Kosten- und Gebührenrecht

Ergänzungsbeschluss für Kostenentscheidung

Aktenzeichen  10 ZB 21.1726, 10 ZB 21.1728, 10 ZB 21. 1729

Datum:
3.8.2021
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 22510
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 120 Abs. 1, Abs. 2, § 122 Abs. 1

 

Leitsatz

Eine in den Beschlussgründen erwähnte, im Beschlusstenor aber vergessene Kostenentscheidung ist nachträglich zu ergänzen. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

10 ZB 21.1726, 10 ZB 21.1728, 10 ZB 21. 1729 2021-07-20 Bes VGHMUENCHEN VGH München

Tenor

I. Der Tenor des Beschlusses des Senats vom 20. Juli 2021 wird nach Nr. III. wie folgt ergänzt:
“IV. Die Kläger tragen die Kosten der Zulassungsverfahren.“
Nr. IV. des Tenors (Streitwertfestsetzung) wird Nr. V.
II. Gerichtskosten werden für das Beschlussergänzungsverfahren nicht erhoben.

Gründe

Der Beschluss des Senats vom 20. Juli 2021 ist auf den mit Schriftsatz vom 2. August 2021 fristgerecht (§ 120 Abs. 1 und 2 VwGO) gestellten Antrag des Beklagten nach § 120 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 122 Abs. 1 VwGO durch nachträgliche Entscheidung in der Form der ergänzten Entscheidung (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 120 Rn. 7) um die Kostenentscheidung gemäß § 154 Abs. 2 VwGO zu ergänzen. Diese in den Beschlussgründen (BA S. 5) zwar erwähnte Kostenentscheidung wurde im Beschlusstenor vergessen. Zuständig für die Ergänzung ist der Senat in der aktuellen Besetzung (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 120 Rn. 8 m.w.N.).
Eine Kosten(last) entscheidung für das Beschlussergänzungsverfahren ist nicht veranlasst, weil zusätzliche Kosten nicht entstanden sind (s. § 35 GKG, § 19 Abs. 1 Nr. 6 RVG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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