Aktenzeichen 13a ZB 17.30882
VwGO § 58 Abs. 2, Abs. 3, § 166
ZPO § 114, § 115, § 119 Abs. 1 S. 1, § 121
Leitsatz
Verfahrensgang
RN 12 K 17.32331 2017-06-27 GeB VGREGENSBURG VG Regensburg
Tenor
I. Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt F. A. in R. bewilligt.
II. Die Berufung wird zugelassen.
Gründe
Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 VwGO, § 114, § 115, § 119 Abs. 1 Satz 1, § 121 ZPO.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 27. Juni 2017 ist zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).
Der Kläger wirft die Frage auf, ob „die ablehnenden Bescheiden im Asylverfahren regelmäßig angefügte Rechtsbehelfsbelehrung:mit der Formulierung, dass die Klage ‚in deutscher Sprache abgefasst sein‘ muss, unrichtig im Sinne des § 58 III VwGO“ ist. Diese Frage – richtigerweise betreffend § 58 Abs. 2 VwGO – wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet (siehe VGH BW, U.v. 18.4.2017 – A 9 S 333/17 – Asylmagazin 2017, 197) und ist vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof noch nicht entschieden.
Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.