Kosten- und Gebührenrecht

Anhörungsrüge: Vertretungserfordernis; Unzulässigkeit einer erneuten Anhörungsrüge

Aktenzeichen  5 B 4/10, 5 B 4/10 (5 B 64/09, 5 B 65/09)

Datum:
10.3.2010
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 152a Abs 2 S 5 VwGO
§ 67 Abs 4 VwGO
Spruchkörper:
5. Senat

Verfahrensgang

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 5. Oktober 2009, Az: 12 A 2169/09, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten bzw. auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt.
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss vom 18. Dezember 2009 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1
1. Soweit im Schreiben vom 16. Januar 2010 ein Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten im Zusammenhang mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bzw. auf Beiordnung eines sog. Notanwalts zu erblicken sein sollte, ist dieser Antrag in jedem Fall deshalb abzulehnen, weil das Begehren des Klägers aus den nachfolgend dargelegten Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO, § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO bzw. § 173 VwGO, § 78b ZPO).
2
2. Der mit Schreiben vom 16. Januar 2010 ausdrücklich eingelegte “Einspruch” des Klägers ist bei verständiger Würdigung seines Begehrens als Anhörungsrüge nach § 152a VwGO gegen den unter den Aktenzeichen BVerwG 5 B 64.09 und 5 B 65.09 erlassenen Beschluss des Senats vom 18. Dezember 2009 zu werten. Denn allein dieser Rechtsbehelf könnte statthaft sein und zu der vom Kläger offensichtlich erstrebten Überprüfung des angefochtenen Beschlusses führen.
3
Die Anhörungsrüge ist unzulässig und damit zu verwerfen (§ 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO).
4
Der Kläger hat entgegen § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO nicht dargelegt, dass der Senat seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in dem angegriffenen Beschluss vom 18. Dezember 2009 in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Er hat – was erforderlich gewesen wäre – nicht aufgezeigt, dass und welchen konkreten entscheidungserheblichen Vortrag von ihm der Senat bei der Entscheidung über seine “Beschwerden” gegen die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. Oktober 2009 – 12 A 2169/09 – und vom 28. Oktober 2009 – 12 A 2374/09 – nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in seine Erwägungen einbezogen hat. Hierfür gibt es auch sonst keine Anhaltspunkte. Aus den Ausführungen des Klägers im Schreiben vom 16. Januar 2010 ergibt sich nur, dass er den Beschluss des Senats in der Sache für unrichtig hält. Damit lässt sich indessen eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht begründen. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gebietet nur, dass das Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht (stRspr, vgl. z.B. BVerfGE 75, 369 ). Das Gericht muss jedoch dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen nicht auch in der Sache folgen, sondern kann aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangen, als die Beteiligten es für richtig halten (vgl. Beschluss vom 8. Juni 2009 – BVerwG 5 PKH 6.09 – juris unter Bezugnahme auf BVerfG, NVwZ 2005, 204). Insbesondere lässt die Nichterwähnung einzelner Argumente des Beteiligtenvortrages für sich nicht auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör schließen, da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass ein Gericht – wie auch bei dem in Rede stehenden Beschluss vom 18. Dezember 2009 geschehen – das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Es ist nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen. Dies ist vor allem dann nicht erforderlich, wenn das Vorbringen nach seinem Rechtsstandpunkt unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfG, NVwZ-RR 2004, 3). Im Übrigen ist es nicht Sinn des Rechtsbehelfs nach § 152a VwGO, den Senat zu einer Ergänzung oder Erläuterung seines Beschlusses zu veranlassen (vgl. BTDrucks 15/3706 S. 16).
5
Darüber hinaus wäre die Anhörungsrüge auch deshalb unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule erhoben worden ist. Die gesetzlichen Regelungen über den anwaltlichen Vertretungszwang vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten uneingeschränkt auch für die Anhörungsrüge (§ 152a Abs. 2 Satz 5, § 67 Abs. 4 VwGO; s. Beschluss vom 10. Februar 2006 – BVerwG 5 B 7.06 – juris). Der Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 1. Februar 2010 ist aber erst am 5. Februar 2010 und damit nach Ablauf der Zweiwochenfrist (vgl. § 152a Abs. 2 Satz 3, § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB) beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.
6
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Das Absehen von der Erhebung von Gerichtskosten für das Rügeverfahren beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG.
7
4. Die Entscheidung über die Anhörungsrüge ist nach § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar. Die Unanfechtbarkeit schließt eine erneute Anhörungsrüge aus (vgl. Beschlüsse vom 19. Juli 2007 – BVerwG 5 B 160.07 und 5 B 161.07 – und vom 16. April 2007 – BVerwG 7 B 3.07 – jeweils juris).


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