Kosten- und Gebührenrecht

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Aktenzeichen  4 Ws 25/22 KL

Datum:
22.2.2022
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 14804
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Generalstaatsanwalts in München vom 24.01.2022 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
Der Generalstaatsanwalt in München hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.01.2022 der Beschwerde des Antragstellers gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft München I vom 04.10.2021 keine Folge gegeben.
Mit Schreiben vom 03.02.2022 beantragt der Antragsteller die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den vorgenannten Bescheid des Generalstaatsanwalts.
II.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet.
Zwar braucht der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hinsichtlich seiner inhaltlichen Ausgestaltung nicht die strengen Formerfordernisse zu erfüllen, die für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung selbst gelten. Er muss jedoch so gehalten sein, dass der Strafsenat des Oberlandesgerichts aufgrund des Antragsvorbringens prüfen kann, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 172 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 StPO, § 114 ZPO).
Diesen Mindestanforderungen wird das Prozesskostenhilfegesuch schon deshalb nicht gerecht, weil es bereits keine Sachverhaltsschilderung enthält, aus der sich ein hinreichender Anfangsverdacht für die behauptete strafbare Handlung entnehmen lässt. So wird weder die Tathandlung noch die Tatzeit oder der Tatort benannt. Deshalb kann auch nicht geprüft werden, ob eine vom Antragsteller behauptete gefährliche Körperverletzung vorliegt. Vielmehr ist nach den Bescheiden der Staatsanwaltschaft und des Generalstaatsanwalts allenfalls von einer fahrlässigen Körperverletzung auszugehen.
Nach § 172 Abs. 2 Satz 3 StPO ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht zulässig, wenn das Verfahren ausschließlich eine Straftat zum Gegenstand hat, die vom Verletzten im Wege der Privatklage verfolgt werden kann. Bei einer (fahrlässigen) Körperverletzung handelt es sich um ein Privatklagedelikt gemäß § 374 Abs. 1 Nr. 4 StPO.
Auf die in den angegriffenen staatsanwaltlichen Bescheiden vom 04.10.2021 und vom 24.01.2022 zutreffend und erschöpfend dargelegten Gründe wird im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.


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