Kosten- und Gebührenrecht

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtvorlage eines ärztlichen Gutachtens

Aktenzeichen  M 26 K 15.5409

Datum:
27.6.2016
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
Anlage 4 zur FeV Nr. 6.6
FeV FeV § 11 Abs. 2 S. 3 Nr. 1, S. 5, Abs. 8
VwGO VwGO § 113 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

Eine Auflistung von Ärzten mit verkehrsmedizinischer Qualifikation und ein ärztliches Bestätigungsschreiben erfüllt nicht die Anforderung der Behörde, ein ärztliches Gutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung vorzulegen. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, jedoch unbegründet.
Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist vorliegend der der letzten Behördenentscheidung, hier also wegen der unmittelbaren Klageerhebung der des Erlasses bzw. der Zustellung des streitgegenständlichen Bescheids vom 17. November 2015.
Der Bescheid des Beklagten vom 17. November 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Zur Begründung der vorliegenden Entscheidung nimmt das Gericht Bezug auf II. 2.2 der Gründe zum Beschluss vom 13. Januar 2016 im Verfahren M 26 S 15.5410, außerdem auf II. der Gründe zum Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. März 2016 im Verfahren 11 CS 16.260 (§ 117 Abs. 5 VwGO analog). Denn die Klägerin ist bei ihrem bisherigen, mit dem im Eilverfahren identischen Vortrag geblieben. Danach wurde nichts vorgetragen und ist auch sonst nichts ersichtlich, was zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen könnte.
Soweit die Klägerin durch den Unterbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vom 27. Juni 2016 noch 2 Kopien von in der Niederschrift näher beschriebenen Dokumenten vorlegen ließ, führt auch dies nicht zu einer anderen Bewertung der Rechtslage. Selbst wenn man die Richtigkeit des der Auflistung von Ärzten mit verkehrsmedizinischer Qualifikation und des dem ärztlichen Bestätigungsschreiben zu entnehmenden Aussagegehalts unterstellt, nämlich dass am Gutachten des Dr. C. vom … Juli 2015 ein Verkehrsmediziner mitgewirkt habe, legte die Klägerin damit nicht – wie mit Schreiben vom … Juli 2015 von Beklagtenseite gefordert – ein ärztliches Gutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung vor (s. § 11 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 1 und 5 FeV). Abgesehen davon gilt auch nach wie vor, dass die Einbindung des Herrn Dr. C. nicht mit § 11 Abs. 2 Satz 5 FeV vereinbar ist und das Gutachten Bedenken gegen die Fahreignung der Klägerin aus den in den Beschlüssen dieses Gerichts vom 13. Januar 2016 und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. März 2016 ausführlich dargelegten Gründen nicht vollständig und nachvollziehbar ausräumt, vor allem weil es bestehende Widersprüche zum Attest des Dr. A. vom … Mai 2013 nicht aufklärt.
Die Kostenentscheidung in diesem Verfahren beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 5.000,00 festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,– übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.


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