(Sozialgeld – Kinderbekleidung – wachstums- und verschleißbedingter Bedarf – kein Sonderbedarf iS des § 23 Abs 3 SGB 2 – keine atypische Bedarfslage iS der Härtefallregelung des BVerfG)
(Bemessung der Beschwer eines Rechtsmittels gegen ein Auskunftsurteil: Berücksichtigung nur des eigenen Zeit- und Kostenaufwandes sowie des Geheimhaltungsinteresses)