Aktenzeichen II ZR 130/08
§ 45 Abs 1 S 1 GKG
Verfahrensgang
vorgehend OLG Karlsruhe, 13. März 2008, Az: 8 U 60/07vorgehend LG Karlsruhe, 16. Februar 2007, Az: 13 O 17/06 KfH I
Tenor
Der Antrag des Prozessbevollmächtigten der Beschwerdegegner, den Streitwert für Klage und Widerklage jeweils auf 30 Mio. € festzusetzen, wird zurückgewiesen.
Gründe
1
Der Streitwert beträgt – wie festgesetzt – 30 Millionen Euro (§ 39 Abs. 2 GKG). Auch wenn die Werte von in einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachten Ansprüchen, die in einem Prozess verhandelt werden und nicht denselben Gegenstand betreffen, zusammengerechnet werden (§ 45 Abs. 1 Satz 1 GKG), bleibt es bei diesem Höchstwert. Wenn in einem Verfahren die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammenzurechnen sind (§ 39 Abs. 1 GKG), beträgt der Streitwert insgesamt höchstens 30 Millionen Euro (§ 39 Abs. 2 GKG).
Strohn Caliebe Reichart
Drescher Bender