Streikverbot für Beamte verfassungsgemäß und mit Gewährleistungen der EMRK (juris: MRK) vereinbar – keine verfassungsunmittelbare Begrenzung der Koalitionsfreiheit (Art 9 Abs 3 GG) durch Art 33 Abs 5 GG – persönlicher und sachlicher Schutzbereich des Art 9 Abs 3 GG eröffnet – Eingriff gerechtfertigt, insb keine Möglichkeit eines schonenderen Ausgleichs in Form eines eingeschränkten Streikrechts – keine Kollision mit Vorgaben der MRK – zudem Voraussetzungen für Beschränkung gem Art 11 Abs 2 MRK gegeben