Britischer Staatsangehöriger, Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt, Sozialleistungsbezug, Daueraufenthaltsrecht, Austritt des Vereinigten, Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen, Union, Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (verneint), Sicherung des Lebensunterhalts (verneint)
Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Absehen von der Vorlage ungeklärter unionsrechtlicher Fragen an den EuGH ohne nachvollziehbare Begründung verletzt Art 101 Abs 1 S 2 GG – hier: Berücksichtigung einer psychischen Erkrankung des Betroffenen im Auslieferungsverfahren auf Grundlage eines Europäischen Haftbefehls – Gegenstandswertfestsetzung
Energiewirtschaftsrechtliche Verwaltungssache: Wirksamkeit einer Entscheidung der Bundesnetzagentur über die Freistellung einer Verbindungsleitung von der Regulierung durch Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vergleichsvertrags – OPAL-Gasfernleitung
Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Bindungswirkung einer Flüchtlingsanerkennung durch Behörden eines EU-Mitgliedsstaates im Auslieferungsverfahren als ungeklärte unionsrechtliche Frage – hier: Verletzung des Art 101 Abs 1 S 2 GG durch Absehen von einer EuGH-Vorlage dieser Frage ohne nachvollziehbare Begründung – Gegenstandswertfestsetzung
Nichtannahmebeschluss: Keine Vorlagepflicht gem Art 267 Abs 3 AEUV hinsichtlich der Frage, wie weit die in § 17 Abs 2 S 1 KSchG normierte Pflicht des Arbeitgebers reicht, den Betriebsrat von Gründen für geplante Entlassungen zu unterrichten – keine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art 101 Abs 1 S 2 GG) im arbeitsgerichtlichen Verfahren
Nichtannahmebeschluss: Keine Vorlagepflicht gem Art 267 Abs 3 AEUV hinsichtlich der Frage, wie weit die in § 17 Abs 2 S 1 KSchG normierte Pflicht des Arbeitgebers reicht, den Betriebsrat von Gründen für geplante Entlassungen zu unterrichten – keine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art 101 Abs 1 S 2 GG) im arbeitsgerichtlichen Verfahren
Nichtannahmebeschluss: Keine Vorlagepflicht gem Art 267 Abs 3 AEUV hinsichtlich der Frage, wie weit die in § 17 Abs 2 S 1 KSchG normierte Pflicht des Arbeitgebers reicht, den Betriebsrat von Gründen für geplante Entlassungen zu unterrichten – keine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art 101 Abs 1 S 2 GG) im arbeitsgerichtlichen Verfahren