Verwaltungsrecht

Bewilligung einer Verpflegungspauschale

Aktenzeichen  6 ZB 21.301

Datum:
3.5.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 11002
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20, Art. 28

 

Leitsatz

1. Richtlinien, wie die Richtlinie zur Gewährung einer Verpflegungspauschale für Krankenhäuser und vergleichbare Einrichtungen, stellen keine Rechtsnormen dar, sondern lediglich verwaltungsinterne, das Ermessen der für die Verteilung der staatlichen Leistungen zuständigen Stellen steuernde Weisungen und damit Verwaltungsvorschriften und vermögen eine anspruchsbegründende Außenwirkung nur vermittels des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und des im Rechtsstaatsprinzip verankerten Gebots des Vertrauensschutzes (Art. 20 und 28 GG) zu begründen; dies aber nur in der Gestalt, die sie durch die ständige Verwaltungspraxis gefunden haben.  (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
2. Förderrichtlinien müssen in sich den Gleichbehandlungsgrundsatz wahren, wobei ein Anspruch auf die Förderung im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz dann besteht, wenn die in den Richtlinien dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis der Verwaltung auch positiv verbeschieden werden . (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine kurze Antragsfrist für die Gewährung einer Verpflegungspauschale ist schon zur Schonung der in der Corona-Pandemie ohnehin angespannten Verwaltungspersonalressourcen nicht zu beanstanden. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

RN 6 K 20.1761 2020-12-23 GeB VGREGENSBURG VG Regensburg

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 23. Dezember 2020 – RN 6 K 20.1761 – wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 11.050 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers‚ die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts zuzulassen (§ 84 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 1 VwGO)‚ bleibt ohne Erfolg. Der innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
1. Der Kläger begehrt die Bewilligung einer Verpflegungspauschale nach der Richtlinie zur Gewährung einer Verpflegungspauschale für Krankenhäuser und vergleichbare Einrichtungen (Verpflegungs-R) vom 19. Mai 2020 (BayMBl. 2020 Nr. 274) für den Monat Mai 2020.
Mit E-Mail vom 6. Mai 2020 hatte der Kläger bereits eine Verpflegungspauschale für den Monat April 2020 beantragt und ausbezahlt erhalten. Am 15. Juli 2020 fragte er bei der Bewilligungsbehörde nach, weshalb er noch keinen Zahlungseingang hinsichtlich des Folgeantrags für den Monat Mai verzeichnet habe. Diese erwiderte, dass ein entsprechender Antrag im System nicht verzeichnet sei und bat um erneute Übersendung des Antrags, damit eine Verfristung ausgeschlossen werden könne. Am 16. Juli 2020 teilte der Kläger mit, dass er die E-Mail mit dem Antrag nicht finden könne, der Antrag sei aber am 28. Mai 2020 unterschrieben und zum Versand fertiggestellt worden. Eine Frist zur Antragstellung sei nicht ersichtlich gewesen. Mit Bescheid vom 28. Juli 2020 lehnte die Bewilligungsbehörde den Antrag auf Gewährung einer Verpflegungspauschale für den Abrechnungsmonat Mai 2020 mangels rechtzeitiger Antragstellung ab.
Hiergegen hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht mit dem Antrag erhoben, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Juli 2020 zu verurteilen, dem Kläger eine Verpflegungspauschale für den Abrechnungsmonat Mai 2020 in Höhe von 11.050,00 Euro zu bezahlen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 23. Dezember 2020 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Bewilligung der Verpflegungspauschale habe, weil der Antrag gemäß Ziffer 5 Satz 3 Verpflegungs-R nicht fristgerecht bis zum 15. Juni 2020 bei der Bewilligungsbehörde eingegangen sei. Die materielle Beweislast hierfür liege beim Kläger. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verbiete die Gewährung einer Verpflegungspauschale zu Gunsten des Klägers. Die Bewilligungsbehörde habe durch regelmäßige Wiederholung eine Förderpraxis entwickelt und vergleichbare Anträge, die nicht fristgerecht gestellt worden seien, ebenfalls negativ verbeschieden. Diese Praxis binde die Behörde bei vergleichbaren Entscheidungen und sei Maßstab für deren gerichtliche Kontrolle. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme nicht in Betracht, weil es sich bei der Frist um eine materielle Ausschlussfrist handle. Im Übrigen seien die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erfüllt.
2. Die gegen den erstinstanzlichen Gerichtsbescheid vorgebrachten Einwände rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Der Kläger wendet mit seinem Zulassungsantrag im Wesentlichen ein, dass er „den Antrag“ im Sinn von Ziffer 5 Satz 3 Verpflegungs-R am 6. Mai 2020 gestellt habe. Dafür, dass ein Folgeantrag für den Monat Mai bis zum 15. Juni 2020 hätte gestellt werden müssen, finde sich in der Richtlinie keine Regelung, weil es sonst „die Anträge“ hätte heißen müssen. Auch in den FAQ zur Richtlinie sei keine Ausschlussfrist ersichtlich. Dort heiße es, dass „Anträge nicht zu einem bestimmten Stichtag (z.B. Monatsanfang oder Monatsende) eingereicht werden müssen“. Die kurze Frist für die Antragstellung begegne rechtlichen Bedenken. Die Folgeantragstellung am 15. Juli 2020 sei daher nicht verfristet.
Diese Einwände stellen den erstinstanzlichen Gerichtsbescheid nicht ernstlich in Frage und bedürfen keiner Prüfung in einem Berufungsverfahren.
Richtlinien, wie die vorliegende Richtlinie zur Gewährung einer Verpflegungspauschale für Krankenhäuser und vergleichbare Einrichtungen, stellen keine Rechtsnormen dar, sondern lediglich verwaltungsinterne, das Ermessen der für die Verteilung der staatlichen Leistungen zuständigen Stellen steuernde Weisungen und damit Verwaltungsvorschriften (ständige Rechtsprechung des BVerwG: U.v. 14.3.2018 – 10 C 1.17 – juris Rn. 15 m.w.N.). Sie vermögen eine anspruchsbegründende Außenwirkung nur vermittels des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und des im Rechtsstaatsprinzip verankerten Gebots des Vertrauensschutzes (Art. 20 und 28 GG) zu begründen, dies aber nur in der Gestalt, die sie durch die ständige Verwaltungspraxis gefunden haben. Sie unterliegen daher keiner richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen. Entscheidend ist, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden sind. Förderrichtlinien müssen aber auch in sich den Gleichbehandlungsgrundsatz wahren (BVerwG, U.v. 14.3.2018 – 10 C 1.17 – juris Rn. 16 ff. m.w.N.). Ein Anspruch auf die Förderung besteht im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz dann, wenn die in den Richtlinien dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis des Beklagten auch positiv verbeschieden werden (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.1979 – 3 C 111.79 – juris Rn. 24; U.v. 17.1.1996 – 11 C 5.95 – juris Rn. 21; B.v. 11.11.2008 – 7 B 38.08 – juris Rn. 9; BayVGH, B.v 22.5.2020 – 6 ZB 20.216 – juris Rn. 9; B.v. 9.3.2020 – 6 ZB 18.2102 – juris Rn. 9; U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 26 m.w.N.).
Gemessen an diesem Maßstab hat das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung der Verpflegungspauschale für den Monat Mai 2020 hat. Denn die rechtliche Prüfung hat nicht daran anzusetzen, wie die maßgeblichen Förderrichtlinien oder – wie vorgetragen – die hierzu erstellten FAQ auszulegen und zu verstehen sind, sondern daran, welche Förderpraxis des Beklagten dem ablehnenden Bescheid zugrunde lag. Der Beklagte hat, wie das Verwaltungsgericht unbestritten festgestellt hat, Ziffer 5 Satz 3 Verpflegungs-R bayernweit als Ausschlussfrist angewandt und nach dem 15. Juni 2020 eingegangene Anträge wegen verfristeter Antragstellung abgelehnt. Den rechtzeitigen Eingang eines Folgeantrags für den Monat Mai 2020 vor dem 15. Juni 2020 konnte der hierfür beweispflichtige Kläger aber nicht nachweisen. Der Umstand, dass die Antragsfrist der Richtlinie bereits am 15. Juni 2020 endete, ist seinerseits nicht gleichheitswidrig und willkürlich. Der Beklagte darf im Hinblick auf sein Ermessen bei der Verteilung der für bestimmte Zwecke bereitgestellten öffentlichen Mittel Verfahrensregelungen wie Antragsfristen treffen. Eine kurze Antragsfrist für die Gewährung der Verpflegungspauschale ist schon zur Schonung der in der Corona-Pandemie ohnehin angespannten Verwaltungspersonalressourcen nicht zu beanstanden.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47‚ § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).


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