Verwaltungsrecht

Erfolglose Asylklage einer ivorischen Staatsangehörigen islamischer Religionszugehörigkeit

Aktenzeichen  W 2 K 17.33740

Datum:
3.5.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 17848
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3, § 4
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7

 

Leitsatz

Zahlreiche Widersprüche bei der Sachverhaltsschilderung, die sich – insbesondere im Hinblick auf den Bildungsgrad – nicht mit sprachlichen Problemen oder intellektueller Überforderung erklären lassen, können das Vorbringen unglaubhaft machen. (Rn. 18 – 19) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage, über die gemäß § 102 Abs. 2 VwGO auch in Abwesenheit der Beteiligten verhandelt werden konnte, ist unbegründet.
Der Bundesamtsbescheid vom 3. November 2017 ist im verfahrensgegenständlichen Umfang rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG noch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG.
Es liegen keine nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vor. Die Ausreiseaufforderung unter Androhung der Abschiebung in die Elfenbeinküste und die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots sind rechtmäßig.
1.1. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG liegen nicht vor.
Gemäß § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt. Gemäß § 3a AsylG gelten dabei Handlungen als Verfolgung, die gemäß Nr. 1 auf Grund ihrer Art oder Wiederholungsgefahr so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK) keine Abweichungen zulässig ist, oder die gem. Nr. 2 in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss das Gericht auch in Asylstreitigkeiten die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht etwa nur der Wahrscheinlichkeit – des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangen. Aufgrund der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Asylbewerbers kann schon allein sein eigener Sachvortrag zur Asylanerkennung führen, sofern sich das Tatsachengericht unter Berücksichtigung aller Umstände von dessen Wahrheit überzeugen kann (BVerwG, B.v. 21.7.1989 – 9 B 239/89 – InfAuslR 1989, 349). Maßgeblich sind die Glaubhaftigkeit seiner Schilderung und die Glaubwürdigkeit seiner Person. Seinem persönlichen Vorbringen und dessen Würdigung ist daher eine gesteigerte Bedeutung beizumessen. Auch unter Berücksichtigung des Herkommens, Bildungsstands und Alters muss der Asylbewerber im Wesentlichen gleichbleibende möglichst detaillierte und konkrete Angaben zu den Umständen machen.
Unter Zugrundelegung dieser Voraussetzungen hat die Klägerin eine flüchtlingsrechtlich relevante Vorverfolgung in der Elfenbeinküste nicht glaubhaft gemacht. Da die Klägerin trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, kann sich das Gericht zu seiner Überzeugungsbildung lediglich auf ihren in den Behördenakten protokollierten Vortrag beim Bundesamt stützen. Ihr dortiger Vortrag zu einer bevorstehenden Beschneidung und Zwangsverheiratung, der sie sich nur durch Flucht ins Ausland entziehen konnte, ist jedoch nicht glaubwürdig. Gemäß § 77 Abs. 2 AsylG wird auf die Würdigung ihres Vortrags in der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes Bezug genommen, der das Gericht folgt.
Ergänzend wird ausgeführt: Wie bereits im verfahrensgegenständlichen Bundesamtsbescheid vom 3. November 2011 ausführlich dargelegt, verwickelte sich die Klägerin bei der Angabe ihrer familiären Verhältnisse hinsichtlich der Anzahl, des Alters und der Klassen- bzw. Schulzugehörigkeit ihrer Geschwister in zahlreiche Widersprüche, die sich – insbesondere im Hinblick auf den Bildungsgrad der Klägerin – nicht mit sprachlichen Problemen oder intellektueller Überforderung bei der Sachverhaltsdarstellung erklären ließen. Auch ihr Vortrag zu den finanziellen Verhältnissen ist widersprüchlich. Einerseits soll die Familie nach dem Tod des Vaters arm gewesen sein, weil die Familie des Vaters das gesamte Erbe an sich genommen habe, andererseits finanziere die Mutter mit der Herstellung von Säften die Schule für die Kinder, erhalte eine monatliche Unterstützung von der Familie des verstorbenen Vaters und habe der Klägerin 15 Millionen CFA Franc aus dem Verkaufserlös eines LKWs des verstorbenen Vaters mitgegeben. Auch wiedersprechen sich ihre Angaben zu den Umständen ihres Schulabbruchs. So gibt sie einerseits an, sie habe die Schule aus finanziellen Gründen verlassen. Andererseits lässt sie sich dahin gehend ein, dass ihre Onkel, sie wegen der bevorstehenden Zwangsheirat 2016 von der Schule heruntergenommen hätten. Die Differenzierung, sie habe die reguläre Schule bereits 2014 abgebrochen und es habe sich 2016 um Abendkurse zur Vorbereitung auf das Abitur gehandelt, wirkt dabei nachgeschoben und ist nicht glaubhaft. So setzt sie sich mit der Begründung, die Onkel hätten die Schule nicht mehr finanziert und sie habe sie deswegen abbrechen müssen, in Widerspruch zu ihrer Aussage, der Schulbesuch werde aus den Einnahmen aus dem Saftverkauf der Mutter finanziert. Die aus den zahlreichen Widersprüchen und Ungereimtheiten resultierenden Zweifel an der Glaubwürdigkeit des klägerischen Vortrags setzen sich bei der Schilderung der angeblich drohenden Zwangsverheiratung und Bescheidung fort. So ist es wie bereits im verfahrensgegenständlichen Bundesamtsbescheid ausgeführt, sehr unrealistisch, dass eine sog. „Pharao-Beschneidung“, also eine Entfernung der Klitoris, der kleinen Schamlippen und teilweise oder vollständig der großen Schamlippen, gefolgt von einer Schließung der Vagina durch Vernähen der großen Lippen, wobei nur eine kleine Öffnung für Urin und Menstruationsflüssigkeit offengelassen wird (vgl. Informationszentrum Asyl und Migration, Weibliche Genitalverstümmelung, April 2010, S. 1) – wie von der Klägerin behauptet – am Tag vor der geplanten Eheschließung durchgeführt werden solle. Schon aufgrund der notwendigen Wundheilung und des Blutverlustes dürften betroffene Frauen einen Tag nach einem solchen Eingriff kaum in der Lage – und sei es auch nur passiv – an einer Hochzeitszeremonie, geschweige denn dem Vollzug der Ehe, teilzunehmen. Laut Informationszentrum Asyl und Migration werden besonders bei einer sog. Infibulation die Beine vom Fuß bis zur Hüfte mit Bandagen für einen Zeitraum von bis zu 40 Tagen zusammengebunden (a.a.O., S. 3 unter Verweis auf Amnesty International). Angesichts der Eloquenz und detaillierten Ausführungen der Klägerin zu allgemeinen Fragen der Bescheidung erscheint es auch zweifelhaft, dass sie die Wendung „Pharao-Beschneidung“ bzw. „radikale Beschneidung“ undifferenziert für eine andere Form der Bescheidung verwandt hat. Vielmehr fügt sich die Einlassung in die – auch im Bundesamtsbescheid hervorgehobene – stetige Steigerung ihres Sachvortrags ein. Insbesondere wirkt unglaubhaft, dass weder ihre Mutter gemeinsam mit den erwachsenen Brüder den von den Onkeln geplantem Eingriff hätten verhindern, noch sie wirksamen Schutz bei der Polizei hätte erwirken können. Zwar ist, laut Auswärtigem Amt (Lagebericht v. 15. Januar 2018, S. 7) Genitalverstümmelung, obwohl unter Strafe stehend, ein weitverbreitetes Phänomen und kommt so gut wie ausschließlich in der muslimischen Bevölkerung vor, der die Klägerin ebenfalls angehört. Jedoch wird sie, wie vom österreichischen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Länderinformationsblatt Elfenbeinküste, Gesamtaktualisierung am 30. März 2018, S. 20) am häufigsten unter der ländlichen Bevölkerung im Norden und Westen und seltener im Zentrum und im Süden durchgeführt, wo die Klägerin im urbanen Ballungsraum Abidjans beheimatet ist. Wie vom Bundesamt im verfahrensgegenständlichen Bescheid zutreffend ausgeführt, steht die Genitalverstümmelung seit 1998 in der Elfenbeinküste unter Strafe und wird auch zunehmend tatsächlich geahndet (vgl. z.B. US Department of State, Human Rights Report 2017, S. 18). Als gebildete Frau in einer städtischen Umgebung – die bei ihrer Mutter und nicht bei den auf die Bescheidung dringenden Onkel lebt – wäre es der Klägerin jedenfalls zumutbar gewesen, sich ggf. unter Zuhilfenahme eines Rechtsbeistandes oder einer mit dem Thema befassten Nicht-Regierungs-Organisation an die staatlichen Organe in der Elfenbeinküste zu wenden und dort Schutz gegen die behauptete Beschneidung zu suchen. Anders als von der Klägerin dargestellt wäre dies zur Überzeugung des Gerichts nicht von vornherein aussichtslos.
Im Übrigen wertet das Gericht auch die Behauptung, ihre Onkel hätte sie überall in der Elfenbein finden können, als offenkundig asyltaktisch motiviert. Im Hinblick auf ihre überdurchschnittlichen Bildungsgrad sowie ein finanzielles Startkapital von 15 Millionen CFA Franc wäre es der Klägerin zudem ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, sich innerhalb der Elfenbeinküste in einem der zahlreichen Ballungsräume oder auch nur in einem anderen Stadtviertel Abidjans niederzulassen. Denn gemäß § 3e AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine gegründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und er sich und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Zwar geht gehen die kanadischen Immigrationsbehörden davon aus, dass es für allein lebende Frauen unter 30 Jahre etwas komplizierter ist, alleine zu leben, differenzieren dabei jedoch zwischen dem Leben in Großstädten wie Abidjan oder Bouaké und dem ländlichen Raum. Im Wesentlichen sei dies eine Frage der finanziellen und ökonomischen Verhältnisse (vgl. Immigration and Refugee Board of Canada, Côte d’Ivoire: Situation of educated women living alone, whether single or divorced, particularly in Abidjan and Bouké; whether they can find work and housing, support services available to them (2014-April 2016) [CIV105508.FE], 2. Mai 2016). Mit ihrem Bildungsgrad und dem ihr zur Verfügung stehenden finanzielle Startkapital hätte die Klägerin mithin eine reale Möglichkeit gehabt, sich innerhalb der Elfenbeinküste eine neue Existenz aufzubauen, zumal sie mit der – ggf. heimlichen – Hilfe und Unterstützung ihrer Mutter und Geschwister hätte rechnen können.
Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu.
1.2. Sie hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG. Danach ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als solcher gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG gelten dabei die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend. Damit werden die dortigen Bestimmungen über den Vorverfolgungsmaßstab, Nachfluchtgründe, Verfolgungs- und Schutzakteure und internen Schutz als anwendbar auch für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erklärt.
Weder die Vollstreckung noch Verhängung der Todesstrafe noch die Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts kommen in Betracht. Im Hinblick auf eine eventuell drohende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bedingt durch die vorgetragene Bedrohung durch die drohende Beschneidung und Zwangsverheiratung wird auf die Ausführungen im Rahmen des Flüchtlingsschutzes Bezug genommen.
1.3. Es liegen auch keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vor.
Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung eines Ausländers ist danach unzulässig, wenn ihm im Zielstaat unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht oder wenn im Einzelfall andere in der Europäischen Menschenrechtskonvention verbürgte, von allen Vertragsstaaten als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht sind (vgl. BVerwG, U.v. 24. Mai 2000 – 9 C 34/99 –, juris Rn. 11). Dabei können unter bestimmten Umständen auch schlechte humanitäre Bedingungen eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen. Ist die schlechte humanitäre Lage weder dem Staat noch den Konfliktparteien zuzurechnen, sondern bedingt durch die allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse, kommt eine Verletzung von Art. 3 EMRK nur dann in Betracht, wenn ganz außergewöhnliche Umstände in der Person des Antragstellers vorliegen, die über die allgemeine Beeinträchtigung der Lebenserwartung des Antragstellers im Herkunftsland hinausgehen (vgl. EGMR, U.v. 27. Mai 2008 – 26565/05, U.v. 28. Juni 2011 – 8319/07). Solche Umstände sind für die Person der Klägerin weder vorgetragen noch ergeben sich aus den Bundesamtsakten entsprechende Anhaltspunkte.
Auch gesundheitliche Einschränkungen in einem für ein Abschiebungsverbot relevanten Schweregrad sind vorgetragen noch ersichtlich, so dass auch ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht in Betracht kommt.
1.4. Die vom Bundesamt verfügte Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sind nicht zu beanstanden. Die betreffende Entscheidung beruht auf § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG, § 38 Abs. 1 AsylG, deren Voraussetzungen hier gegeben sind.
1.5. Schließlich sind auch gegen die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots des § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6 des Bescheids) keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken vorgetragen worden oder sonst ersichtlich. Insbesondere sind keine Ermessensfehler des Bundesamts bei der Bemessung der Frist nach § 11 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 AufenthG zu erkennen.
Somit hatte die Klage insgesamt keinen Erfolg.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.


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