Kosten- und Gebührenrecht

1 B 68/21, 1 B 68/21 (1 C 58/21)

Aktenzeichen  1 B 68/21, 1 B 68/21 (1 C 58/21)

Datum:
21.12.2021
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2021:211221B1B68.21.0
Spruchkörper:
1. Senat

Verfahrensgang

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 19. Mai 2021, Az: OVG 3 B 6.19, Urteilvorgehend VG Berlin, 28. Juni 2018, Az: 1 K 556.16 A

Tenor

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 19. Mai 2021 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1
Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingereicht und begründet. Hierfür nicht erforderlich ist, dass die nach § 67 Abs. 2 VwGO zur Vertretung befugte Person die Übersendung des (bestimmenden) Schriftsatzes über das besondere Behördenpostfach der Beklagten eigenhändig veranlasst oder durchgeführt hat; sie muss insbesondere vom Inhaber des besonderen Behördenpostfachs, über das der Versand erfolgt ist, nicht selbst als Person bestimmt worden sein, die Zugang zum besonderen Behördenpostfach erhalten soll.
2
Die Beschwerde ist auch begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Senat insgesamt Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, welche Anforderungen an die Annahme einer “starken Vermutung” (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 – C-238/19 [ECLI:EU:C:2020:945] – Rn. 57) für eine Verknüpfung zwischen der Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95/EU (§ 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG) genannten Voraussetzungen mit einem der in Art. 10 der Richtlinie 2011/95/EU (§ 3a Abs. 3 i.V.m. § 3b AsylG) genannten Verfolgungsgründe – sowie deren Widerlegung – zu stellen sind und welche Bedeutung einer solchen “starken Vermutung” im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO) zukommt.


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