Aktenzeichen S 34 AS 1351/18
§ 178a SGG
§ 127 ZPO
§ 114 ZPO
§ 115 ZPO
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Leitsatz
Die Gegenvorstellung ist als Rechtsbehelf geeignet, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen weiteren Zeitraum zu erwirken. Die Beschwerde im Sinne von § 172 Abs. 2 Nr. 2a) ist als Rechtsmittel hierfür ausgeschlossen, weil das Gericht, wenn es zu einem späteren Zeitpunkt als den der Antragstellung bewilligt, für die Zeit davor die wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht festgestellt hat.Die Darlegung, dem Antragsteller sei durch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu einem späteren Zeitpunkt grobes prozessualen Unrecht zugefügt worden, erschöpft sich nicht in dem Vortrag, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen haben zu den geführten Parallelverfahren vorgelegen. Das Gericht ist nicht verpflichtet, von sich aus und ohne ausdrücklichen Hinweis des Prozessbevollmächtigten hierauf, die Unterlagen zur Prüfung der Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus den Parallelverfahren heranzuziehen. Geht das Gericht jedoch selbst von einer gemeinsamen Prüfung der Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für alle zwischen den Beteiligten anhängigen Parallelverfahren aus, muss es das Vorliegen eines bewilligungsreifen Antrages eines länger rechtshängigen Parallelverfahrens beachten.
Tenor
Der Beschluss vom 17. Dezember 2021 wird insoweit abgeändert, als dass dem Antragsteller Prozesskostenhilfe ab dem Tag der Antragstellung, mithin ab dem 7. Mai 2018, gewährt wird.
Im Übrigen verbleibt es bei der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 17. Dezember 2021.
Gründe
Der Antragsteller begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab Antragstellung und insoweit die Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts Magdeburg vom 17. Dezember 2021.
Der Antragsteller (und Kläger im Hauptsacheverfahren) bezieht gemeinsam mit seiner in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Ehefrau, welche nicht Klage erhoben hat, Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende – SGB II). Mit seiner am 7. Mai 2018 vor dem Sozialgericht Magdeburg eingegangenen Klage begehrt er, vertreten durch seine (beigeordneten) Prozessbevollmächtigten, die Bewilligung weiterer SGB II-Leistungen im Wege eines Überprüfungsverfahrens für den Zeitraum vom 1. Dezember 2016 bis zum 30. November 2017. Streitgegenständlich ist der Bescheid vom 30. Oktober 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. April 2018 (W 1471/17). Zur Überprüfung standen die Bescheide vom 15. und 26. November 2016 sowie vom 3. Februar 2017. Der Antragsteller macht im Hauptsacheverfahren die Übernahme der Zahlungen an sein Kreditinstitut in Höhe von monatlich 250,00 Euro geltend. Hierbei handelt es sich um Rückzahlungen an das Kreditinstitut infolge der Kündigung eines Darlehens, welches ursprünglich zur Finanzierung des Kaufes eines Eigenheims abgeschlossen worden war.
Der Antragsteller stellte mit Klageschrift vom 2. Mai 2018 (Eingang bei Gericht am 7. Mai 2018) zugleich einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Hierzu führte der Prozessbevollmächtigte auf Seite 4 des Klageschriftsatzes aus: „…Der Kläger ist aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage die Kosten des Verfahrens zu tragen, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Nachweisen reichen wir nach…“. Zu dem unter dem Aktenzeichen S 34 AS 3574/17 geführten parallel geführten Klageverfahren lagen die im PKH-Verfahren eingereichten Unterlagen (Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen sowie einen SGB II-Leistungsbescheid für den Bewilligungszeitraum bis November 2017) am 4. Dezember 2017 vor. Für dieses Parallelverfahren (S 34 AS 3574/17) bewilligte das Gericht mit Beschluss vom 17. Dezember 2021 Prozesskostenhilfe ab Antragstellung.
Das Gericht bat den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers mit Schreiben vom 2. November 2021 – unter Nennung sämtlicher Aktenzeichen der insgesamt drei anhängigen Klageverfahren – um „…Aktualisierung…“ der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gebeten, soweit sich Änderungen ergeben haben. Die vollständig ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen zu diesem Verfahren reichte der Prozessbevollmächtigte des Antragsstellers erstmals mit Datum vom 22. November 2021 auf Anforderung des Gerichts mit gerichtlichem Schreiben vom 2. November 2021 ein.
Daraufhin bewilligte das Gericht mit Beschluss vom 17. Dezember 2021 dem Antragsteller Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt H. „…ab dem 23.11.2021…“. Hinreichende Erfolgsaussichten seien anzunehmen. Seine Entscheidung begründete das Gericht weiter: „…Die Voraussetzungen liegen vor, da die Kläger, welche seit Antragstellung Leistungen nach dem SGB II beziehen, nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Prozessführung nicht aufbringen können…“. Weitere Ausführungen über den Bewilligungszeitpunkt sind den Gründen nicht zu entnehmen.
Die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin haben sich mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2021 (eingegangen bei Gericht am 21. Dezember 2021) gegen die Entscheidung des Gerichts vom 17. Dezember 2021 gewandt. Sie haben „…Rechtsmittel mit der Maßgabe, Prozesskostenhilfe auf den Zeitpunkt der Antragstellung rückwirkend zu bewilligen…“ erhoben. Das hierzu unter dem Aktenzeichen L 5 AS 705/21 B bei dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt geführte Beschwerdeverfahren hat der Antragsteller nach Hinweis des Vorsitzenden des 5. Senats, die Beschwerde sei ausgeschlossen, da das Sozialgericht das Vorliegen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor dem 23. November 2021 konkludent verneint habe, mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2021 zurückgenommen. Er hat zugleich klargestellt, dass es sich bei dem Rechtsmittel vom 20. Dezember 2021 um eine Gegenvorstellung handeln soll.
Zur Begründung führt der beigeordnete Rechtsanwalt des Antragstellers aus, er habe für den Antragsteller die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen im Parallelverfahren S 34 AS 3574/17 eingereicht. Es sei nicht ersichtlich, weswegen das Gericht in beiden Verfahren nicht einheitlich entscheide, wenn das Gericht bei der Nachforderung der Unterlagen beide Aktenzeichen angegeben habe. Eine rückwirkende Bewilligung sei immer dann möglich, wenn das Gericht dem Antragsteller gestatte, fehlende Unterlagen innerhalb einer Frist nachzureichen. Aus diesem Grunde sei dem Antragsteller Prozesskostenhilfe ab Antragstellung zu bewilligen.
Für weitere Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und den Inhalt des Prozesskostenhilfeverfahrens (im sogenannten PKH-Beiheft) sowie auf das PKH-Beiheft des Parallelverfahrens S 34 AS 3574/17 Bezug genommen.
II.
Der Antragsteller ist mit seinem Vorbringen erfolgreich. Der Beschluss vom 17. Dezember 2021 war hinsichtlich des Beginns der rückwirkenden Bewilligung der Prozesskostenhilfe abzuändern.
1.
a) Die 34. Kammer konnte durch die Vorsitzende entscheiden, weil das Hauptsacheverfahren einschließlich des Prozesskostenhilfeverfahrens durch den Beschluss des Präsidiums des Sozialgerichts Magdeburg vom 21. Dezember 2021 (Geschäftsverteilungsplan) der 34. Kammer mit Wirkung vom 1. Januar 2021 zugewiesen worden ist.
b) Nach Rücknahme des Rechtsbehelfs gegenüber dem Landessozialgericht war in Zuständigkeit der ersten Instanz (noch) über die Gegenvorstellung zu entscheiden. Gegenständlich ist die rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Zeitraum vom 7. Mai 2018 bis zum 22. November 2021. Der Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 17. Dezember 2021 enthält durch seine zeitliche Beschränkung ab dem 23. November 2021 zugleich eine Ablehnung für den Zeitraum ab Antragstellung am 7. Mai 2018 bis einschließlich 22. November 2021.
c) Für eine Entscheidung über die Gegenvorstellung bleibt eine offensichtliche Unzulässigkeit der Beschwerde nach § 172 Abs. 2 Nr. 2 SGG ohne Bedeutung. Zwar ist die Beschwerde nach § 172 Abs. 2 Nr. 2a SGG auch dann ausgeschlossen, wenn das Gericht zu einem späteren Zeitpunkt als den der Antragstellung bewilligt, weil das Gericht für die Zeit davor die wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht prüfen könne (B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller / Leitherer/ Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, § 172, Rn. 6g; Jungeblut in Beck-OK, 64. Edition, SGG, § 172, Rn. 17; Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Februar 2019 – L 13 VG 5/19 B; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 22. Oktober 2020 – L 14 AS 300/20 B PKH).
Als außerordentlicher Rechtsbehelf ist die gesetzlich nicht geregelte Gegenvorstellung – ohne Devolutiveffekt – statthaft gegen unanfechtbare Entscheidungen auch nach der Einführung der Anhörungsrüge nach § 178a SGG bei nicht in materieller Rechtskraft erwachsenden Entscheidungen (sonst Anhörungsrüge bei in Rechtskraft erwachsenden Entscheidungen; vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, vor § 143, Rn. 16; Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 17. August 2017 – B 1 KR 6/17 C; Beschluss vom 10. Juli 2013 – B 5 R 185/13 B; Hessisches LSG, Beschluss vom 12. März 2015 – L 7 AS 59/15 B ER; Sozialgericht Magdeburg, Beschluss vom 7. Januar 2022 – S 34 AS 1113/17 – sämtlich bei juris).
Ein die Prozesskostenhilfe ablehnender Beschluss erwächst nicht in materielle Rechtskraft, weshalb das Gericht nicht an seinen Beschluss vom 17. Dezember 2021 über die objektiv (indirekte) Ablehnung von Prozesskostenhilfe gebunden ist (vgl. BSG, Beschluss vom 17. August 2017 – B 1 KR 6/17 C; Hessisches LSG, Beschluss vom 12. März 2015 – L 7 AS 59/15 B ER; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, § 142 Rn. 3b sowie vor § 143, Rn. 16; Karl in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, Stand: 13. Dezember 2021, § 172, Rn. 27). Die Abänderung konnte jederzeit auch von Amts wegen durch das Gericht erfolgen (Karl in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, Stand: 13. Dezember 2021, § 172, Rn. 28).
d) Der Antragsteller begehrt die rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab dem Tag der Antragstellung. Hierzu hatte der beigeordnete Prozessbevollmächtigte darzulegen, dass ihm bzw. dem Antragsteller grobes prozessuales Unrecht zugefügt worden ist, welches im Wege der richterlichen Selbstkontrolle beseitigt werden muss, § 178a Abs. 2 Satz 5 SGG in entsprechender Anwendung (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 20. September 2016 – L 18 SO 123/16 RG; BSG, Beschluss vom 19. Januar 2010, B 11 AL 13/09 C; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. November 2018 – L 4 SF 234/18 G; Karl in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, Stand: 13. Dezember 2021, § 172, Rn. 28). Dies war hier anzunehmen. Die (indirekte) Ablehnung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 17. Dezember 2021 für die Zeit vom 7. Mai 2018, dem Tag der Antragstellung, bis zum 22. November 2021 stellt dieses – von dem Prozessbevollmächtigten auch dargelegtes – grobes Unrecht in oben genanntem Sinne dar. Eine Änderung war im Wege der richterlichen Selbstkontrolle vorzunehmen.
aa) Prozesskostenhilfe ist rückwirkend ab dem Tag zu gewähren, an dem die objektiven und subjektiven Zulassungsvoraussetzungen nach § 114 Zivilprozessordnung (ZPO), insbesondere die formgerechten und vollständigen Antragsunterlagen, vorliegen (Schultzky in Zöller, ZPO, 34. Auflage 2022, § 119, Rn. 4; Gottschalk/Schneider, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 10. Auflage 2022, Rn. 605).
Maßgebend für die Rückbeziehung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist der Eingang des nach § 117 ZPO vollständigen Antrags (Gottschalk/Schneider, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 10. Auflage 2022, Rn. 607).
bb) Die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe liegen schließlich – auch nach Annahme des Gerichts mit Beschluss vom 17. Dezember 2021 – seit dem Tag der Antragstellung vor.
Der Antragsteller hat mit seiner Rechtsbehelfsbegründung vom 20. Dezember 2021 richtig und nachvollziehbar darlegt, dass der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Klageschrift bereits am 7. Mai 2018 beim Sozialgericht und die vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen im Parallelverfahren S 34 AS 3574/17 vorgelegen haben. Das Gericht war zum Zeitpunkt des Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe durchaus in der Lage, die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Sinne des § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, §§ 114, 115 ZPO festzustellen.
Das Gericht ist jedoch nicht von sich aus verpflichtet, zu prüfen, ob die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen in einem Parallelverfahren vorliegt. Anlass hierzu gibt allenfalls eine ausdrückliche Verweisung auf die im Parallelverfahren vorgelegte Erklärung (Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 4. Juni 2013 – 5 Ta 82/13, juris). Eine solche Einbeziehungspflicht ist auch nicht im sozialgerichtlichen Prozess anzunehmen, wenn typischerweise weitere Klagen gegen Folgebescheide über die Bewilligung von SGB II-Leistungen für neue Bewilligungszeiträume erhoben werden. Eine Bezugnahme auf ein Parallelverfahren ist nur zulässig, wenn eine zeitnahe Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aus einem Parallelverfahren in Kopie eingereicht und zugleich versichert wird, dass sich an den wirtschaftlichen Verhältnissen nichts geändert habe (Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom 17. Juni 2010 – 5 WF 131/10, juris; Bundesgerichtshof [BGH], Beschluss vom 9. Februar 2005 – XII ZB 118/04, juris). Das ist hier nicht erfolgt. Vielmehr hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers die Nachreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für dieses eigenständige Verfahren mit Klageschrift angekündigt.
Dennoch fällt unter Abwägung der Umstände des Einzelfalls zugunsten des Antragstellers ins Gewicht, dass das Gericht selbst davon ausgegangen war, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für den zurückliegenden Zeitraum, mithin Bewilligungsreife, vorgelegen haben.
Darauf ist zum einen aus der Aufforderung zur „Aktualisierung“ der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen (gerichtliches Schreiben vom 2. November 2021) zu schließen. Eine Aktualisierung ist weniger als die erstmalige Abforderung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen. Das Gericht hat zudem die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen des Antragstellers und dessen Ehefrau für alle drei vor dem Sozialgericht Magdeburg parallel geführten Klage und Prozesskostenhilfeverfahren insgesamt in den Blick genommen. In dem gerichtlichen Schreiben vom 2. November 2021 hat das Gericht sämtliche Aktenzeichen in der Betreffzeile aufgeführt. Widersprüchlich ist dann, dass das Gericht mit Beschluss vom selben Tag, dem 17. Dezember 2021, Prozesskostenhilfe im Parallelverfahren ab Antragstellung bewilligt.
Zum anderen – und viel schwerwiegender – trägt, dass die Gründe des Beschlusses vom 17. Dezember 2021 zum Tenor widersprüchlich sind. In den Gründen hat das Gericht ausdrücklich dargestellt, dass „…Die Voraussetzungen …[vorliegen]…, da die Kläger, welche seit Antragstellung Leistungen nach dem SGB II beziehen, nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen können…“. Daraus lässt sich schließen, dass das Gericht angenommen hat, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen nach §§ 114, 115 ZPO bereits am Tag der Antragstellung vorgelegen haben. Dann aber hätte das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht auf die Zeit ab dem 23. November 2021 begrenzen dürfen.
Eine Änderung des Beschlusses vom 17. Dezember 2021 war aus den oben genannten Gründen geboten.
e) Da sich die hier tenorierte Änderung antragsgemäß nur im Hinblick auf den Beginn der Bewilligung der Prozesskostenhilfe beschränkt, erübrigt sich eine weitere Begründung der Entscheidung (u.a. hinsichtlich der hinreichenden Erfolgsaussichten nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Auf die Gründe des Beschlusses vom 17. Dezember 2021 wird Bezug genommen.
2.
Die Entscheidung ist für die Beteiligten unanfechtbar, § 172 Abs. 3 Nr. 2b SGG. Für die Staatskasse besteht ein Rechtsmittel, § 202 SGG i.V.m. § 127 Abs. 3 ZPO, wobei sich die getroffene weitergehende Bewilligung ausschließlich auf die Erweiterung der Bewilligung für die Zeit am dem 7. Mai 2018 bis zum 22. November 2021 bezieht.