Kosten- und Gebührenrecht

5 B 26/21, 5 B 26/21 (5 C 5/22)

Aktenzeichen  5 B 26/21, 5 B 26/21 (5 C 5/22)

Datum:
9.3.2022
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2022:090322B5B26.21.0
Spruchkörper:
5. Senat

Verfahrensgang

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 4. Mai 2021, Az: 2 S 2103/20, Urteilvorgehend VG Karlsruhe, 23. Juni 2020, Az: 2 K 8782/18, Urteil

Tenor

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 4. Mai 2021 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist zulässig und begründet. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen.
2
Das Verfahren kann dem Senat voraussichtlich Gelegenheit geben, die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der Beamten u.a. in Krankheitsfällen gewährten Beihilfe und ihrer Einschränkung durch eine Kostendämpfungspauschale insbesondere im Hinblick auf deren Differenzierung nach Besoldungsgruppen sowie hinsichtlich des Bestehens oder Nichtbestehens prozeduraler Begründungspflichten des Gesetz- oder Verordnungsgebers fortzuentwickeln.


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