(Keine Verkürzung der Sechs-Monats-Frist des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG – Fristbeginn – Verfassungsmäßigkeit der Fristenregelung – Abgrenzung zu § 198 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 GVG – Prüfung des Vorliegens einer unangemessenen Verzögerung nur bei Zulässigkeit der Entschädigungsklage)