Ausbildungsqualifizierung an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege, Vorbildungsvoraussetzungen: als gleichwertig anerkannter Bildungsstand;, entsprechende Anwendung des § 29 QualV (bejaht).
Widerruf einer Nebentätigkeitserlaubnis, Keine vorherige Beteiligung des Personalrats, Unbeachtlichkeit, Offensichtlichkeit, Dauernde Dienstunfähigkeit
eigenmächtige Niveauangleichung einer Ortsstraße an die Höhe der Grundstückszufahrt, Keine Sondernutzung, Duldungspflicht, Selbstbindung der Verwaltung, treuwidriges Verhalten