Familienrecht

Kindeswohl, Gesundheitszustand, Umgangsrecht, Umzug, Form, Umgang, Kostenentscheidung, Anordnung, Vollstreckung, Ordnungsgeld, FamFG, Eltern, Arbeitszeitgestaltung, Kindsvater, Geburt des Kindes, flexible Arbeitszeitgestaltung

Aktenzeichen  3 F 637/17

Datum:
14.8.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 163711
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Erlangen
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

1. Der Umgang des Antragstellers mit dem Kind … geboren am …, wird wie folgt geregelt:
– im August/Anfang September 2017 an den Tagen Donnerstag 24.08., Freitag 25.08. und Donnerstag 31.08. und Freitag 01.09. jeweils von 9.00 Uhr bis 11.30 Uhr und 15.30 Uhr bis 18.00 Uhr.
– anschließend alle 2 Wochen jeweils Samstag und Sonntag jeweils von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 15.30 Uhr bis 18.30 Uhr, beginnend am 16.09.2017.
Der Antragsteller wird das Kind bei der Antragsgegnerin abholen und wieder zu ihr zurückbringen.
2. Für jeden Fall der zu vertretenden Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Regelung des Umgangsrechts kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld in Höhe von jeweils bis zu 25.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft für eine Dauer von bis zu 6 Monaten anordnen. Verspricht die Anordnung von Ordnungsgeld keinen Erfolg, so kann das Gericht sofort Ordnungshaft für eine Dauer von bis zu 6 Monaten anordnen. Weiterhin kann das Gericht zur Vollstreckung unmittelbaren Zwang anordnen, wenn die Festsetzung von Ordnungsmitteln erfolglos geblieben ist, die Festsetzung von Ordnungsmitteln keinen Erfolg verspricht oder eine alsbaldige Vollstreckung unbedingt geboten erscheint.
3. Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
4. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

Die Beteiligten sind die Eltern des Kindes … geb. …. Die Beteiligten trennten sich vor der Geburt des Kindes und wurden am 16.03.2017 geschieden, 3 F 1368/16.
Der Umgang des Kindsvaters erfolgte bis zur Zwischenentscheidung vom 11.07.2017 nur in begleiteter Form durch die Kindsmutter.
Aufgrund der Zwischenentscheidung erhielt der Antragsteller dann unbegleiteten Umgang in der angeordneten Form.
Aufgrund des erwarteten und nunmehr erfolgten Arbeitswechsels der Antragsgegnerin, welche morgen eine neue Arbeitsstelle in Rastatt antreten wird, war nunmehr in der Sache zu entscheiden, auch nachdem die Beteiligten trotz langwieriger Einigungsgespräche eine solche nicht finden konnten.
Die Kindsmutter erkennt zwar grundsätzlich ein Umgangsrecht des Kindsvaters an, möchte dies aber nur in zeitlich begrenzter Form eingeräumt wissen, da sie erhebliche Bedenken gegen den psychischen Gesundheitszustand des Kindsvaters hegt. Der Kindsvater wiederum möchte einen möglichst umfangreichen Umgang, welcher 8 Stunden oder mehr die Woche beinhalten soll und -welchen der Kindsvater durch eine flexible Arbeitszeitgestaltung auch angibt erreichen zu können.
Dem Kindswohl entspricht nach Auffassung des Gerichtes der getroffene Umgang am besten. Nachdem die Kindsmutter in Vollzeit arbeitet und daher unter der Woche bis auf die Versorgung des Kindes früh vor Arbeitsantritt und abends vor dem Zubettgehen des Kindes nur wenig Zeit für eine Betreuung des Kindes zur Verfügung hat, ist die Kindsmutter für die Betreuung im wesentlichen auf das Wochenende angewiesen. Daher hält das Gericht einen turnusmäßigen Umgang alle 2 Wochen für angemessen.
Dem Alter des Kindes entsprechend und der Situation des Umzuges geschuldet hält das Gericht derzeit weder eine Übernachtung noch die Verbringung des Mittagsschlafs beim Kindsvater für angebracht, wenigstens in den ersten Monaten nach dem Umzug.
Nachdem nach Angaben der Kindsmutter ihre Mutter im August das gemeinsame Kind betreut, welches erst ab Anfang September in der Kinderkrippe gehen wird, war dem Kindsvater der von ihm angestrebte wöchentliche Umgang für Donnerstag und Freitag zuzusprechen, nachdem Kindswohlgründe dem nicht entgegenstehen, insbesondere die Betreuung der Kindsmutter nicht einschränkt wird, da diese an diesen Tagen arbeitet.
Anschließend hält das Gericht den turnusmäßigen Wochenendumgang für die dem Kindeswohl am Besten dienende Regelung. Sofern der Kindsvater darüber hinaus einen Umgang an 2 Tagen unter der Woche durchführen möchte, kann dies jedenfalls derzeit altersbedingt als auch organisatorisch nicht als sinnvoll angesehen werden. Dies hätte mit einem zu häufigen Wechsel der Bezugsperson zu tun, d.h. früh die Kindsmutter, dann das Betreuungspersonal der Kindereinrichtung, dann der Kindsvater und abends wieder die Kindsmutter.
Das Gericht rät beiden Beteiligten eine Beratung beim dann örtlich zuständigen Jugendamt Baden-Baden aufzunehmen, um in Zukunft selbständig Umgangsvereinbarungen treffen und auch die erforderliche Kommunikation zur Ausübung der gemeinschaftlichen elterlichen Sorge sicherstellen zu können.
Die Beteiligten haben jegliche Beeinflussung des Kindes und alle anderen Verhaltensweisen zu unterlassen, welche die Erziehung erschweren oder das Verhältnis des Kindes zu dem Sorgeberechtigten bzw. Umgangsberechtigten beeinträchtigen.
Das bewilligte Umgangsrecht berücksichtigt ausreichend die Interessen des umgangsberechtigten Elternteils, greift aber in die Rechte des anderen Elternteils nur in vertretbarer Weise ein und entspricht dem Wohle des Kindes (§ 1684 BGB).
Der Hinweis auf die Vollstreckung durch Anordnung von Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft beruht auf §§ 89, 90 FamFG.
Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 45 FamGKG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG.


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