IT- und Medienrecht

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

Aktenzeichen  1 BvQ 35/09

Datum:
31.3.2010
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
Normen:
§ 14 Abs 1 RVG
§ 37 Abs 2 S 2 RVG
Spruchkörper:
1. Senat 2. Kammer

Verfahrensgang

vorgehend AG Wiesbaden, 10. Juli 2009, Az: 537 F 123/08 SO, Beschlussvorgehend BVerfG, 7. August 2009, Az: 1 BvQ 35/09, Einstweilige Anordnung

Tenor

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 4.000
€ (in Worten: viertausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG; vgl. auch BVerfGE 79, 365; 89, 91).


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