Kosten- und Gebührenrecht

Festsetzung von erstattenden kosten

Aktenzeichen  1 HK O 34/15

Datum:
3.6.2016
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Bamberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO ZPO § 104
BGB BGB § 247

 

Leitsatz

Tenor

Die von der Beklagtenpartei an die Klagepartei gem. § 104 ZPO nach dem Vergleich des Landgerichts Bamberg vom 01.04.2016 zu erstattenden Kosten werden auf 1.809,25 €
(in Worten: eintausendachthundertneun 25/100 Euro)
nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit 21.04.2016 festgesetzt.

Gründe

Gerichtskosten:
Die Gerichtskosten betragen insgesamt
498,50 €
– davon der Klagepartei direkt zugeordnet
129,25 €
– davon der Beklagtenpartei direkt zugeordnet
128,25 €
Die zu berücksichtigenden Gerichtskosten betragen
241,00 €
Zahlung der Klagepartei
1.073,00 €
hiervon verrechnet
– auf direkt zugeordnete Gerichtskosten der Klagepartei
129,25 €
– auf Kostenschuld der Beklagtenpartei
369,25 €
Der auf die Kostenschuld der Beklagtenpartei verrechnete Betrag ist zu erstatten.
Der weitere Vorschuss in Höhe von 574,50 € wird zurückerstattet.
Rechtsanwaltskosten:
Die Terminsgebühr war nur aus einem Streitwert in Höhe von 10.000,00 € festsetzbar, da die Kosten des Vergleichs gegeneinander aufgehoben wurden.
Zusammengefasst sind folgende Beträge festsetzbar:
Gerichtskosten
369,25 €
Anwaltskosten
1.440,00 €
Summe
1.809,25 €


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