Drittstaatenbescheid, anerkannt Schutzberechtigter in Polen, keine Verletzung von Art. 3 EMRK, Art. 4 GrCh in Polen, auch unter Berücksichtigung des Flüchtlingszustroms aus der Ukraine, unterstützungsfähiger Onkel in Polen, entgegenstehende Aussagen nicht glaubhaft, bedingter Beweisantrag zur Einholung von Auskünften/Sachverständigengutachten – hier abgelehnt
Unzulässiger Asylantrag, in Italien anerkannter international Schutzberechtigter, gemeinsame Rückkehr der Kernfamilie lt. BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 45.18: hier verneint, Anforderungen an das familiäre Zusammenleben einer Kernfamilie, Ermessensfehlerhaftes Einreiseverbot aufgrund familiärer Belange
Kläger ist gehörlos, Gründe, die zu einer Flüchtlingsanerkennung oder der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus führen würden, wurden nicht vorgetragen, insbesondere werden Gehörlose in Pakistan nicht systematisch diskriminiert, Kläger selbst gibt an, Pakistan nur aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben, Erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragene psychische Probleme wurden nicht belegt