Kosten- und Gebührenrecht

Begehrte Rückzahlung von Bescheidskosten für Zweitbescheid und Bezahlung von Mahngebühren in Höhe von insgesamt 175, 11 Euro

Aktenzeichen  M 32 K 19.2337

Datum:
18.1.2021
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 20628
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
SchfHwG § 25

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klage bleibt ohne Erfolg.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bezahlung eines Geldbetrags in Höhe von 175, 11 Euro.
Im Hinblick auf den Teilbetrag in Höhe von 104,11 Euro bezahlter Bescheidskosten für den Zweitbescheid besteht kein Rückforderungsanspruch, weil der Zweitbescheid mangels Einlegung von Rechtsmitteln bestandskräftig geworden und schon von daher Rechtsgrund für die Erhebung und das Behalten der in ihm festgesetzten Bescheidskosten ist. Davon abgesehen ist der Zweitbescheid rechtmäßig; das Gericht verweist auf seine rechtlichen Ausführungen im Hinweisschreiben vom 27.11.2020.
Für die Forderung nach Bezahlung von Mahngebühren in Höhe von 71 Euro gibt es keine Anspruchsgrundlage. Der Beklagte hat sich – wie ausgeführt – zu Recht geweigert, die Bescheidskosten zurückzuzahlen.
Als Unterlegener hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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