Kosten- und Gebührenrecht

Streitwertbemessung: Höchstgrenze bei Zusammenrechnung der Werte von Klage und Widerklage

Aktenzeichen  II ZR 130/08

Datum:
6.4.2010
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 39 Abs 2 GKG
§ 45 Abs 1 S 1 GKG
Spruchkörper:
2. Zivilsenat

Verfahrensgang

vorgehend OLG Karlsruhe, 13. März 2008, Az: 8 U 60/07vorgehend LG Karlsruhe, 16. Februar 2007, Az: 13 O 17/06 KfH I

Tenor

Der Antrag des Prozessbevollmächtigten der Beschwerdegegner, den Streitwert für Klage und Widerklage jeweils auf 30 Mio. € festzusetzen, wird zurückgewiesen.

Gründe

1
Der Streitwert beträgt – wie festgesetzt – 30 Millionen Euro (§ 39 Abs. 2 GKG). Auch wenn die Werte von in einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachten Ansprüchen, die in einem Prozess verhandelt werden und nicht denselben Gegenstand betreffen, zusammengerechnet werden (§ 45 Abs. 1 Satz 1 GKG), bleibt es bei diesem Höchstwert. Wenn in einem Verfahren die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammenzurechnen sind (§ 39 Abs. 1 GKG), beträgt der Streitwert insgesamt höchstens 30 Millionen Euro (§ 39 Abs. 2 GKG).
Strohn                                  Caliebe                                 Reichart
                    Drescher                                 Bender


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben