Kosten- und Gebührenrecht

Einstellung des Verfahrens

Aktenzeichen  B 10 K 18.1078

Datum:
17.1.2020
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 5488
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG § 63 Abs. 2 S. 1
GKG § 52 Abs. 2
VwGO § 92 Abs. 3, § 155 Abs. 2

 

Leitsatz

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Die Klagepartei hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Klagepartei hat die Klage mit der am 17.01.2020 bei Gericht eingegangenen Erklärung zurückgenommen. Gemäß § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – ist daher das Verfahren mit der Kostenfolge nach § 155 Abs. 2 VwGO einzustellen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 und § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG – (vgl. BayVGH, B.v. 16.06.2010 – 22 ZB 10.1207).


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