Nichtannahmebeschluss: Fachgerichtliche Entscheidung über Mitgliedschaft von Personen in jüdischen Gemeinden Sachsen-Anhalts berührt keine “eigene Angelegenheit” des Landesverbandes Jüdischer Gemeinden Sachsen-Anhalt K.d.ö.R., mithin nicht das religionsgemeinschaftliche Selbstbestimmungsrecht dieses Dachverbandes – ggf allerdings Beschwerdebefugnis der jeweiligen jüdischen Gemeinden – Staatsvertrag des Landes Sachsen-Anhalt mit der Jüdischen Gemeinschaft in Sachsen-Anhalt kann keine religionsgemeinschaftlichen Selbstbestimmungsrechte des Landesverbandes begründen (Fortführung von BVerfGE 123, 148)
I Hellip, Bedrohung durch Vater wegen beabsichtigter Zwangsverheiratung, Ungereimtheiten und Widersprüche, kein zweifelfreies und in sich stimmiges Vorbringen, Konversion vom Islam zur Religionsgemeinschaft der B Hellip noch nicht vollzogen, noch keine identitätsprägende Befassung mit dem neuen Glauben sowie kein Bedürfnis der öffentlichen Glaubensbetätigung, keine relevanten religiösen Aktivitäten, keine Manifestation des Glaubenswechsels nach außen, keine relevanten Glaubenskenntnisse, keine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Gefahr, interne Schutzmöglichkeiten, inländische Aufenthaltsalternative, Sicherung des Existenzminimums, keine andere Beurteilung durch COVID-19-Pandemie
Nichtannahmebeschluss: Maßstäbe des BVerwG für die asylrechtliche Prüfung, ob ein Konvertit Verfolgung wegen der Religion befürchten muss, von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden (insoweit Bestätigung von BVerwGE 146, 67) – keine Verletzung des Selbstbestimmungsrechts der Kirchen oder der Religionsfreiheit des Schutzsuchenden – Rechtsanwendung muss allerdings der Bedeutung des Grundrechts auf Glaubens-, Gewissens- und Religionsfreiheit in besonderem Maße Rechnung tragen – insb zu Anforderungen an Sachaufklärung und Beweiswürdigung