Einstellung bzw. Beförderung eines Zahnarztes zum Oberfeldarzt der Reserve, Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes, fehlende Fachzahnarztweiterbildung, keine rückwirkende Beförderung, keine ausnahmsweise Sprungbeförderung, Untätigkeitsklage
Einstellung bzw. Beförderung eines Zahnarztes zum Oberfeldarzt der Reserve, Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes, fehlende Fachzahnarztweiterbildung, keine rückwirkende Beförderung, keine ausnahmsweise Sprungbeförderung, Untätigkeitsklage
(Prozesskosten nur bei Gefährdung der materiellen Existenzgrundlage als außergewöhnliche Belastungen abziehbar – Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 13.08.2020 VI R 15/18)