Verwaltungsrecht

Unechte Rückwirkung des § 60 Abs. 8 S. 3 AufenthG ist verfassungsrechtlich zulässig

Aktenzeichen  20 ZB 17.30282

Datum:
25.9.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 128929
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 73 Abs. 2a S. 5, § 78 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 3, Abs. 4 S. 4
AufenthG § 60 Abs. 8 S. 3
GG Art. 103 Abs. 1
VwGO § 108 Abs. 2, § 138

 

Leitsatz

1 Die Rechtsfolgen der für das Absehen von der Anwendung des Flüchtlingsschutzes und damit für dessen Widerruf maßgeblichen Kriterien gelten erst nach dem Inkrafttreten des § 60 Abs. 8 S. 3 AufenthG und knüpfen lediglich tatbestandlich auch an Ereignisse vor diesem Zeitpunkt an(BVerfG BeckRS 2013, 54080; BVerwG BeckRS 2007, 24601, BeckRS 2011, 23148). (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Verfahrensrüge dient nicht dazu, Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Vorinstanz zu kompensieren (BVerwG BeckRS 2012, 46195). (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

4 K 16.31038 2016-12-13 Urt VGWUERZBURG VG Würzburg

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Er wird abgelehnt, weil die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen bzw. schon nicht in einer den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechenden Weise dargelegt sind.
1. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) liegt nicht vor. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz die im Zulassungsantrag dargelegte konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung war (Klärungsfähigkeit), ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist (Klärungsbedürftigkeit; vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36). Klärungsbedürftig sind nur Fragen, die nicht ohne weiteres aus dem Gesetz zu lösen sind oder nicht bereits durch die ober- oder höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt sind (Happ a.a.O. Rn. 38).
a) Der Kläger wirft als grundsätzlich klärungsbedürftig folgende Fragen auf:
Kann das Bundesamt (die Beklagte) einen begünstigenden Verwaltungsakt (hier Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG) im Nachhinein mit Gründen widerrufen, die ihm bei Erlass des begünstigenden Verwaltungsaktes bereits bzw. längstens bekannt waren?
Ist eine rückwirkende Anwendung des § 60 Abs. 8 AufenthG in der seit 17.3.2016 gültigen Fassung grundsätzlich möglich (hier auf den Kläger angewandt)?
Damit trägt er (sinngemäß) vor, da die dem Widerruf der Flüchtlingseigenschaft zugrunde liegende strafrechtliche Verurteilung vom 12. Juli 2012 dem Bundesamt bereits bei Erlass des Zuerkennungsbescheides vom 29. Juni 2015 bekannt gewesen sei, die angewandte Fassung von § 60 Abs. 8 AufenthG aber erst am 17. März 2016 in Kraft getreten sei, würde die Anwendung dieser Gesetzesfassung eine unzulässige Rückwirkung bedeuten und gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes sei eine Rückwirkung nicht vorgesehen und deshalb unzulässig. Die damit geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG liegt jedoch mangels Klärungsbedürftigkeit nicht vor. Die vom Kläger sinngemäß aufgeworfene Frage, ob sich § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG eine unzulässige Rückwirkung beimisst, lässt sich ohne weiteres durch Auslegung des Gesetzes unter Heranziehung der gängigen Auslegungsmethoden beantworten. Nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG kann von der Anwendung des § 60 Abs. 1 abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist. Aus dem Wortlaut des Gesetzes und den Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 18/7538 S. 18 f.) ergibt sich eindeutig, dass Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG nur dann nicht gewährt wird, wenn festgestellt wird, dass der Ausländer aufgrund seines persönlichen Verhaltens eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt, die bloße rechtskräftige Verurteilung wegen einer Straftat genügt hierfür jedoch nicht. Damit ist aber auch klar, dass es bei Anwendung dieser Vorschrift auf eine im Einzelfall zu treffende Prognoseentscheidung ankommt und nicht auf die Gestaltung eines abgeschlossenen Sachverhalts, sodass sich § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG keine (grundsätzlich unzulässige) echte Rückwirkung beimisst. Die Rechtsfolgen der Änderung der für das Absehen von der Anwendung des Flüchtlingsschutzes und damit für dessen Widerruf maßgeblichen Kriterien gelten erst nach dem Inkrafttreten des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG und knüpfen lediglich tatbestandlich auch an Ereignisse vor diesem Zeitpunkt an (vgl. BVerfG, B.v. 11.7.2013 – 2 BvR 2302/11, 2 BvR 1279/12 – BVerfGE 134, 33; BVerwG, U.v. 16.5.2007 – 6 C 24.06 – NVwZ 2007, 1201; U.v. 14.4.2011 – 3 C 20.10 – BVerwGE 139, 323). Eine derartige unechte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig. Anderes kann aus den rechtsstaatlichen Grundsätzen des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit folgen. Das ist namentlich dann der Fall, wenn bei der gebotenen Abwägung zwischen dem enttäuschten Vertrauen des Betroffenen und der Bedeutung der Neuregelung für das Wohl der Allgemeinheit den Interessen des Betroffenen ein höheres Gewicht einzuräumen ist (vgl. z.B. BVerfG, B.v. 20.6.1978 – 2 BvR 71/76 – BVerfGE 48, 403/415 und v. 15.10.1996 – 1 BvL 44, 48/92 – BVerfGE 95, 64/86). Davon geht auch die Begründung des Gesetzesentwurfs zum Änderungsgesetz vom 4. November 2016 (BT-Drs. 18/9097 S. 33) aus. Ein solches Übergewicht der Interessen des Betroffenen lässt sich hier jedoch nicht feststellen. Vielmehr überwiegt das Interesse der Allgemeinheit an der möglichst weitgehenden Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung sowie der weitest gehenden Minimierung der prognostizierten Gefahr durch den betreffenden Ausländer für die Allgemeinheit. Im Hinblick auf die zu prognostizierende hohe Gefährdung für das besondere Schutzgut des Art. 2 Abs. 2 GG hat das Interesse des Betroffenen an der Aufrechterhaltung seines Schutzstatus zurückzutreten. Zudem handelt es sich bei der Entscheidung nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG um eine Ermessensentscheidung, bei der Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt werden müssen, was einer grundsätzlichen Klärung im Berufungsverfahren jedoch nicht zugänglich ist.
Dies gilt auch hinsichtlich des Umstandes, dass der Beklagten die strafrechtliche Verurteilung des Klägers im Zeitpunkt der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bereits bekannt war. Denn die Beklagte hat im Hinblick darauf, wie sich auch aus der Begründung des Bescheides zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ergibt, zwar ein Absehen von der Anwendung des Flüchtlingsschutzes nach § 60 Abs. 8 AufenthG geprüft, sah sich daran aber rechtlich gehindert, weil ein entsprechender Ausschlusstatbestand in der damaligen Gesetzesfassung nicht geregelt war. Durch die (erneute) Prüfung eines Absehens von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG, die nach dem Inkrafttreten des Satzes 3 in § 60 Abs. 8 AufenthG sowie der entsprechenden Ergänzung des Satzes 5 in § 73 Abs. 2a AsylG vorzunehmen war – und hier zu einem ungünstigen Ergebnis für den Kläger führte –, wurde kein schutzwürdiges Vertrauen enttäuscht. Ein schutzwürdiges Vertrauen kann unter solchen Umständen – und damit auch im Falle des Klägers – schon im Ansatz nicht entstehen, weil nach damaliger Rechtslage keine Gefahrenprognose vorgesehen war, wie sie nun seit der Gesetzesfassung vom 17. März 2016 in § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG ausdrücklich geregelt ist.
b) Insoweit, als der Kläger vorträgt, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nur widerrufen werden könnte, wenn er grob fahrlässig oder vorsätzlich falsche Angaben gemacht hätte, die zum Erlass des begünstigenden Verwaltungsaktes geführt hätten, wirft er schon keine grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage auf. Er verkennt offenbar den Unterschied von Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsaktes und Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes. Eine Rücknahme der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die sich auf § 73 Abs. 2 AsylG stützen würde und unter anderem voraussetzte, dass die Flüchtlingseigenschaft aufgrund unrichtiger Angaben oder infolge Verschweigens wesentlicher Tatsachen erteilt worden ist, hat die Beklagte gerade nicht ausgesprochen. Vielmehr handelt es sich um einen Widerruf nach § 73 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2a Satz 5 AsylG. Danach sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf nach Abs. 1 oder eine Rücknahme nach Abs. 2 vorliegen, hat spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu erfolgen. Ist nach der Prüfung ein Widerruf oder eine Rücknahme nicht erfolgt, steht eine spätere Entscheidung nach Abs. 1 oder Abs. 2 im Ermessen, es sei denn, der Widerruf oder die Rücknahme erfolgt, weil die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder des § 3 Abs. 2 AsylG vorliegen oder weil das Bundesamt nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG – wie hier – von der Anwendung des Flüchtlingsschutzes abgesehen hat (§ 73 Abs. 2a Satz 5 AsylG).
2. Der außerdem geltend gemachte Verfahrensfehler (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) wurde schon nicht in einer den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügenden Art und Weise dargelegt.
a) Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe gegen das grundrechtlich verankerte Recht auf rechtliches Gehör verstoßen, indem es im Rahmen der Abwägung gutachterliche Stellungnahmen aus dem Jahr 2012 zugrunde gelegt habe, worin dem Kläger eine Rückfallgefährdung bescheinigt worden sei. Dies sei in keiner Weise mit den aktuellen Bescheinigungen, die der Kläger im Rahmen der ersten Instanz eingereicht habe, zu vereinbaren. Dort sei hinreichend dargelegt worden, dass bei dem Kläger eine günstige Sozialprognose gegeben sei. Er befinde sich insoweit auch in medizinischer Betreuung, habe eine Anstellung gefunden und leiste darüber hinaus unentgeltliche, gemeinnützige Arbeit ab. Das Verwaltungsgericht hätte zumindest ein neues Sachverständigengutachten über den psychologischen Zustand des Klägers und die mögliche Gefährdung in strafrechtlicher Hinsicht einholen müssen.
Damit ist der geltend gemachte Verfahrensfehler nicht dargelegt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht, entscheidungserhebliche Anträge und Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen. Die Rüge, das rechtliche Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) sei verletzt, erfordert aber regelmäßig, dass substantiiert dargelegt wird, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen haben soll (BVerwG, B.v. 27.10.1998 – 8 B 132.98 – NJW 1999, 1493). Der Kläger hat jedoch nicht dargelegt, inwiefern sich aus den vorgelegten Stellungnahmen nunmehr eine andere Beurteilung der Rückfallgefährdung ergibt, die dazu führt, dass die Abwägung zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an der Gefahrenabwehr und dem Interesse des Klägers am Verbleib im Bundesgebiet nunmehr anders vorzunehmen wäre. Der Sache nach greift der Kläger mit seinem Vorbringen vielmehr die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Gerichtes an, die jedoch in der Regel keinen Verfahrensfehler zu begründen vermag, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen ist. Im Übrigen geht aus den vorgelegten Stellungnahmen gerade nicht hervor, dass der Kläger nicht mehr rückfallgefährdet ist.
b) Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang rügt, dass das Gericht kein Sachverständigengutachten eingeholt habe, macht er sinngemäß einen Verstoß gegen die Pflicht zur Amtsermittlung geltend (§ 86 Abs. 1 VwGO). Auch dieser Verfahrensverstoß wurde jedoch nicht ausreichend dargelegt. Die Aufklärungsrüge erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz aufklärungsbedürftig waren, welche Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese Feststellungen nach der maßgeblichen Rechtsauffassung der Vorinstanz zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätten führen können. Weiterhin muss grundsätzlich dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterlassen nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist. Hierfür ist ein Beweisantrag erforderlich, der förmlich spätestens in der mündlichen Verhandlung zu stellen ist. Denn die Verfahrensrüge kann nicht dazu dienen, Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Vorinstanz zu kompensieren (st.Rsp., z.B. BVerwG, B.v. 20.12.2011 – 7 B 43.11 – juris Rn. 26 m.w.N.). Der Kläger hat nicht dargelegt, zu welchen Ergebnissen ein Sachverständigengutachten voraussichtlich gekommen wäre und inwiefern diese Feststellungen nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zu einer für ihn günstigeren Entscheidung geführt hätten. Er hat auch nicht auf die von ihm nun begehrte Sachverhaltsaufklärung in der ersten Instanz hingewirkt. Denn der Kläger hat zwar (im Schriftsatz vom 19.10.2016 und erneut im Schriftsatz vom 6.12.2016) verschiedene Unterlagen vorgelegt und entsprechende Beweisangebote gemacht, aber ausweislich der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht keinen Beweisantrag gestellt.
3. Soweit der Kläger schließlich geltend macht, dass ihm als Yeziden eine Rückkehr auch in das kurdische Autonomiegebiet nicht zumutbar sei, legt er keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylG dar. Vielmehr macht der Kläger der Sache nach ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geltend, die nach der abschließenden Aufzählung in § 78 Abs. 3 AsylG jedoch im Asylprozess keinen Zulassungsgrund darstellen. Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen einer Gruppenverfolgung von Yeziden im kurdischen Autonomiegebiet, aus dem der Kläger stammt (Provinz Dohuk), verneint. Deshalb hätte es einer Darlegung des Klägers im Einzelnen bedurft, weshalb entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die Kriterien für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung, insbesondere die erforderliche Verfolgungsdichte (vgl. BVerwG, U.v. 21.4.2009 – 10 C 11.08 – juris Rn. 13), vorliegend erfüllt sein sollen. Daran fehlt es hier jedoch. Indem der Kläger unter Verweis auf seine persönliche, insbesondere gesundheitliche Situation geltend macht, dass das Verwaltungsgericht (zumindest) ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 AufenthG hinsichtlich des Irak hätte feststellen müssen, macht er erneut ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geltend, die – wie ausgeführt – keinen Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG darstellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b AsylG.
Mit der Ablehnung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).


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