Kosten- und Gebührenrecht

Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung wegen nachträglich entfallener Grundsatzbedeutung

Aktenzeichen  8 ZB 18.30660

Datum:
10.4.2019
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 7334
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1
VwGO § 166 Abs. 1 S. 1
ZPO § 114 S. 1, § 119 Abs. 1 S. 1, § 121 Abs. 1

 

Leitsatz

1 Infolge der grundlegenden Änderung der politischen Verhältnisse in Äthiopien müssen seit April 2018 Personen wegen ihrer Mitgliedschaft in einer in Deutschland exilpolitisch tätigen Organisation, die einer der in Äthiopien bis Sommer 2018 als Terrororganisation eingestuften Organisationen der Ginbot7, OLF oder ONLF nahesteht, oder wegen einer exilpolitischen Tätigkeit für eine solche Organisation bei ihrer Rückkehr nach Äthiopien grundsätzlich nicht (mehr) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmaßnahmen befürchten. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
2 Eine ursprünglich bestehende Grundsatzbedeutung entfällt, wenn die Rechts- oder Tatsachenfrage bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Zulassungsantrag geklärt worden ist. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
3 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten im Rahmen der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe ist – abweichend von der Beurteilung der Erfolgsaussicht des Zulassungsverfahrens – grundsätzlich die Bewilligungsreife, d.h. der Zeitpunkt nach Vorlage der vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen und einer Anhörung der Gegenseite mit angemessener Frist zur Stellungnahme. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 3 K 16.31230 2018-02-08 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Dem Kläger wird für das Berufungszulassungsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Joachim S., Schweinfurt, beigeordnet.

Gründe

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) liegt nicht mehr vor.
Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende obergerichtlich Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. BayVGH, B.v. 5.12.2017 – 11 ZB 17.31711 – juris Rn. 2; BVerwG, B.v. 21.11.2017 – 1 B 148.17 u.a. – juris Rn. 4 zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Frage,
„ob sich die Gefahrensituation für in Deutschland exilpolitisch tätige äthiopische Staatsangehörige seit Anfang Dezember 2015 verschärft hat und dementsprechend äthiopische Staatsangehörige bei einer Rückkehr nach Äthiopien auch dann bereits mit einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit [mit] einer Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG zu rechnen haben, wenn sie lediglich Mitglied oder Anhänger von einer Organisation sind, die einer vom äthiopischen Staat als terroristisch eingeordneten Organisation nahesteht, bzw. insoweit untergeordnete Aktivitäten entfaltet haben“,
nicht erfüllt. Die Frage weist keinen Klärungsbedarf mehr auf, weil sie inzwischen auf der Grundlage der aktuellen Rechtsprechung des Senats auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann. Der Senat hat entschieden, dass infolge der grundlegenden Änderung der politischen Verhältnisse in Äthiopien seit April 2018 Personen wegen ihrer Mitgliedschaft in einer in Deutschland exilpolitisch tätigen Organisation, die einer der in Äthiopien bis Sommer 2018 als Terrororganisation eingestuften Organisationen der Ginbot7, OLF oder ONLF nahesteht, oder wegen einer exilpolitischen Tätigkeit für eine solche Organisation bei ihrer Rückkehr nach Äthiopien grundsätzlich nicht (mehr) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmaßnahmen befürchten müssen (vgl. BayVGH, U.v. 13.2.2019 – 8 B 17.31645 – juris; U.v. 13.2.2019 – 8 B 18.30257 – juris; U.v. 12.3.2019 – 8 B 18.30274 – juris; U.v. 12.3.2019 – 8 B 18.30252 – juris).
Der Umstand, dass die bezeichnete Grundsatzfrage erst während des laufenden Zulassungsverfahrens und nach Ablauf Zulassungsbegründungsfrist geklärt wurde, kann die Zulassung der Berufung nicht rechtfertigen. Denn die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache beurteilt sich nicht nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Einlegung, sondern nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung über den Zulassungsantrag. Eine ursprünglich bestehende Grundsatzbedeutung entfällt daher, wenn die Rechts- oder Tatsachenfrage bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Zulassungsantrag geklärt worden ist (vgl. BGH B.v. 12.2.2019 – I ZR 189/17 – juris Rn. 3; Seibert in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 145, 150; § 124a Rn. 256 f.). Nur dann, wenn eine zunächst grundsätzlich klärungsbedürftige Frage nachträglich durch eine Entscheidung des Obergerichts geklärt wird und das angefochtene Urteil von dieser Entscheidung abweicht, so kann die Grundsatzrüge unter bestimmten Voraussetzungen in eine Divergenzrüge umgedeutet und dem zunächst wegen grundsätzlicher Bedeutung begründeten Zulassungsantrag stattgegeben werden (vgl. BVerwG, B.v. 29.10.2015 – 3 B 70.15 u.a. – BVerwGE 153, 169 = juris Leitsatz 3 und Rn. 9; B.v. 27.4.2017 – 1 B 6.17 – juris Rn. 7; B.v. 19.12.2017 – 8 B 7.17 u.a. – ZOV 2018, 54 = juris Rn. 1; BVerfG, B.v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 – NVwZ 2000, 1163 = juris Rn. 23). Das gilt auch im Falle des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG, der § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nachgebildet ist (vgl. BayVGH, B.v. 17.2.1999 – 27 ZB 98.31112 – juris). Eine solche Abweichung liegt hier jedoch nicht vor, weil das angegriffene Urteil nicht in Widerspruch zu den genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Februar 2019 und 12. März 2019 steht.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG.
3. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an den Kläger und die Beiordnung des Prozessbevollmächtigten für das Zulassungsverfahren folgt aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 114 Satz 1, 119 Abs. 1 Satz 1, 121 Abs. 1 ZPO. Dabei ist es unerheblich, dass das Begehren des Klägers, die Zulassung der Berufung zu erreichen, aus den unter Nr. 1 genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg mehr hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Denn maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten im Rahmen der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe ist – abweichend von der Beurteilung der Erfolgsaussicht des Zulassungsverfahrens – grundsätzlich die Bewilligungsreife, d.h. der Zeitpunkt nach Vorlage der vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen und einer Anhörung der Gegenseite mit angemessener Frist zur Stellungnahme (vgl. BVerwG, B.v. 12.9.2007 – 10 C 39.07 u.a. – AuAS 2008, 11). Nur ausnahmsweise ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts maßgeblich, wenn sich im Laufe des Verfahrens die Sach- und Rechtslage zugunsten des Antragstellers geändert hat. Änderungen in der Beurteilung der Erfolgsaussichten, die nach der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags zulasten des Rechtsschutzsuchenden eintreten, sind grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen (vgl. BayVGH, B.v. 01.02.2019 – 11 C 18.1631 – juris Rn. 12; BVerfG, B.v. 22.8.2018 – 2 BvR 2647/17 – NVwZ-RR 2018, 873 = juris Rn. 15 m.w.N.; BVerwG, B.v. 21.1.2019 – 1 PKH 49.18 u.a. – juris Rn. 6).
So verhält es sich hier. Im Zeitpunkt der Bewilligungsreife (3. April 2018) waren die angeführten Grundsatzentscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Februar 2019 bzw. 12. März 2019 zu der grundsätzlich bedeutsamen Frage der Gefahr flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgungsmaßnahmen für äthiopische Staatsangehörigen wegen ihrer exilpolitischen Tätigkeit für eine Organisation, die einer in Äthiopien bis Sommer 2018 als Terrororganisation eingestuften Organisation nahesteht, noch nicht erlassen. Zu diesem Zeitpunkt hätte der Zulassungsantrag wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung daher voraussichtlich noch Erfolg gehabt.
Der Kläger hat durch die vorgelegte aktuelle Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachgewiesen, dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe gegeben sind. Für die Beurteilung der Bedürftigkeit des Rechtsschutzsuchenden aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse kommt es – anders als für die Beurteilung der Erfolgsaussichten im Rahmen der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe – nicht auf die Bewilligungsreife, sondern auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag an (vgl. BayVGH, B.v. 20.6.2012 – 8 C 12.653 – BayVBl 2013, 480 = juris Rn. 15; B.v. 27.7.2017 – 15 C 14.2047 – BayVBl 2018, 755 = juris Rn. 15).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).


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