§§ 44a, 44b AbgG gewähren nur bei eigener Betroffenheit des jeweiligen Bundestagsabgeordneten ein organstreitfähiges Recht – hier: erfolglose, da unzulässige Anträge im Organstreitverfahren bzgl der Feststellung des Wahlergebnisses des Vizepräsidenten des BVerfG sowie bzgl seiner Ernennung
Nichtannahmebeschluss: Zur Behandlung von Petitionen durch Kollegialorgane der Verwaltung – hier: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen Subsidiarität mangels Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs in der Hauptsache – iÜ unzureichende Substantiierung
Verwerfung (A-limine-Abweisung) einer Nichtanerkennungsbeschwerde bzgl der Zurückweisung eines Wahlvorschlags zur Europawahl 2019: Zurückweisung eines Wahlvorschlags wegen Verfehlens des Unterschriftenquorums (§ 9 Abs 5 EuWG) kein statthafter Beschwerdegegenstand im Nichtanerkennungsbeschwerdeverfahren – zudem Versäumung der Beschwerdefrist (§ 14 Abs 4a S 1 EuWG iVm § 96a Abs 2 BVerfGG)