Verwaltungsrecht

Anhörungsrüge (unzulässig), rechtsmissbräuchlicher Ablehnungsantrag, fehlende Postulationsfähigkeit

Aktenzeichen  11 ZB 21.2838

Datum:
23.11.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 36665
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 54
VwGO § 67 Abs. 4
VwGO § 124a Abs. 4 S. 2
VwGO § 152a Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2
ZPO § 42

 

Leitsatz

Verfahrensgang

11 ZB 21.2646 2021-10-28 Bes VGHMUENCHEN VGH München

Tenor

I. Der Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. B. und die Richter am Verwaltungsgerichtshof P. und D. wird verworfen.
II. Die Anhörungsrüge wird verworfen.
III. Der Kläger hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Mit Gerichtsbescheid vom 9. September 2021, zugestellt am 15. September 2021, wies das Verwaltungsgericht Bayreuth die Anfechtungsklage des Klägers gegen den Bescheid des Landratsamts Bayreuth vom 11. Februar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberfranken vom 19. März 2021, mit dem ihm die Fahrerlaubnis gemäß § 11 Abs. 8 FeV entzogen worden war, überwiegend ab.
Gegen den Gerichtsbescheid wandte sich der Kläger mit dem am 18. Oktober 2021 beim Verwaltungsgericht in den Nachtbriefkasten eingeworfenen persönlichen Antrag auf Zulassung der Berufung, der auf den 15. Oktober 2021 datiert war.
Mit Beschluss vom 28. Oktober 2021 lehnte der Verwaltungsgerichtshof diesen Antrag wegen Nichteinhaltung der Monatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO und nicht ordnungsgemäßer Vertretung des Klägers ab.
Mit Schreiben jeweils vom 18. November 2021 erhob der Kläger eine Anhörungsrüge und stellte einen Befangenheitsantrag gegen die Mitglieder des Senats. Zur Begründung der Anhörungsrüge führt er aus, die Regierung von Oberfranken solle die Kosten zahlreicher Rechtszüge tragen. Er werde morgen die Strafanzeige gegen „diese 3 Richter/innen und Dr. G.-K.“ „wegen Amtsanmaßung und Rechtsverkehrstäuschungen“ stellen. Er habe „es“ am 15. Oktober pünktlich gemacht, weil es am 16. und 17. Oktober 2021 geschlossen gewesen sei. Somit sei er am 18. Oktober 2021 nach Bayreuth gefahren, um das Schreiben in den Briefkasten zu werfen. Diese „3 Richter/innen“ seien Betrug und hätten ihn diskriminiert. Zur Begründung des Befangenheitsantrags macht der Kläger geltend, der Entziehungsbescheid sei rechtswidrig und „komplett illegal“. Es frage sich, ob ihm die angeblichen „Richterbeamten“ einen „Amtsausweis“ vorlegen könnten. Als Eingangsdatum habe er sich den 30. November 2021 vorgemerkt. Sollte die Frist ohne die geforderten Nachweise und ohne Stellungnahme verstreichen, gelte der Antrag als genehmigt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
1. Der Senat kann ungeachtet der Ablehnung sämtlicher Richter des Senats in der aus dem Rubrum ersichtlichen Besetzung entscheiden, da der Ablehnungsantrag des Klägers offensichtlich unzulässig und damit unbeachtlich ist.
2. Der vom Kläger persönliche gestellte Ablehnungsantrag ist bereits deshalb unzulässig, weil auch ein Antrag auf Ablehnung von Gerichtspersonen im Sinne von § 54 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 ZPO vor dem Verwaltungsgerichtshof nach § 67 Abs. 4 VwGO dem Vertretungszwang unterliegt (Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 67 Rn. 16; § 54 Rn. 20). Der Antrag ist daher nicht wirksam gestellt.
Daher kann dahinstehen, ob ein erstmaliges Ablehnungsgesuch im Anhörungsrügeverfahren überhaupt zulässig ist, obwohl das Ablehnungsrecht ansonsten zeitlich bis zum Erlass der Entscheidung begrenzt ist (offengelassen BVerwG, B.v. 28.5.2009 – 5 PKH 6.09 – juris Rn. 3; bejahend VGH BW, B.v. 8.6.2016 – NVwZ-RR 2016, 934 = juris Rn. 3 ff.; vgl. auch Hoppe, a.a.O. § 54 Rn. 22; Happ in Eyermann, VwGO, § 152a Rn. 19 jeweils m.w.N. zum Meinungsstand).
Darüber hinaus ist der sich gegen sämtliche Richter des Senats richtende Ablehnungsantrag auch wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig. Denn Ablehnungsgründe im Sinne von § 54 Abs. 2 und 3 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO sind weder dargelegt noch ersichtlich. Der Kläger wendet sich im Wesentlichen gegen den Inhalt des Senatsbeschlusses, mit dem sein Zulassungsantrag als verfristet verworfen worden ist. Eine vermeintlich oder tatsächlich fehlerhafte Vorentscheidung vermag eine Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit jedoch erst zu rechtfertigen, wenn die betreffende richterliche Entscheidung einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage entbehrt oder offensichtlich so grob fehlerhaft beziehungsweise unhaltbar ist, dass sie als willkürlich erscheint (vgl. BVerfG, B.v. 20.8.2020 – 1 BvR 793/19 – juris Rn. 16 m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall. Der Kläger räumt selbst ein, dass er seinen Zulassungsantrag erst am 18. Oktober 2021, d.h. nach Fristablauf, beim Verwaltungsgericht Bayreuth abgegeben hat. Für den Fristlauf zählt nicht – wie er offenbar meint – der Zeitpunkt, in dem ein Rechtsmittel verfasst wird, sondern allein dessen Zugang beim Verwaltungsgericht (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 2 VwGO; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 159; Rudisile in Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2021, § 124a Rn. 79 f.).
Soweit der Kläger die Frage aufgeworfen hat, ob es sich bei den unterzeichnenden Richtern um Senatsmitglieder gehandelt hat, hat er nicht ansatzweise Anhaltspunkte aufgezeigt, die derartige Zweifel rechtfertigen könnten. Auch dieser pauschale Vorwurf weist auf eine missbräuchliche Richterablehnung hin.
Einer dienstlichen Stellungnahme zu offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchen bedarf es nicht und die betroffenen Richter sind nicht von der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ausgeschlossen (BVerfG, B.v. 19.4.2021 – 1 BvR 2552/18 u.a. – NZA 2021, 891 = juris Rn. 1 m.w.N.).
3. Die Anhörungsrüge ist ebenfalls unzulässig. Zum einen hat sich der Kläger entgegen § 152a Abs. 2 Satz 5 i.V.m. § 67 Abs. 4 VwGO bei der Einlegung nicht von einem postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen, was erforderlich gewesen wäre, weil auch das Zulassungsverfahren 11 ZB 21.2146 dem Vertretungszwang unterlag (vgl. BVerwG, B.v. 22.10.2012 – 3 B 81.12 u.a. – juris Rn. 3; Hoppe, a.a.O. § 67 Rn. 16).
Zum andern fehlt es an einer formgerechten Erhebung der Anhörungsrüge (§ 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO). Nach § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO muss die Rüge die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO genannten Voraussetzungen darlegen, hier namentlich, dass der Senat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör im Zulassungsverfahren in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Dies ist seinem Schreiben vom 18. November 2021 indes nicht zu entnehmen. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gebot soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die von den Gerichten zu treffende Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Vortrags der Beteiligten haben (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 16.8.2012 – 3 PKH 12.12 u.a. – juris Rn. 3 m.w.N.). Dementsprechend müssen mit der Anhörungsrüge hinreichend bestimmte Umstände dargelegt werden, aus denen sich eine unterlassene Kenntnisnahme oder unzureichende Berücksichtigung von Vortrag ableiten lassen. Der Kläger hingegen beanstandet lediglich, dass der vom Senat gefasste Beschluss sachlich falsch sei. Darin als solches liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. BVerwG, a.a.O.).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nach Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine streitwertunabhängige Festgebühr anfällt.
5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).


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