Verwaltungsrecht

Keine Rückkehrgefährdung von Anhängern des früheren Präsidenten Gbagbo in der Elfenbeinküste

Aktenzeichen  W 2 K 18.31252

Datum:
14.9.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 34562
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3, § 4 Abs. 1
AufenthG § 60 Abs. 5
EMRK Art. 3

 

Leitsatz

Die innenpolitische Lage in der Elfenbeinküste hat sich seit den blutigen Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der Machtübernahme des nunmehr amtierenden Präsidenten Ouattara dahin gehend stabilisiert, dass eine Verfolgung aus dem Ausland zurückkehrender Anhänger des ehemaligen Präsidenten Gbagbo grds. nicht mehr zu befürchten ist. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bundesamtsbescheid vom 8. Juni 2018 ist im verfahrensgegenständlichen Umfang rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG noch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG.
Es liegen keine nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vor. Die Ausreiseaufforderung unter Androhung der Abschiebung in die Elfenbeinküste und die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots sind rechtmäßig.
1.1 Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG liegen nicht vor.
Gemäß § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt. Gem. § 3a AsylG gelten dabei Handlungen als Verfolgung, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholungsgefahr so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK) keine Abweichungen zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss das Gericht auch in Asylstreitigkeiten die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht etwa nur der Wahrscheinlichkeit – des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangen. Aufgrund der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Asylbewerbers kann schon allein sein eigener Sachvortrag zur Asylanerkennung führen, sofern sich das Tatsachengericht unter Berücksichtigung aller Umstände von dessen Wahrheit überzeugen kann (BVerwG, B.v. 21.7.1989 – 9 B 239/89 – InfAuslR 1989, 349). Maßgeblich sind die Glaubhaftigkeit seiner Schilderung und die Glaubwürdigkeit seiner Person. Seinem persönlichen Vorbringen und dessen Würdigung ist daher eine gesteigerte Bedeutung beizumessen. Auch unter Berücksichtigung des Herkommens, Bildungsstands und Alters muss der Asylbewerber im Wesentlichen gleichbleibende möglichst detaillierte und konkrete Angaben zu den Umständen machen.
Unter Zugrundelegung dieser Voraussetzungen hat der Kläger eine flüchtlingsrechtlich Verfolgungsgefahr in der Elfenbeinküste nicht glaubhaft gemacht. Dabei kann offen bleiben, ob der Kläger im März 2011 tatsächlich von zwei verschiedenen Gruppen wegen seiner Zugehörigkeit zur Gruppierung „Les jeunes patriotes“ zuhause gesucht worden sei. Denn selbst wenn man eine entsprechende Vorverfolgung als wahr unterstellen würde, lässt sich daraus zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung keine aktuelle Verfolgungsgefahr mehr ableiten. Gem. Art. 4 Abs. 4 Halbsatz 1 der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Anerkennungsrichtlinie) ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde zwar ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist. Diese Vermutung ist jedoch gemäß Art. 4 Abs. 4 Halbsatz 2 RL 2011/95/EU dann erschüttert, wenn stichhaltige Gründe dagegensprechen, dass der Antragsteller erneut von Verfolgung bedroht wird. Wie der verfahrensgegenständliche Bundesamtsbescheid zutreffend ausführt, hat sich die innenpolitische Lage in der Elfenbeinküste seit den blutigen Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der Machtübernahme des nunmehr amtierenden Präsidenten Ouattara dahin gehend stabilisiert, dass eine Verfolgung aus dem Ausland zurückkehrender Anhänger des ehemaligen Präsidenten Gbagbo grundsätzlich nicht mehr zu befürchten ist. Insbesondere im Hinblick auf die Integration der Jugendmiliz „Les Jeunes Patriotes“ in das zivilgesellschaftliche öffentliche Leben der Elfenbeinküste wird gem. § 77 Abs. 2 AsylG auf die zutreffenden Ausführungen im verfahrensgegenständlichen Bescheid Bezug genommen. Ergänzend wird ausgeführt, dass die den Erkenntnismitteln widersprechenden Einlassungen des Klägers zu einer fortbestehenden Gefährdung, die er vor allem aus dem angeblichen „Lynchmord“ an einem rückkehrenden Mitglied der „Les Jeunes Patriotes“ im Jahr 2016 ableiten will, das Gericht nicht zu überzeugen vermochten. Zum einen war sein Vortrag zu seiner angeblichen Führungsrolle bei den „Jeunes Patriotes“ gegenüber seinen Angaben beim Bundesamt und erst recht gegenüber seinen ebenfalls in den Akten dokumentierten Einlassungen bei der Zentralen Ausländerbehörde klar gesteigert. Die Einlassung, er habe Chales Blé Goudé gut gekannt, sie hätten gemeinsam Veranstaltungen abgehalten, war offensichtlich asyltaktisch motoviert. Zum anderen beruhten seine oberflächlichen und pauschalen Angaben zum Schicksal des Rückkehrers 2016 alleine auf Hörensagen, ohne dass er Namen, Funktion oder die genauen Rückkehrumstände auch nur ansatzhalber benennen konnte. Bei entsprechenden Nachfragen verwickelte er sich auch hier in Widersprüche zu seinem Vortrag beim Bundesamt. Hatte er dort noch vorgetragen, der Rückkehrer sei von der Regierung verhaftet und gefoltert worden, gab er davon abweichend in der mündlichen Verhandlung an, der Rückkehrer sei auf offener Straße von einem Menschenmob gelyncht worden. Seine wenig überzeugende Behauptung, er habe entgegen des aktenkundigen Protokolls auch dort von Lynchmord gesprochen, sind – vor dem Hintergrund der Pauschalität und Oberflächlichkeit seiner Einlassungen – selbst unter Berücksichtigung seiner bei der Anhörung auch notierten postoperativen Schmerzen nicht geeignet, die Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Behauptungen zu beseitigen. Folgt man dem Gesamtbild, wie es sich aus den in das Verfahren einbezogenen Erkenntnismitteln zusammenfügt, sind Anhänger des früheren Präsidenten – gegebenenfalls mit Ausnahmen aus seinem aller engsten Führungszirkel – aktuell in der Elfenbeinküste nicht mehr von politischer Verfolgung bedroht. Zwar konstatiert das European Asylum Support Office, dass die Wunden, die durch den Bürgerkrieg geschlagen und in der Krise um die Präsidentschaftswahl 2010/2011 ans Licht getreten sind, noch nicht völlig ausgeheilt seien (EASO, Country Intelligence Report Côte d’Ivoire, 19. Mai 2017, S. 11). Eine ernsthafte Aussöhnungspolitik sei nach Angaben des österreichischen Bundesamtes nicht betrieben worden (österr. Bundesamt, Länderinformationsblatt Elfenbeinküste, Stand: 30. März 2018, S. 9). Zwar sei schon 2011 die zivilgesellschaftliche Organisation Commission Dialogue, Vérité et Réconciliation (CDVR) ins Leben gerufen worden, deren Arbeit international als bedeutsam erachtet werde, die jedoch auch kritisiert werde. Im Wahljahr 2015 habe der Präsident versucht, den Friedensdialog zu stärken, indem er die CDVR durch die CONARIV (Commission nationale de Réconcialisation et d’indémnation de Victimes) ersetzt und die Kirchen daran beteiligt habe. Trotzdem blieben die Versöhnungserfolge hinter den Erwartungen zurück. Die Fortschritte bei der Bereitstellung von Gerechtigkeit für die Opfer der Gewalt nach den Wahlen seien schleppend geblieben, da die überwiegende Mehrheit der Täter von Menschenrechtsverletzungen noch nicht zur Verantwortung gezogen worden sei (vgl. a.a.O., S. 10). Auch stuft das Auswärtige Amt die Situation politischer Gefangener aus der Krisenzeit 2010/2011 als problematisch ein, weil die Betroffenen größtenteils noch auf den Beginn ihrer Prozesse warten würden (vgl. AA, Lagebericht v. 15. Januar 2018, S. 1). Während der Krisenjahre aus politischen Gründen Geflüchtete seien jedoch inzwischen weitestgehend zurückgekehrt und reintegriert (vgl. AA, a.a.O., S. 8). An den letzten Parlamentswahlen am 18. Dezember 2016 habe die Oppositionspartei FPI, die Partei des ehemaligen Präsidenten Gbagbo wieder teilgenommen. Die Popularität von Laurent Gbagbo sei trotz des schwebenden Prozesses vor dem internationalem Strafgerichtshof in Den Haag ungebrochen (vgl. dazu österr. Bundesamt, Länderinformationsblatt Elfenbeinküste, Stand: 30. März 2018, S. 6). In der Zeit der Präsidentenwahl 2010, in welcher das Land in eine Krise gestürzt sei, sei es zu extralegalen Tötungen, Folter und Verschwindenlassen von Angehörigen der widerstreitenden politischen Lager gekommen. Das Auswärtige Amt geht für die aktuelle Situation jedoch davon aus, dass heute, sieben Jahre nach Beendigung der Krise, derartige Formen der Selbstjustiz nicht mehr stattfinden würden (vgl. a.a.O., S. 10). Laut Auswärtigem Amt haben Rückkehrer politische oder staatliche Repression nicht zu befürchten. Auch eine strafrechtliche Verfolgung komme nicht in Betracht (vgl. a.a.O., S. 13). Mithin ist unter umfassender Würdigung der in das Verfahren einbezogenen Erkenntnismittel davon auszugehen, dass der Kläger, der zur Überzeugung des Gerichts allenfalls eine niedere Führungsfunktion bei den „Les Jeunes Patriotes“ innehatte und nach eigener Beteuerung, nicht an Menschenrechtsverletzungen beteiligt war, aktuell keiner Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
1.2 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG. Danach ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als solcher gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG gelten dabei die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend. Damit werden die dortigen Bestimmungen über den Vorverfolgungsmaßstab, Nachfluchtgründe, Verfolgungs- und Schutzakteure und internen Schutz als anwendbar auch für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erklärt.
Nach Auskunft des Auswärtigen Amtes wurde die Todesstrafe seit der Unabhängigkeit der Elfenbeinküste 1960 kein einziges Mal vollstreckt. Im März 2015 habe das Parlament einstimmig zwei Entwürfe zur Änderung des Strafgesetzbuches und der Strafprozessordnung genehmigt, um die Todesstrafe auszuschließen, die bereits mit der Verfassung von 2000 abgeschafft worden sei. Auch die neue Verfassung von 2017 bestätige dies nochmals explizit. Mithin ist die Gefahr der Vollstreckung oder Verhängung der Todesstrafe ebenso auszuschließen wie die individuelle Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit des Klägers infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts. Auch bestehen keine Anhaltspunkte für eine rechtlich relevanten Bedrohung durch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Im Hinblick auf die Situation rückkehrender Anhänger des ehemaligen Präsidenten Gbagbos wird auf die Ausführungen zum Flüchtlingsschutz verwiesen.
1.3 Es liegen auch keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vor.
Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung eines Ausländers ist danach unzulässig, wenn ihm im Zielstaat unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht oder wenn im Einzelfall andere in der Europäischen Menschenrechtskonvention verbürgte, von allen Vertragsstaaten als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht sind (vgl. BVerwG, U.v. 24. Mai 2000 – 9 C 34/99 -, juris Rn. 11).
Dabei können unter bestimmten Umständen auch schlechte humanitäre Bedingungen eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen. Ist die schlechte humanitäre Lage weder dem Staat noch den Konfliktparteien zuzurechnen, sondern bedingt durch die allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse, kommt eine Verletzung von Art. 3 EMRK nur dann in Betracht, wenn ganz außergewöhnliche Umstände in der Person des Antragstellers vorliegen, die über die allgemeine Beeinträchtigung der Lebenserwartung des Antragstellers im Herkunftsland hinausgehen (vgl. EGMR, U.v. 27. Mai 2008 – 26565/05, U.v. 28. Juni 2011 – 8319/07). Solche Umstände sind beim Kläger nicht ersichtlich. Angesichts seines in der mündlichen Verhandlung immer wieder beteuerten wirtschaftlichen Erfolgs und seiner Erfahrung als selbstständiger Automechaniker ist ohne weiteres davon auszugehen, dass er sich trotz seiner mehrjährigen Abwesenheit ein Existenzminimum wird erwirtschaften können.
Gesundheitsbedingte Einschränkungen im für ein Abschiebungsverbot relevanten Schweregrad sind weder durch aussagekräftige ärztliche Atteste substantiiert noch ersichtlich. Auftreten und Erscheinungsbild des Klägers in der mündlichen Verhandlung gaben zudem keinen Anlass an seiner Gesundheit und Leistungsfähigkeit zu zweifeln, so dass auch ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht in Betracht kommt.
1.4 Die vom Bundesamt verfügte Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sind nicht zu beanstanden. Die betreffende Entscheidung beruht auf § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG, § 38 Abs. 1 AsylG, deren Voraussetzungen hier gegeben sind.
1.5 Schließlich sind auch gegen die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots des § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6 des Bescheids) keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken vorgetragen worden oder sonst ersichtlich. Insbesondere sind keine Ermessensfehler des Bundesamts bei der Bemessung der Frist nach § 11 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 AufenthG zu erkennen.
Somit hatte die Klage insgesamt keinen Erfolg.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.


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