Umfang und Grenzen des Frage- und Informationsrechts von Abgeordneten des Deutschen Bundestages (Art 38 Abs 1 S 2, Art 20 Abs 2 S 2 GG) – hier: grundsätzliche Verpflichtung der Bundesregierung, auf entsprechende Anfragen hin mitzuteilen, dass der Bundessicherheitsrat ein bestimmtes Kriegswaffenexportgeschäft genehmigt hat oder eine Genehmigung nicht erteilt worden ist – keine Verpflichtung zur Erteilung darüber hinaus gehender Auskünfte oder zur Herausgabe von Informationen zu noch nicht abgeschlossenen Vorgängen