Europarecht

Zur Beihilfefähigkeit der Nahrungsergänzungsmittel Cefasel 100 nutri Selen-Tabs und Cefasel 200 nutri Selen-Tabs, Arzneimitteleigenschaft im Sinne des § 2 AMG als Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit nach § 18 Satz 1 Nr. 1 BayBhV, Beihilfeausschluss des § 18 Satz 4 Nr. 2 BayBhV für Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen, Vereinbarkeit des § 18 Satz 4 Nr. 2 BayBhV mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn

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Europarecht

Lebensmittelhygiene, Behördliche Veröffentlichung von lebensmittelrechtlichen Verstößen im Internet

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Europarecht

Veröffentlichung von Hygieneverstößen, Neufassung des § 12 LFGB, Notwendigkeit einer Begründung der erwarteten Bußgeldhöhe (im konkreten Fall verneint)

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Europarecht

Eilantrag, CBD-Hanföl für Kamele ohne THC, Veröffentlichung von lebensmittelrechtlichen Verstößen im Internet, nicht zugelassener oder verbotener Stoff, Novel-Food-Verordnung, neuartiges Lebensmittel, Veröffentlichung nicht unverhältnismäßig, Gesundheitsgefahr bzw. -risiko nicht Voraussetzung

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Europarecht

Eilantrag, CBD-Hanföl für Kamele ohne THC, Veröffentlichung von lebensmittelrechtlichen Verstößen im Internet, nicht zugelassener oder verbotener Stoff, Novel-Food-Verordnung, neuartiges Lebensmittel, Veröffentlichung nicht unverhältnismäßig, Gesundheitsgefahr bzw. -risiko nicht Voraussetzung

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Verwaltungsrecht

Gewerbeuntersagung gegenüber einer GmbH, Unzuverlässigkeit der GmbH selbst wegen wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit, Persönliche Unzuverlässigkeit des Geschäftsführers der GmbH, Wechsel in der Geschäftsführung, Besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug, Fortbestehen von Gesundheitsgefahren für die Allgemeinheit nach Geschäftsführerwechsel

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Verwaltungsrecht

Rechtmäßigkeit einer Gewerbeuntersagung gegen GmbH – Pflichtverletzungen des (früheren) Geschäftsführers

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IT- und Medienrecht

Beabsichtigte Veröffentlichung von Hygienemängeln in einer Betriebsstätte eines Bäckereibetriebes im Internet, die im Rahmen einer Betriebskontrolle festgestellt wurden., Erörtert werden die Problematiken eines „Verstoßes erheblichen Ausmaßes“ (es wurden keine Lichtbilder gefertigt), die Frage des „Produktbezugs“ bei der Veröffentlichung sowie das Erfordernis, dass die Öffentlichkeit auch über die Beseitigung des Verstoßes zu informieren ist.

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