juris Rn. 17).
b. Etwas anderes ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht aus § 81 Abs. 4 AufenthG. Danach gilt, wenn der Ausländer die Verlängerung seines Aufenthaltstitels oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt, der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend.
Der frühestens am 28. April 2014 gestellte Verlängerungsantrag der Klägerin – auf welchen sich in den Behördenakten kein Hinweis befindet – war verspätet und hat nicht die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ausgelöst. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift setzt die fiktive Fortgeltung des Aufenthaltstitels voraus, dass der Ausländer im Zeitpunkt der Antragstellung noch im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels war und sich aufgrund dessen rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt.
Dies war hier nicht der Fall. Denn zum frühestmöglichen Zeitpunkt der Antragstellung am 28. April 2014 war die der Klägerin zuletzt bis zum 29. Januar 2014 verlängerte Aufenthaltserlaubnis schon drei Monate abgelaufen.
Der Beklagte hat in der Folgezeit zunächst auch weder die Fortgeltungswirkung gemäß § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG ausdrücklich angeordnet noch stand der Klägerin ein Anspruch hierauf zu. Nach dieser Vorschrift kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen, wenn der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels – wie hier – verspätet gestellt wurde. Nach der Gesetzesbegründung liegt eine unbillige Härte im Sinne der Vorschrift insbesondere vor, wenn der Ausländer die Frist zur Antragstellung nur geringfügig überschritten hat, die Fristüberschreitung lediglich auf Fahrlässigkeit zurückzuführen ist und bei summarischer Prüfung davon ausgegangen werden kann, dass – eine rechtzeitige Antragstellung vorausgesetzt – bei ordnungsgemäßer Prüfung der Aufenthaltstitel verlängert oder ein anderer Aufenthaltstitel erteilt werden kann. Der Ausländer hat dazu Tatsachen vorzutragen und glaubhaft zu machen, die belegen, warum ihm eine rechtzeitige Antragstellung nicht möglich war oder die Fristüberschreitung lediglich auf Fahrlässigkeit beruhte, vgl. § 82 Abs. 1 AufenthG (vgl. BT-Drs. 17/8682, S. 23).
Davon ausgehend lag hier eine unbillige Härte nicht vor. Denn die Klägerin hat mit ihrem Verlängerungsantrag vom frühestens 28. April 2014 die Frist zur Beantragung einer Verlängerung der bis zum 29. Januar 2014 gültigen Aufenthaltserlaubnis um drei Monate und damit nicht mehr nur geringfügig überschritten (vgl. VG Aachen, B.v. 26.10.2015 – 4 L 815/15 – Rn. 19 ff. zu einer Überschreitung von fast sechs Monaten).
Selbst wenn man diese Fristüberschreitung noch als geringfügig hinnehmen würde und von einer Fahrlässigkeit der Klägerin ausgehen würde, wenn man ihrem Vortrag folgt und annimmt, dass ihr Ehemann die Pässe und Aufenthaltstitel der Kläger vor der Klägerin versteckt gehalten hatte, so würde der Klägerin kein Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 oder Abs. 2 AufenthG und damit auch kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG zustehen.
aa. Der für die gerichtliche Prüfung des Klagebegehrens maßgebliche Zeitpunkt bestimmt sich nach den für Verpflichtungsklagen auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels geltenden Regeln. Danach kommt es grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung der Tatsacheninstanz an und zwar sowohl hinsichtlich der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen als auch hinsichtlich einer behördlichen Ermessensentscheidung (vgl. BVerwG, U.v. 7.4.2009 – 1 C 17.08 – juris Rn. 10 m. w. N.). Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn besondere Gründe des anzuwendenden materiellen Rechts es gebieten, auf einen früheren Zeitpunkt abzustellen. Dies ist hier insoweit geboten, als das Begehren der Klägerin sich zunächst auf eine eigenständige Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 AufenthG gerichtet hat, die im Anschluss an die eheabhängige Aufenthaltserlaubnis (nur) für ein Jahr beansprucht werden kann, während danach die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Ermessen der Behörde steht (§ 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG). Da ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 AufenthG damit allenfalls für einen vergangenen Zeitraum bestehen kann, kommt es insoweit jedenfalls hinsichtlich der Sachlage zwangsläufig auf die damaligen Umstände an (vgl. BVerwG, U.v. 9.6.2009 – 1 C 11.08 – juris Rn. 19).
bb. Ein Anspruch der Klägerin auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis ergibt sich nicht aus § 31 Abs. 1 AufenthG. Die eheliche Lebensgemeinschaft der Klägerin mit ihrem Ehemann hat weniger als drei Jahre, nämlich vom 26. November 2011 bis längstens zum 14. März 2014, bestanden. Diese war durch die auf Dauer angelegte freiwillige Trennung der Ehegatten nach Angaben der Klägerin am 14. März 2014 beendet worden. Es kommt gerade nicht darauf an, dass die Ehe formal noch besteht (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Februar 2016, § 31 AufenthG Rn. 12).
cc. Von dem Erfordernis des dreijährigen Bestands der ehelichen Lebensgemeinschaften ist allerdings nach § 31 Abs. 2 AufenthG abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen.
Bei der Klägerin liegen jedoch die Voraussetzungen für eine besondere Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 AufenthG nicht vor. Der Klägerin war das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht im Sinne von § 31 Abs. 2 AufenthG unzumutbar.
Eine besondere Härte liegt nach Satz 2 des § 31 Abs. 2 AufenthG insbesondere vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsende Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Nach Satz 3 zählt weiterhin zu den schutzwürdigen Belangen auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes.
aaa. Im vorliegenden Fall ist das Drohen einer erheblichen Beeinträchtigung der schutzwürdigen Belange der Klägerin im Zusammenhang mit der Rückkehrverpflichtung (1. Alt.) nicht ersichtlich.
Die Vorschrift erfasst nach ihrem Sinn und Zweck nur ehebezogene Beeinträchtigungen. Es sollen nur solche erheblichen Beeinträchtigungen, die mit der ehelichen Lebensgemeinschaft oder ihrer Auflösung – einschließlich des Wohls eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes (§ 31 Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz AufenthG) – zumindest im mittelbaren Zusammenhang stehen, erfasst werden, nicht aber sämtliche sonstigen, unabhängig davon bestehenden Rückkehrgefahren. Eine besondere Härte liegt danach insbesondere dann vor, wenn dem Ehegatten im Herkunftsland etwa aufgrund gesellschaftlicher Diskriminierung die Führung eines eigenständigen Lebens nicht möglich wäre, dem Ehegatten dort eine Zwangsabtreibung droht, das Wohl eines in der Ehe lebenden Kindes, etwa wegen einer Behinderung oder der Umstände im Herkunftsland, eine weiteren Aufenthalt in Deutschland erfordert oder die Gefahr besteht, dass dem Ehegatten im Ausland der Kontakt zu dem Kind oder den Kindern willkürlich untersagt wird (vgl. BVerwG, U.v. 9.6.2009 – 1 C 11/08 – juris Rn. 24 ff.; Entwurfsbegründung der Vorschrift BTDrucks. 14/2368, S.4). Das Vorliegen einer besonderen Härte wird bereits dann bejaht, wenn der Ehegatte durch die Rückkehr ins Herkunftsland ungleich härter getroffen wird als andere Ausländer in derselben Situation. Dabei ist neben den gewachsenen Bindungen und Integrationsleistungen im Bundesgebiet auch zu berücksichtigen, ob dem Ehegatten außerhalb des Bundesgebiets wegen der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erhebliche Nachteile drohen. Nicht ausreichend sind dagegen Nachteile, die sich aus den politischen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Heimatstaates ergeben (vgl. BVerwG, U.v. 9.6.2009 – 1 C 11.08 – juris Rn. 19 ff.; U.v. 7.4.1997 – 1 B 118/96 – juris Rn. 7 f.; BayVGH, B.v. 24.1.2005 – 24 ZB 04.2182 – juris Rn. 11). Der klägerische Vortrag, dass der Klägerin bei ihrer Rückkehr in den Kosovo kein Wohnraum mehr zur Verfügung stehen würde, da sie vorher bei ihren Schwiegereltern gewohnt habe, wohin sie nicht mehr zurückkehren könne, stellt keine besondere Härte dar. Der Klägerin ist es zuzumuten, sich mit den Kindern eine neue Wohnung zu suchen. Sie hat fast ihr gesamtes Leben im Kosovo verbracht und kennt die dortigen Gegebenheiten. Sie ist zu einer eigenständigen Lebensführung mit ihren Kindern fähig, was sich nach der Trennung vom Ehemann in den letzten zwei Jahren bereits gezeigt hat. Es ist der Klägerin auch zuzumuten, die Hilfe ihrer Großfamilie (nach der Kurzbefragung zum Ehegattennachzug hat die Klägerin noch mehrere Cousins im Kosovo; vgl. Bl. 49 der Behördenakte) zumindest für die erste Zeit der Rückkehr in den Kosovo in Anspruch zu nehmen.
bbb. Weiterhin war der Klägerin das weiteres Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft wegen der Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Belange nicht unzumutbar (2. Alt.). Schutzwürdige Belange sind vor allem die persönliche Selbstbestimmung, die körperliche Integrität und die persönliche Freiheit (vgl. BayVGH, B.v. 18.3.2008 – 19 ZB 08.259 – juris Rn. 27). Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung am 24. September 2015 jedoch vorgetragen, der Ehemann sei letztlich ausgezogen; er habe eine Liebesbeziehung zu einer anderen Frau gehabt. Ihr Ehemann habe sie am 23. Juli 2014 bedroht und auch geschlagen. Er habe sich jedoch schon am 14. März 2014 von ihr getrennt, auch wenn sie weiterhin in einer gemeinsamen Wohnung gelebt hätten. Sie habe aber auch danach noch mit ihrem Ehemann zusammenbleiben wollen. Eine Unzumutbarkeit im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG wegen der häuslicher Gewalt kann daher nicht vorliegen; die Trennung erfolgte vielmehr auf Initiative des Ehemannes hin.
ccc. Auch aufgrund einer familiärer Lebensgemeinschaft des Vaters der Kläger zu 2) und 3) mit den Klägern zu 2) und 3) ist der Klägerin kein Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 2 Satz 3 AufenthG zu gewähren. Es bestehen bereits Zweifel am Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft der Kinder mit dem Vater im maßgeblichen Zeitraum, also im Jahr unmittelbar nach der Trennung der Eltern. Selbst wenn man eine solche familiäre Lebensgemeinschaft der Kinder mit dem Vater annehmen würde, so führt dies im vorliegenden Fall nicht dazu, dass der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis zu gewähren ist.
§ 31 Abs. 2 Satz 3 AufenthG trägt wie die Regelungen der §§ 27 ff. AufenthG insgesamt dem Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG Rechnung. Dementsprechend muss sich ihre Auslegung auch an dieser Grundrechtsbestimmung orientieren.
Die in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach der der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, verpflichtet die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über den weiteren Aufenthalt eines Ausländers dessen familiäre Bindungen an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser Pflicht des Staates entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei ihrer Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen (vgl. BVerfG, B.v. 9.1.2009 – 2 BvR 1064/08 – juris Rn. 14; B.v. 1.12.2008 – 2 BvR 1830/08 – juris Rn. 26; B.v. 8.12.2005 – 2 BvR 1001/04 – juris Rn. 17). Ausländerrechtliche Schutzwirkungen entfaltet Art. 6 GG aber nicht bereits aufgrund von formal-rechtlichen familiären Bindungen. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern (vgl. BVerfG, B.v. 9.1.2009 – 2 BvR 1064/08 – juris Rn. 15; B.v. 1.12.2008 – 2 BvR 1830/08 – juris Rn. 28; B.v. 8.12.2005 – 2 BvR 1001/04 – juris Rn. 18). Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind betreffen, ist deshalb maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist (vgl. BVerfG, B.v. 1.12.2008 – 2 BvR 1830/08 – juris Rn. 30; B.v. 8.12.2005 – 2 BvR 1001/04 – juris Rn. 25). Die Entwicklung des Kindes wird dabei insbesondere durch die geistige und emotionale Auseinandersetzung mit den Eltern geprägt (vgl. BVerfG, B.v. 9.1.2009 – 2 BvR 1064/08 – juris Rn. 15; B.v. 1.12.2008 – 2 BvR 1830/08 – juris Rn. 30; B.v. 8.12.2005 – 2 BvR 1001/04 – juris Rn. 21). Dementsprechend ist im Einzelfall zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zum getrennt lebenden Elternteil und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in aller Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dienen und das Kind beide Eltern braucht (vgl. BVerfG, B.v. 1.12.2008 – 2 BvR 1830/08 – juris Rn. 32; B.v. 8.12.2005 – 2 BvR 1001/04 – juris Rn. 26). Die familiäre Lebensgemeinschaft zwischen einem Elternteil und seinem Kind ist getragen von tatsächlicher Anteilnahme am Leben und Aufwachsen des Kindes. Im Falle eines regelmäßigen Umgangs des ausländischen Elternteils mit seinem Kind, der dem auch sonst Üblichen entspricht, wird in der Regel vom Vorliegen einer familiären Lebensgemeinschaft auszugehen sein (vgl. BVerfG, B.v. 9.1.2009 – 2 BvR 1064/08 – juris Rn. 16; B.v. 1.12.2008 – 2 BvR 1830/08 – juris Rn. 35; B.v. 8.12.2005 – 2 BvR 1001/04 – juris Rn. 28). Auch Unterhaltsleistungen sind in diesem Zusammenhang ein Zeichen für die Wahrnehmung elterlicher Verantwortung (vgl. BVerfG, B.v.1.12.2008 – 2 BvR 1830/08 – juris Rn. 35; B.v. 8.12.2005 – 2 BvR 1001/04 – juris Rn. 28).
Eine auch nur vorübergehende Trennung kann insbesondere bei Nichtabsehbarkeit des Trennungszeitraums als unzumutbar angesehen werden. Ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht haben die Folgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt (vgl. BVerfG, B.v. 1.12.2008 – 2 BvR 1830/08 – juris Rn. 33 m. w. N.).
Nach diesen Maßstäben sprechen die gegebenen Anhaltspunkte in dem für die Beurteilung der Sachlage maßgeblichen Zeitraum bis Ende Januar 2015 gegen das Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft, die dazu führen würde, dass auch der Klägerin als Mutter, die das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Kinder hat und wo diese ihren Lebensmittelpunkt haben, eine Aufenthaltsverlängerung gewährt werden müsste.
Die Klägerin hat zunächst bei der Vorsprache in der Ausländerbehörde im Mai 2014 angegeben, dass sich der Ehemann nicht mehr um die Kinder kümmere und wolle, dass diese ausreisen. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin eine handschriftliche Auflistung der Tage vorgelegt, an denen der Vater die Kläger zu 2) und 3) abgeholt hat. Die Auflistung beginnt jedoch erst am 2. Februar 2015, also nach dem für die Beurteilung der familiären Lebensgemeinschaft maßgeblichen Zeitraum. Gegen eine gelebte Vater-Kind-Beziehung spricht auch, dass der Vater sich geweigert hat, bei der notwendigen Verlängerung der Pässe der Kinder mitzuwirken, so dass mit Beschluss des Amtsgerichts … vom 8. Juli 2014 das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht der Passangelegenheiten für die gemeinsamen Kinder auf die Klägerin allein übertragen wurde. Die Klägerin hatte dies beantragt, da nach ihrem dortigen Vortrag ohne gültigen Reisepass die Aufenthaltstitel der Kinder erlöschen würden. Dies sei das Ziel des Ehemanns, damit sie gezwungen sei, mit den Kindern wieder in den Kosovo zurückzukehren. Überdies hat der Vater keinen Kindesunterhalt bezahlt.
Dies kann jedoch an dieser Stelle dahinstehen, da hiervon abgesehen Art. 6 Abs. 1 GG nicht das Recht, die familiäre Lebensgemeinschaft in Deutschland zu führen, gewährleistet, wenn dies auch in einem anderen Land zumutbar möglich ist (vgl. OVG Berlin, U.v. 3.7.2014 – 11 B 5.14 – juris Rn. 24, zur Ausnahme von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG).
Denn auch gewichtige familiäre Belange setzen sich nicht stets gegenüber gegenläufigen öffentlichen Interessen durch (vgl. BVerfG, B.v. 23.1.2006 – 2 BvR 1935/05 – juris Rn. 23). Wenn allerdings eine bereits gelebte Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden kann, weil weder dem Kind noch seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück (vgl. BVerfG, B.v. 1.12.2008 – 2 BvR 1830/08 – juris Rn. 27 m. w. N.).
Allerdings hat der Beklagte hier zu Recht keine Umstände gesehen, infolge derer dem Vater das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland unzumutbar wäre, um die bereits gelebte Lebensgemeinschaft mit den Kindern im Kosovo fortzuführen.
Die Rechtsprechung sieht eine solche Unzumutbarkeit regelmäßig insbesondere in den Fällen als gegeben an, in denen der betroffene Familienangehörige die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt; in diesen Fällen kann die jeweilige Lebensgemeinschaft nur im Bundesgebiet gelebt werden, weil es im Hinblick auf die deutsche Staatsangehörigkeit dem Familienangehörigen nicht zumutbar ist, die Bundesrepublik zu verlassen und die Lebensgemeinschaft im Ausland zu führen (vgl. BayVGH, U.v. 11.3.2014 – 10 B 11.978 – juris Rn. 40; BayVGH, B.v. 19.12.2013 – 10 C 11.1314 – juris Rn. 21).
Besitzen andererseits alle an der Lebensgemeinschaft Beteiligten dieselbe ausländische Staatsangehörigkeit, ist es ihnen dagegen in aller Regel zuzumuten, diese im Herkunftsstaat gemeinsam fortzuführen. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn sich der Aufenthalt des sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhaltendem Mitglieds der Lebensgemeinschaft verfestigt hat und sich dies in der Erteilung eines Aufenthaltstitels niedergeschlagen hat.
So liegt der Fall hier.
Die Kläger und der Vater bzw. Ehemann haben allesamt die kosovarische Staatsangehörigkeit. Dem Vater wurde zwar bereits am 30. Juli 2004 eine Niederlassungserlaubnis erteilt und er arbeitet derzeit in einer Spenglerei. Dies allein macht seine Ausreise zur Fortführung der Lebensgemeinschaft mit den Klägern zu 2) und 3) in ihrem gemeinsamen Herkunftsland aber nicht von Vornherein (rechtlich) unzumutbar. Insbesondere ist dem Vater eine Rückkehr in den Kosovo nicht aufgrund eigener Bindungen im Bundesgebiet unzumutbar. Im Bundesgebiet lebt noch seine Tochter … aus erster Ehe, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Zu dieser hat der Ehemann der Klägerin nach seinen eigenen Angaben jedoch nur sporadischen Kontakt per Telefon. Wann er die Tochter zuletzt gesehen hat, konnten weder er selbst noch die Mutter von … beantworten. Nach den glaubwürdigen Aussagen der Eltern von … in der mündlichen Verhandlung vom 14. Januar 2016 besteht ohne Zweifel keine familiäre Beziehung des Vaters zur Tochter, die ihm eine Ausreise aus dem Bundesgebiet unzumutbar machen würde. Auch für die Tochter hat der Ehemann noch niemals Unterhalt bezahlt, die Kindsmutter hat weiter angegeben, dass der Vater sich überhaupt nicht um seine Tochter kümmere. Dies wird durch die Angaben des Vaters bestätigt.
dd. Insgesamt wäre damit bereits ein Anspruch der Klägerin auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 2 AufenthG nicht gegeben, so dass auch eine Verlängerung im Ermessenswege nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG unabhängig von den übrigen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 AufenthG nicht gegeben wäre.
Dies führt dazu, dass eine Fortgeltungswirkung der am 29. Januar 2014 abgelaufenen Aufenthaltserlaubnis nach § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG zur Vermeidung einer unbilligen Härte nicht besteht. Eine Verlängerung der zum Familiennachzug erteilten erloschenen Aufenthaltserlaubnis der Klägerin kommt damit nicht in Betracht.
Auch eine Neuerteilung der Aufenthaltserlaubnis der Klägerin nach den Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes kommt nicht in Betracht.
2. Auch einen Anspruch auf Verlängerung oder Neuerteilung der Aufenthaltserlaubnisse der Kläger zu 2) und 3) hat der Beklagte zu Recht abgelehnt.
Durch den rechtzeitigen Verlängerungsantrag der Klägerin zu 1) als gesetzliche Vertreterin der Kläger zu 2) und 3) ist zunächst bis zur Ablehnung der Ausländerbehörde mit Bescheid vom 16. Dezember 2014 die Fortgeltungswirkung des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG eingetreten.
a. Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse nach § 34 Abs. 1 AufenthG kommt nicht in Betracht. Danach ist die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zu verlängern, solange ein personensorgeberechtigter Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt und das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt oder das Kind im Falle seiner Ausreise ein Wiederkehrrecht gemäß § 37 AufenthG hätte.
Einen solchen Verlängerungsanspruch können die Kläger nur vom Vater ableiten, der seit dem Jahr 2004 eine Niederlassungserlaubnis besitzt. Die Kläger leben nicht in familiärer Lebensgemeinschaft mit dem Vater. Bei Anwendung der oben bereits genannten Maßstäbe bestand in dem für die Beurteilung der Sachlage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung und Entscheidung des Gerichts (vgl. BVerwG, U.v. 30.7.2013 – 1 C 15/12 – juris Rn. 7 m. w. N.) keine familiäre Lebensgemeinschaft des Vaters mit seinen Kindern. Denn ein regelmäßiger Umgang der Kläger mit ihrem Vater, der dem auch sonst Üblichen entsprach, fand – zumindest zuletzt nicht mehr – statt. Die Klägerin zu 1) legte in der mündlichen Verhandlung am 24. September 2015 zwar eine Liste darüber vor, wann der Vater die Kinder jeweils abgeholt hat. Laut dieser Liste hat der Vater seine Kinder in teilweise regelmäßigen Abständen für wenige Stunden abends abgeholt, wenn die Klägerin zu 1) einen Deutschkurs besuchte. Sie hat vorgetragen, dass ihr Ehemann die Kinder nur auf eigenen Wunsch abhole, manchmal hole er sie, wenn die Klägerin ihn bitte, oft aber auch nicht. Die Liste endet am 1. September 2015. Der Vater der Kläger, der in der mündlichen Verhandlung am 14. Januar 2016 als Zeuge über sein Verhältnis zu seinen Kindern gehört worden ist, hat glaubwürdig geäußert, dass er seine Söhne nicht sehr oft, sehr unregelmäßig und jeweils nicht sehr lange sehe. Er konnte sich auch nicht erinnern, wann er seine Söhne das letzte Mal gesehen hatte, vermutete aber, es sei im November oder Dezember gewesen. Aus diesen unregelmäßigen Besuchen lässt sich daher eine beständige familiäre Einstands- und Fürsorgegemeinschaft nicht herleiten. Der Zeuge wirkte bemüht, den Eindruck zu vermitteln, dass er sich um seine Kinder kümmere. Als einziges Beispiel konnte er aber anführen, dass er einmal bei der Lehrerin des Klägers zu 2) gewesen sei, da es für diesen in der Schule sehr schlecht laufe. Die Lehrerin hätte ihn auch einmal angerufen, woraufhin er aber wiederum seine Frau angerufen habe, damit diese den Kläger zu 2) von der Schule abhole. Ansonsten zog sich der Zeuge darauf zurück, verschiedene Gründe wie Krankheiten und die Arbeit anzuführen, warum er die Kinder so selten sieht. Eine tatsächliche Ausübung des Sorgerechts des Vaters findet somit nicht statt. Der Vater übernimmt nach außen erkennbar nicht in ausreichendem Maße Verantwortung für die Betreuung und Erziehung seiner minderjährigen Kinder. Eine Absprache der Eltern bei der Betreuung der Kinder findet nicht statt. Der Vater hat sich auch geweigert, bei der notwendigen Verlängerung der Pässe der Kinder mitzuwirken, so dass mit Beschluss des Amtsgerichts … vom 8. Juli 2014 das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht der Passangelegenheiten für die gemeinsamen Kinder zunächst auf die Klägerin zu 1) allein übertragen werden musste. Auch diese Weigerung des Vaters an der Mitwirkung bei der Verlängerung der Pässe der Kinder zeigt, dass ihm schon damals nicht (mehr) an einer familiären Beziehung zu seinen Kindern im Bundesgebiet gelegen war. Von einer gelebten Vater-Kind-Beziehung kann somit nicht gesprochen werden. Auf Nachfrage hat der Vater bei seiner Zeugenbefragung regungslos erklärt, dass es zwar nicht schön wäre, wenn die Kinder zurück in den Kosovo müssten, er darauf aber eben keinen Einfluss habe und seine Frau sowieso nicht mehr sehen wolle. Überdies hat der Vater noch niemals Kindesunterhalt bezahlt.
Weiter hat die Zeugenbefragung der Nachbarin der Kläger bekräftigt, dass die Kläger keine familiäre Beziehung zum Vater haben. Sie hat erklärt, dass sie die Kläger zu 2) und 3) ganz gut kenne und sich länger um sie gekümmert und auch ins Bett gebracht habe, als die Klägerin zu 1) im Deutschkurs war. Sie habe auch kürzlich mitbekommen, dass die Kläger ihren Vater besucht hätten und zuvor ganz aufgeregt gewesen seien und sich „fein“ gemacht hätten. Dieses Verhalten der Kinder zeigt ebenfalls, dass sie einen geregelten Umgang mit ihrem Vater nicht gewohnt sind und ein Besuch beim Vater selten oder zumindest nicht allzu häufig vorkommt.
Auch ein Wiederkehrrecht nach § 37 Abs. 2 AufenthG wegen einer besonderen Härte steht den Klägern nicht zu. Es ist zu erwarten, dass die Kläger sich im Kosovo wieder gut integrieren können. Da ihre Mutter kaum deutsch spricht, ist anzunehmen, dass die Kläger die albanische Sprache sehr gut beherrschen. Der Kläger zu 2) besucht zwar aktuell die erste Klasse der Grundschule, jedoch ist aufgrund dessen noch nicht von einer so starken Verwurzelung im Bundesgebiet auszugehen, dass eine Integration im Heimatland nicht mehr möglich wäre, zumal der Kläger zu 2) sich nach der Aussage seines Vaters in der Schule nicht gut eingelebt hat. Die vom Klägerbevollmächtigten vorgelegte psychologische Stellungnahme der Heilpädagogischen Tagesstätte für Kinder ab 3 Jahren bis zur Einschulung „…“ der Kinderhilfe … gemeinnützige GmbH datiert bereits vom 22. Januar 2015 und spricht lediglich die Empfehlung aus, begleitend zum Schulbesuch einen heilpädagogischen Hort zu besuchen sowie psychologische Psychotherapie in Anspruch zu nehmen. Der Kläger zu 2) besucht bereits die erste Klasse der Grundschule. Dass er nun tatsächliche eine weitere Förderung in Anspruch nimmt, wurde nicht vorgetragen.
Der Beklagte hat eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse der Kläger zu 2) und 3) damit in rechtmäßiger Weise abgelehnt.
Auch eine Neuerteilung der Aufenthaltserlaubnisse der Kläger zu 2) und 3) kommt mangels Vorliegen der Voraussetzungen nicht in Betracht.
3. Vor diesen Hintergrund ist auch die Ausreiseverpflichtung der Kläger (Ziffer 2 des angegriffenen Bescheides) nach § 50 Abs. 1 AufenthG und die Androhung der Abschiebung (Ziffer 3 des Bescheides) nach § 59 Abs. 1 und 2 AufenthG nicht zu beanstanden.
Die Klage war daher insgesamt abzuweisen.
4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 15.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz -GKG-).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,– übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.


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