Aktenzeichen XI E 1/14
§ 1 Abs 5 GKG vom 23.07.2013
§ 66 Abs 6 S 1 GKG vom 23.07.2013
§ 66 Abs 1 GKG vom 23.07.2013
Tatbestand
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I. Mit Beschluss vom 12. März 2014 XI B 141/13 hat der XI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) die Beschwerde des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) wegen Aussetzung der Vollziehung (Umsatzsteuer 2010) gegen den Beschluss des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg vom 11. September 2013 1 V 1236/13 als unzulässig verworfen, weil die Beschwerde vom FG nicht zugelassen worden und außerdem von einer nicht vertretungsbefugten Person eingelegt worden war. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Senat dem Kostenschuldner auferlegt.
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Daraufhin hat die Kostenstelle des BFH –ausgehend von einem Streitwert von 940 €– durch Kostenrechnung vom 17. April 2014 KostL …/14 (XI B 141/13) gegen den Kostenschuldner die Gerichtsgebühren gemäß Nr. 6220 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) mit 106 € angesetzt.
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Dagegen hat sich der Kostenschuldner dadurch gewandt, dass er die Kostenrechnung mit dem Stempel “Zurückweisung ohne Rechtsgrundlage” versehen und mit dem Aufkleber “unfrei zurück an Absender” an den BFH zurückgesandt hat. Er erklärt u.a., Recht dürfe kein Geld kosten, sonst bekomme nur der Recht, der Geld habe, und das sei menschenverachtend. Die Vollstreckung von Gerichtskosten und anderen Auslagen richte sich nach § 1 der Justizbeitreibungsordnung vom 11. März 1931.