(Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 20. Februar 2019 X R 28/17 – Vom Mitteilungspflichtigen zu vertretende verspätete Übermittlung einer Rentenbezugsmitteilung als Voraussetzung für die Erhebung des Verspätungsgeldes)
(Grenzen der Pflicht zur Vorlage von Rechtsfragen an den Europäischen Gerichtshof – Besteuerung von Erträgen aus sog. “schwarzen” Fonds mit Sitz im Drittland – Vereinbarkeit von § 18 Abs. 3 AuslInvestmG mit dem Unionsrecht)