(Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren – Aufhebung einer Bewilligungsentscheidung nach § 48 Abs 1S 2 Nr 3 SGB 10, Widerspruchsbescheid jedoch gestützt auf § 45 Abs 2 S 3 Nr 3 SGB 10 – Erforderlichkeit einer erneuten Anhörung – Anhörungsmangel – Anforderungen an eine Nachholung im Gerichtsverfahren – Bekanntgabe des Verwaltungsakts gegenüber dem Prozessbevollmächtigten – Aussetzung der Verhandlung zur Heilung von Verfahrensfehlern – Sachdienlichkeit – Verfahrenskonzentration – Ablauf der für die Rücknahme geltenden Jahresfrist – Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs)
Nichtannahmebeschluss: Zum Anspruch auf nachträgliches rechtliches Gehör im strafprozessualen Beschwerdeverfahren bzgl Eingriffsmaßnahmen, die ohne Anhörung des Betroffenen angeordnet worden waren (§ 33 Abs 4 S 1 StPO) – Beschuldigter muss auch im Anwendungsbereich des § 33 Abs 3 StPO im Beschwerdeverfahren Möglichkeit zur Stellungnahme zu Erklärungen der Staatsanwaltschaft gem § 33 Abs 2 StPO erhalten – hier: Heilung der Gehörsverletzung im Anhörungsrügeverfahren nach § 33a StPO