Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung (§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG) – Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung (§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG) – begründete Selbstablehnung eines Verfassungsrichters – langjährige freundschaftliche Beziehung zu Verfahrensbeteiligten als Ablehnungsgrund