Wettbewerbsverstoß: Erreichen einer in der Werbung herausgestellten Spitzenstellung unter Verletzung von Betriebsgeheimnissen eines Wettbewerbers; unrichtige Vorstellung des Publikums über die Leistungsfähigkeit des Anbieters – Knochenzement II
Nichtannahmebeschluss: Zur Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der Verhängung von Erzwingungshaft gem § 901 ZPO aF (jetzt: § 802g ZPO) – keine kürzere Bemessung bei Vollstreckung wegen einer Geldforderung mit Blick auf Forderungshöhe geboten – Erzwingungshaft muss zudem nicht hinter ersatzweise angeordneter Ordnungshaft zurückbleiben