Verwaltungsrecht

Erfolglose Asylklage eines ivorischen Staatsangehörigen

Aktenzeichen  W 2 K 18.30525

Datum:
5.7.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 19754
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3, § 4, § 30
GG Art. 16a
AufenthG § 60 Abs. 5, 7 S. 1

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die Klage, über die gemäß § 102 Abs. 2 VwGO auch in Abwesenheit der Partei mündlich verhandelt werden konnte, ist bei sachdienlicher Auslegung der Klageanträge als Verpflichtungsklage auszulegen. Insoweit ist sie zulässig, jedoch offensichtlich unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 6. März 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Der Kläger hat offensichtlich keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Anerkennung als Asylberechtigter, die Gewährung subsidiären Schutzes und auch nicht auf die Feststellung von Abschiebungsverboten. Rechtsfehler bei der Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots sind ebenfalls nicht ersichtlich.
1. Der Asylantrag des Klägers ist offensichtlich unbegründet. Gemäß § 30 Abs. 1 AsylG ist ein Asylantrag offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen. Die Beurteilung als offensichtlich unbegründet ist gerechtfertigt, wenn nach der vollständigen Erforschung des Sachverhaltes zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylantrags geradezu aufdrängt (vgl. statt vieler: BVerfG, B.v. 25.2.1981, BVerfGE 56, 2016).
Der Kläger hat bei den Anhörungen durch das Bundesamts nichts vorgetragen, was auch nur im Entferntesten auf eine individuelle Verfolgung im Sinne von Art 16a, § 3 AsylG oder einen ernsthaften Schaden im Sinne von § 4 AsylG hindeuten könnte. Auch den in das Verfahren einbezogenen Erkenntnismitteln lassen sich auch keine Anhaltspunkte für eine Verfolgung oder individuelle Bedrohung anhand seiner Ethnie, Herkunft, politischen Einstellung, religiösen Zugehörigkeit oder sonstigen denkbaren Anknüpfungspunkte erkennen. Er selbst verneinte jede individuelle Betroffenheit, sondern gab lediglich an, dass er durch die Kriegs- und Krisensituation in seinem Heimatland traumatisiert gewesen sei und deswegen beschlossen habe, das Land zu verlassen. Da er der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Landung fern geblieben ist, hat die Möglichkeit nicht genutzt, seinen Vortrag zu ergänzen. Es besteht mithin für das Gericht unter keinen denkbaren Gesichtspunkt Anhaltspunkte zur Prüfung einer Asylanerkennung oder eines internationalen Schutzstatus. Die Ablehnung des Asylantrags drängte sich mithin gerade auf, so dass die Klage als offensichtlich unbegründet abzuweisen war. Für die weiteren Einzelheiten wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf den verfahrensgegenständlichen Bescheid Bezug genommen.
2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten.
Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung eines Ausländers ist danach unzulässig, wenn ihm im Zielstaat unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht oder wenn im Einzelfall andere in der Europäischen Menschenrechtskonvention verbürgte, von allen Vertragsstaaten als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht sind (vgl. BVerwG, U.v. 24. Mai 2000 – 9 C 34/99 –, juris Rn. 11). Dabei können unter bestimmten Umständen auch schlechte humanitäre Bedingungen eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen. Ist die schlechte humanitäre Lage weder dem Staat noch den Konfliktparteien zuzurechnen, sondern bedingt durch die allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse, kommt eine Verletzung von Art. 3 EMRK nur dann in Betracht, wenn ganz außergewöhnliche Umstände in der Person des Antragstellers vorliegen, die über die allgemeine Beeinträchtigung der Lebenserwartung des Antragstellers im Herkunftsland hinausgehen (vgl. EGMR, U.v. 27. Mai 2008 – 26565/05, U.v. 28. Juni 2011 – 8319/07). Solche Umstände sind beim Kläger weder vorgetragen noch ersichtlich. Angesichts seiner zehnjährigen Schulbildung, seines bestehenden familiären Netzwerks im Heimatland und seiner bisherigen beruflichen Erfahrung ist ohne weiteres davon auszugehen, dass er sich jedenfalls ein Existenzminimum wird erwirtschaften können.
Gesundheitsbedingte Einschränkungen im für ein Abschiebungsverbot relevanten Schweregrad sind weder durch aussagekräftige ärztliche Atteste substantiiert noch ersichtlich. Soweit der Kläger vorträgt, unter psychischen Problemen zu leiden, konnte er diese – trotz entsprechender Aufforderung durch das Bundesamt – nicht durch entsprechende ärztliche Atteste belegen. Seinen Vortrag, er können von der psychischen Beratungsstelle der „Ärzte ohne Grenzen“ und des St. Josef-Krankenhaus kein ärztliches Attest bekommen, würdigt das Gericht dahin gehend, dass die behandelnden Ärzte keine Veranlassung gesehen haben, dem Kläger ein entsprechendes Attest auszustellen. Ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kommt mithin ebenfalls nicht in Betracht kommt.
1.5. Die vom Bundesamt verfügte Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sind nicht zu beanstanden. Die betreffende Entscheidung beruht auf § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG, § 36 Abs. 1 AsylG, deren Voraussetzungen hier gegeben sind.
1.6. Schließlich sind auch gegen die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots des § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6 des Bescheids) keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken vorgetragen worden oder sonst ersichtlich. Insbesondere sind keine Ermessensfehler des Bundesamts bei der Bemessung der Frist nach § 11 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 AufenthG zu erkennen.
Somit hatte die Klage insgesamt keinen Erfolg.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben