Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 1 S 1 GG durch Fortdauer einer einstweiligen Unterbringung (§ 126a StPO) bei unzureichender fachgerichtlicher Begründung der Haftvoraussetzungen (hier: Erheblichkeit der Straftat) sowie unzureichender Sachaufklärung – Gegenstandswertfestsetzung