Kosten- und Gebührenrecht

Anspruch auf Freizeitausgleich für rechtswidrige Zuvielarbeit (Beamter)

Aktenzeichen  2 B 67/09, 2 B 67/09 (2 C 37/10)

Datum:
6.7.2010
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 72aF BBG
§ 242 BGB
§ 71 Abs 4 S 2aF BG BR
Spruchkörper:
2. Senat

Verfahrensgang

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 7. Mai 2009, Az: 1 A 2654/07, Urteil

Gründe

1
Die Beschwerde ist begründet. Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht, soweit die Berufung zurückgewiesen worden ist, auf der von dem Senatsbeschluss vom 10. Juni 2009 – BVerwG 2 B 26.09 – abweichenden Annahme, bei der Berechnung eines Anspruchs auf Freizeitausgleich für rechtswidrige Zuvielarbeit sei zwischen zu viel geleistetem Volldienst und zu viel geleistetem Bereitschaftsdienst zu unterscheiden; zu viel geleisteter Bereitschaftsdienst sei nur mit 50 % anzusetzen, weil er sich aus Zeiten des aktiven und des inaktiven Bereitschaftsdienstes zusammensetze. Das Revisionsverfahren gibt zudem Gelegenheit, die Anforderungen an die Berechnung des Anspruchs auf Freizeitausgleich zu präzisieren.


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